bestand. Er starb am 26. April 1965 in Bressols im Departement Tarn et Garonne,
dem Ort seiner früheren Emigration in Südfrankreich.
Bereits ab 1. Mai 1946 arbeitete Frédérique Schlachter bei der Vermögenskon¬
trolle. Erst am 22. November 1946 wurde das Landesamt Saar - Vermögenskon¬
trolle - eingerichtet und Schlachter zu seinem Generaldirektor ernannt. Einen Tag
nach seiner Ernennung formulierte er die Aufgaben des neuen Amtes mit den die¬
sem Artikel vorangestellten Worten.
Die Rechtsgrundlage der Vermögenskontrolle, das Gesetz Nr. 52 des Alliierten
Oberkommandos, war bereits Ende 1944 während der Besetzung Deutschlands er¬
lassen worden. Es trat in der amerikanischen Besatzungszone am 14. Juli 1945 in
Kraft. Zusammen mit der Allgemeinen Anordnung (Ordre Général) Nr. 1, die die
betroffenen Leiter und Mitarbeiter von Behörden, der Wehrmacht, von NS-Organi-
sationen und von Unternehmen aufzählte, deren Vermögen unter Kontrolle zu
stellen war, war sie im Amtsblatt der Militärregierung Deutschland, Amerikanische
Zone, am 1. Juni 1946 veröffentlicht worden. In der Französischen Zone wurden
die beiden Rechtsvorschriften erst am 6. März 1947 im Journal Officiel du Com¬
mandement en Chef Français en Allemagne veröffentlicht*.
Durch das Gesetz Nr. 2 des Alliierten Kontrollrates vom 10. Oktober 1945* 9 10 über
„Auflösung und Liquidierung der Naziorganisationen“ wurde in Art. II über das Ver¬
mögen dieser Einrichtungen verfugt: Jegliche Immobilien, Einrichtungen, Fonds,
Konten, Archive, Akten und alles andere Eigentum der durch vorliegendes Gesetz
aufgelösten Organisationen sind beschlagnahmt. Die Beschlagnahme wird durch
die Militärbefehlsstellen vorgenommen; allgemeine Richtlinien über die Verteilung
des beschlagnahmten Eigentums werden durch den Kontrollrat gegeben.
Am 8. Dezember 1945 erließ der Generalverwalter Lafffon für die Französische
Besatzungszone die Verfügung Nr. 2410 betreffend Ausplünderungsmaßnahmen ge¬
gen Personen, auch Deutsche, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse oder eine
Weltanschauung. Artikel I verfügte: Alle physischen und juristischen Personen je¬
der Staatsangehörigkeit, auch diejenigen deutscher Staatsangehörigkeit, deren
Vermögen, Rechte oder Interessen, sei es auch unter ihrer eigenen Mitwirkung,
von Massnahmen betroffen worden sind, die auf Grund der in Deutschland nach
dem 30. Januar 1933 erlassenen Ausnahmebestimmungen durchgeführt wurden,
desgleichen ihre Rechtsnachfolger, haben über die Ausplünderungen, deren Opfer
sie wegen ihrer Abstammung oder ihrer weltanschaulichen oder politischen An¬
schauung geworden sind, eine ausführliche Meldung zu erstatten. Das Gleiche galt
nach Artikel 2 für physische und juristische Personen, die - aus irgendeinem
Rechtsgrund und in irgendeiner Eigenschaft - im Bereich des französischen Besat¬
zungsgebietes in Deutschland Vermögensobjekte, Rechte oder Interessen im Besitz
haben, die Personen irgendwelcher - sei es auch deutscher - Nationalität gehören
oder gehört haben, die Opfer von Ausplünderungsmassnahmen im Sinne des Arti¬
kels 1 dieser Verfügung geworden sind. Als dritte Gruppe waren Personen, die
Kenntnis derartiger Ausplünderungsmaßnahmen hatten, zur Berichterstattung ver¬
pflichtet.
* Journal Officiel du Commandement en Chef Français en Allemagne, S. 586 und 589
9 LA.SB, LAS 21
10 LA.SB, LAS 22, AB1.SAL, S. 10
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