Im Amtsblatt der Verwaltungskommission des Saarlandes vom 5. Dezember
1946 wurde die „Verfügung Nr. 1 des Gouverneurs de la Sarre über die Errichtung
des Landesamtes Saar - Vermögenskontrolle - vom 7. November 1946“ veröf¬
fentlicht* 2. Artikel 1 definierte die Aufgabe des neu errichteten Amtes, nämlich fol¬
gende Vermögen, die durch das Gesetz Nr. 52 des Alliierten Oberkommandos ge¬
sperrt worden waren, unter Kontrolle zu stellen:
- Vermögen des Reiches,
- Vermögen der Wehrmacht (ausgenommen Kriegsbeute),
- Vermögen abwesender Deutscher,
- im Stich gelassene Vermögen,
- Vermögen von deutschen Personen und Organisationen, die infolge Schädi¬
gungshandlungen diesen entzogen worden sind (biens spoliés),
- Vermögen der NSDAP, ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbände,
- Vermögen von Organisationen, Vereinen und anderen Vereinigungen, die
durch die Militärregierung verboten oder aufgelöst sind,
- Vermögen der durch die Ordre Général Nr. 1 betroffenen und auf Anordnung
der Militärregierung inhaftierten Personen,
- Vermögen der in der Kriegsverbrecherliste aufgeführten Personen,
- Vermögen von Personen, deren Namen durch die Militärregierung veröffent¬
licht, oder durch ein anderes Verfahren bekannt gegeben werden,
- alle anderen Vermögen, deren Kontrolle die Militärregierung dem Landesamt
Saar überträgt.
Nach Artikel 2 hatte das Landesamt dabei folgende Befugnisse,
- die Vermögen festzustellen, zu erfassen und zu registrieren,
- die Stellung unter Kontrolle auszusprechen,
die Zwangsverwalter zu ernennen und gegebenenfalls abzuberufen,
- die Geschäftsführung der Verwalter zu überwachen,
- die Aufhebung der Kontrolle auszusprechen,
- zu gegebener Zeit die Uebertragung bezw. Verwertung der Vermögen nach den
von der Militärregierung herausgegebenen Vorschriften vorzunehmen.
Die Verwaltungskommission des Saarlandes wurde in Artikel 4 ermächtigt, in
einem Erlass3, der am 22. November 1946 von ihr beschlossen wurde, die
Organisation und Tätigkeit des Landesamtes Saar - Vermögenskontrolle - zu re¬
geln. Artikel IV dieses Erlasses legte die Organisation des Amtes fest: ln seiner
Zentrale sollte es eine juristische Abteilung, eine Vermögensabrechnungsstelle,
eine Ermittlungsabteilung, sowie verschiedene Fachabteilungen, die der Art der
verwalteten Vermögen entsprechen, vor allem auf dem Gebiet der Industrie und
des Handels geben. Außerdem sollten als örtliche Dienststellen Außenstellen mit
einer festzulegenden gebietsmäßigen Zuständigkeit geschaffen werden.
nicht in Form von Mikrofilmen im Historischen Institut der Universität des Saarlandes
vorliegt.
2 Amtsblatt der Verwaltungskommission des Saarlandes, ab 17. Dez. 1947 Amtsblatt des
Saarlandes (= AB1.SAL) 1946, S. 234
3 AB1.SAL, S. 235
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