Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

Das  Landesamt  Saar-Vermögenskontrolle

Michael  Sander
Das  Gesetz  Nr.  52  hat  bisher  im  Saargebiet  nur  vereinzelt  Anwendung  gefunden.
Jetzt  soll  es  allgemein  zur  Durchführung  kommen.  Zu  diesem  Zweck  hat  die  Militärregierung
  diese  Stelle  eingerichtet,  die  den  Namen  „Landesamt  Saar  -  Vermögenskontrolle
  führen  wird.
Bei  dem  gewaltigen  Umfang,  indem  die  nationalsozialistische  Idee  von  dem  deutschen
  Volk  Besitz  ergriffen  hat  und  bei  der  Tiefe,  bis  zu  der  dieser  Geist  in  den
Volkskörper  eingedrungen  ist,  konnte  es  nicht  ausbleiben,  dass  die  Gegenwirkung
weitgreifend  und  einschneidend  ist.  Das  Gesetz  Nr.  52  ist  zu  vergleichen  einer  Arznei
  -  einer  bitteren  Arznei  -  die  einen  schwer  erkrankten  Körper  von  gefährlichen
Giftstoffen  befreien  und  jeden  Rückfall  in  den  Geist  und  die  Methoden  des  verderblichen
  Systems  im  Keime  ersticken  soll.
Wer  irgendwie  mit  der  Durchführung  der  hierauf  bezüglichen  Vorschriften  beauftragt
  oder  beschäftigt  ist,  hat  die  strenge  Pflicht,  sich  mit  den  Bestimmungen  des
Gesetzes  und  aller  zu  seiner  Anwendung  erlassenen  Verordnungen  oder  sonstigen
Bestimmungen  vertraut  zu  machen  und  in  Zweifelsfällen  sich  bei  dem  Leiter  der
Stelle  oder  dem  zu  seiner  Vertretung  bestimmten  Vorgesetzten  zu  erkundigen,  damit
  die  strikte  Durchführung  des  Gesetzes  gegenüber  der  Militärregierung  gewährleistet
  wird.
Es  wird  zur  Erleichterung  ihrer  Aufgabe  dienen,  wenn  Sie  sich  mit  dem  Gedanken
erfüllen,  dass  das  von  der  Militärregierung  erlassene  Gesetz  in  einem  höheren
Sinne  der  Gerechtigkeit  entspricht  und  letzten  Endes  der  Wiederherstellung  des
Friedens  unter  den  Völkern  dient.  Wer  mit  innerem  Widerstreben  sich  an  die  ihm
zugeteilte  Arbeit  begibt,  ist  kein  geeigneter  Mitarbeiter.
Im  Hinblick  auf  die  strengen  Strafbestimmungen  des  Artikels  VIII  des  Gesetzes
halte  ich  es,  auch  in  Ihrem  Interesse,  für  meine  Pflicht  darauf  hinzuweisen,  dass
vollkommene  Verschwiegenheit  über  dienstliche  Angelegenheiten  zu  üben  ist,  dass
jede  direkte  oder  indirekte  ausserdienstliche  Verbindung  mit  den  vom  Gesetz  Betroffenen
  oder  mit  anderen,  in  welcher  Form  sie  auch  immer  sich  vollzieht,  untersagt
  ist,  und  jeder  Versuch  Dritter,  eine  solche  Verbindung  herzustellen,  unverzüglich
  zu  melden  ist.
Die  Tätigkeit  der  Stelle  wird,  wenn  sie  in  diesem  Geiste  geübt  wird,  bald  beim
Publikum  den  Ruf  der  restlosen  Sauberkeit  gewinnen,  und  dies  wird  der  beste  Schutz
sein  gegen  Versuchungen,  die  an  den  einen  oder  anderen  herantreten  könnten.
Keiner  soll,  wenn  er  im  Falle  der  Beschwerde  eines  Betroffenen  oder  einer  amtlichen
Nachprüfung  seines  Verhaltens  Rede  und  Antwort  zu  stehen  hat,  erröten  müssen.
Saarbrücken,  den  23.  November  1946
gez.  Schlachter
Generaldirektor
Landesarchiv  Saarbrücken  (=  LA.SB),  Bestand  „Landesamt  Saar“  (=  LAS)  2341

1 Die  französische  Überlieferung  zur  „Contröle  des  Biens“  war  mir  in  der  zur  Verfügung
stehenden  Zeit  nicht  zugänglich,  da  dieser  Teil  der  Akten  des  Hohen  Kommissariats
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