Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

bestand.  Er  starb  am  26.  April  1965  in  Bressols  im  Departement  Tarn  et  Garonne,
dem  Ort  seiner  früheren  Emigration  in  Südfrankreich.
Bereits  ab  1.  Mai  1946  arbeitete  Frédérique  Schlachter  bei  der  Vermögenskontrolle.
  Erst  am  22.  November  1946  wurde  das  Landesamt  Saar  -  Vermögenskontrolle
  -  eingerichtet  und  Schlachter  zu  seinem  Generaldirektor  ernannt.  Einen  Tag
nach  seiner  Ernennung  formulierte  er  die  Aufgaben  des  neuen  Amtes  mit  den  diesem
  Artikel  vorangestellten  Worten.
Die  Rechtsgrundlage  der  Vermögenskontrolle,  das  Gesetz  Nr.  52  des  Alliierten
Oberkommandos,  war  bereits  Ende  1944  während  der  Besetzung  Deutschlands  erlassen
  worden.  Es  trat  in  der  amerikanischen  Besatzungszone  am  14.  Juli  1945  in
Kraft.  Zusammen  mit  der  Allgemeinen  Anordnung  (Ordre  Général)  Nr.  1,  die  die
betroffenen  Leiter  und  Mitarbeiter  von  Behörden,  der  Wehrmacht,  von  NS-Organisationen
  und  von  Unternehmen  aufzählte,  deren  Vermögen  unter  Kontrolle  zu
stellen  war,  war  sie  im  Amtsblatt  der  Militärregierung  Deutschland,  Amerikanische
Zone,  am  1.  Juni  1946  veröffentlicht  worden.  In  der  Französischen  Zone  wurden
die  beiden  Rechtsvorschriften  erst  am  6.  März  1947  im  Journal  Officiel  du  Commandement
  en  Chef  Français  en  Allemagne  veröffentlicht*.
Durch  das  Gesetz  Nr.  2  des  Alliierten  Kontrollrates  vom  10.  Oktober  1945* 9 10  über
„Auflösung  und  Liquidierung  der  Naziorganisationen“  wurde  in  Art.  II  über  das  Vermögen
  dieser  Einrichtungen  verfugt:  Jegliche  Immobilien,  Einrichtungen,  Fonds,
Konten,  Archive,  Akten  und  alles  andere  Eigentum  der  durch  vorliegendes  Gesetz
aufgelösten  Organisationen  sind  beschlagnahmt.  Die  Beschlagnahme  wird  durch
die  Militärbefehlsstellen  vorgenommen;  allgemeine  Richtlinien  über  die  Verteilung
des  beschlagnahmten  Eigentums  werden  durch  den  Kontrollrat  gegeben.
Am  8.  Dezember  1945  erließ  der  Generalverwalter  Lafffon  für  die  Französische
Besatzungszone  die  Verfügung  Nr.  2410  betreffend  Ausplünderungsmaßnahmen  gegen
  Personen,  auch  Deutsche,  wegen  ihrer  Zugehörigkeit  zu  einer  Rasse  oder  eine
Weltanschauung.  Artikel  I  verfügte:  Alle  physischen  und  juristischen  Personen  jeder
  Staatsangehörigkeit,  auch  diejenigen  deutscher  Staatsangehörigkeit,  deren
Vermögen,  Rechte  oder  Interessen,  sei  es  auch  unter  ihrer  eigenen  Mitwirkung,
von  Massnahmen  betroffen  worden  sind,  die  auf  Grund  der  in  Deutschland  nach
dem  30.  Januar  1933  erlassenen  Ausnahmebestimmungen  durchgeführt  wurden,
desgleichen  ihre  Rechtsnachfolger,  haben  über  die  Ausplünderungen,  deren  Opfer
sie  wegen  ihrer  Abstammung  oder  ihrer  weltanschaulichen  oder  politischen  Anschauung
  geworden  sind,  eine  ausführliche  Meldung  zu  erstatten.  Das  Gleiche  galt
nach  Artikel  2  für  physische  und  juristische  Personen,  die  -  aus  irgendeinem
Rechtsgrund  und  in  irgendeiner  Eigenschaft  -  im  Bereich  des  französischen  Besatzungsgebietes
  in  Deutschland  Vermögensobjekte,  Rechte  oder  Interessen  im  Besitz
haben,  die  Personen  irgendwelcher  -  sei  es  auch  deutscher  -  Nationalität  gehören
oder  gehört  haben,  die  Opfer  von  Ausplünderungsmassnahmen  im  Sinne  des  Artikels
  1  dieser  Verfügung  geworden  sind.  Als  dritte  Gruppe  waren  Personen,  die
Kenntnis  derartiger  Ausplünderungsmaßnahmen  hatten,  zur  Berichterstattung  verpflichtet.


*  Journal  Officiel  du  Commandement  en  Chef  Français  en  Allemagne,  S.  586  und  589
9  LA.SB,  LAS  21
10  LA.SB,  LAS  22,  AB1.SAL,  S.  10
426
            
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