aus allen Bevölkerungskreisen, die von den Verunreinigungen belästigt werden,
seit Jahren immer wiederholende und stärker werdende Proteste erhoben hätten49.
Friedrich Schleppi, Karl Weber und die Gemeinde Limbach konnten sich indes
ihres „Sieges“ nicht langen freuen. Ende August/Anfang September 1930 legten
die Beklagten Berufung beim Obersten Gerichtshof des Saargebietes in Saarlouis
ein und beantragten, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage kostenfällig
abzuweisen; im Februar 1931 wurden die drei anhängigen Prozesse zur gemeinschaftlichen
Verhandlung in der Berufungsinstanz zusammengelegt. Per Urteilsspruch
änderte der Oberste Gerichtshof schließlich am 15. März 1933 das Teilund
Zwischenurteil des Landgerichts Saarbrücken dahingehend ab, dass die Klage
in vollem Umfang abgewiesen wurde und die Kläger die Kosten beider Instanzen
zu tragen hatten. Begründet wurde diese Kehrtwendung vor allem mit dem Argument,
dass die Richter des Landgerichts den Begriff des „Gemeingebrauchs“ mit
dem Begriff des „Gemeinüblichen“ verwechselt hätten. So hätten die Beklagten
das Recht, entgegen dem Gemeingebrauch ihre schmutzigen Abwässer in die Blies
zu leiten, dürften dabei aber nicht über das Gemeinübliche hinausgehen.
Für letzteren Begriff sei entscheidend, ob nach den Anschauungen und dem zu
vermutenden Willen der Allgemeinheit der Anwohner und Grundeigentümer eine
Zuführung von Abwässern als eine allgemeine zu duldende anzusehen sei. Von Bedeutung
für die Beurteilung der Grenzen des Gemeinüblichen sei ferner der Zeitpunkt,
den der Oberste Gerichtshof abstruserweise mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Wassergesetzes, also dem Frühjahr 1913, setzte. Damals wie heute sei
Neunkirchen eine ausgesprochene Industriegegend gewesen, dessen Bevölkerung
größtenteils in den Bergwerken, auf dem Hüttenwerk oder in sonstigen industriellen
Unternehmungen beschäftigt war und vermutlich nichts gegen die Zuführung
von Abwässern hatte. Da das Jahr 1913 für die Industrie eine Zeit der Hochkonjunktur
war, müsse für dieses Jahr als gemeinüblich angesehen werden, daß die
Beklagten ein sehr weitgehendes Recht zur Verunreinigung der Blies hatten, das
auch heute noch bestehe.
Die Richter des Obersten Gerichtshofes bemängelten auch den Umstand, dass
die Gutachten die Frage, inwieweit auch andere industrielle Unternehmungen und
Gemeinden [...] als Verunreiniger in Betracht kommen, nicht genügend geprüft
hätten. Selbst wenn die Beklagten als Hauptbeschmutzer in Frage kommen, seien
für den schlechten Zustand der Blies noch viele andere Industrien und Ortschaften
verantwortlich, ferner gewisse Eigenschaften der Blies selbst, wie z.B. das geringe
Gefälle und die Wasserarmut im Sommer. Zuletzt hielten sie auch die Ansprüche
der Kläger für unbegründet, weil diese entweder keinen oder keinen über das
„Gemeinübliche“ hinausgehenden Schaden erlitten hätten: Der Mangel an Fischen
sei nicht, wie die Gemeinde Limbach behaupte, auf eine übermäßige Ausnützung
der klägerischen Rechte zurückzuführen, denn alle Gewässer, die durch industriereiche
Gegenden und durch größere Städte fließen, seien als fischarm bekannt. Für
völlig unmöglich hielt man die Behauptung des Mühlenbesitzers Weber, dass seine
Mühlenanlage durch das unreine Wasser der Blies beschädigt worden sei. Und dem
Landwirt Schleppi wurde mehr oder weniger implizit unterstellt, die mangelnde
Quantität und Qualität seines Grases seien nicht primär den im Wasser der Blies
vorhandenen schädlichen Stoffen, sondern seiner ungenügenden Pflege geschuldet.
StAN/Dep, o. Nr. (Akten der Bliesprozesse), o. S.
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