Full text: Historische Blicke auf das Land an der Saar

Das Landesamt Saar-Vermögenskontrolle 
Michael Sander 
Das Gesetz Nr. 52 hat bisher im Saargebiet nur vereinzelt Anwendung gefunden. 
Jetzt soll es allgemein zur Durchführung kommen. Zu diesem Zweck hat die Mili¬ 
tärregierung diese Stelle eingerichtet, die den Namen „Landesamt Saar - Vermö¬ 
genskontrolle führen wird. 
Bei dem gewaltigen Umfang, indem die nationalsozialistische Idee von dem deut¬ 
schen Volk Besitz ergriffen hat und bei der Tiefe, bis zu der dieser Geist in den 
Volkskörper eingedrungen ist, konnte es nicht ausbleiben, dass die Gegenwirkung 
weitgreifend und einschneidend ist. Das Gesetz Nr. 52 ist zu vergleichen einer Arz¬ 
nei - einer bitteren Arznei - die einen schwer erkrankten Körper von gefährlichen 
Giftstoffen befreien und jeden Rückfall in den Geist und die Methoden des ver¬ 
derblichen Systems im Keime ersticken soll. 
Wer irgendwie mit der Durchführung der hierauf bezüglichen Vorschriften beauf¬ 
tragt oder beschäftigt ist, hat die strenge Pflicht, sich mit den Bestimmungen des 
Gesetzes und aller zu seiner Anwendung erlassenen Verordnungen oder sonstigen 
Bestimmungen vertraut zu machen und in Zweifelsfällen sich bei dem Leiter der 
Stelle oder dem zu seiner Vertretung bestimmten Vorgesetzten zu erkundigen, da¬ 
mit die strikte Durchführung des Gesetzes gegenüber der Militärregierung ge¬ 
währleistet wird. 
Es wird zur Erleichterung ihrer Aufgabe dienen, wenn Sie sich mit dem Gedanken 
erfüllen, dass das von der Militärregierung erlassene Gesetz in einem höheren 
Sinne der Gerechtigkeit entspricht und letzten Endes der Wiederherstellung des 
Friedens unter den Völkern dient. Wer mit innerem Widerstreben sich an die ihm 
zugeteilte Arbeit begibt, ist kein geeigneter Mitarbeiter. 
Im Hinblick auf die strengen Strafbestimmungen des Artikels VIII des Gesetzes 
halte ich es, auch in Ihrem Interesse, für meine Pflicht darauf hinzuweisen, dass 
vollkommene Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten zu üben ist, dass 
jede direkte oder indirekte ausserdienstliche Verbindung mit den vom Gesetz Be¬ 
troffenen oder mit anderen, in welcher Form sie auch immer sich vollzieht, unter¬ 
sagt ist, und jeder Versuch Dritter, eine solche Verbindung herzustellen, unver¬ 
züglich zu melden ist. 
Die Tätigkeit der Stelle wird, wenn sie in diesem Geiste geübt wird, bald beim 
Publikum den Ruf der restlosen Sauberkeit gewinnen, und dies wird der beste Schutz 
sein gegen Versuchungen, die an den einen oder anderen herantreten könnten. 
Keiner soll, wenn er im Falle der Beschwerde eines Betroffenen oder einer amtlichen 
Nachprüfung seines Verhaltens Rede und Antwort zu stehen hat, erröten müssen. 
Saarbrücken, den 23. November 1946 
gez. Schlachter 
Generaldirektor 
Landesarchiv Saarbrücken (= LA.SB), Bestand „Landesamt Saar“ (= LAS) 2341 
1 Die französische Überlieferung zur „Contröle des Biens“ war mir in der zur Verfügung 
stehenden Zeit nicht zugänglich, da dieser Teil der Akten des Hohen Kommissariats 
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