Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

aus  allen  Bevölkerungskreisen,  die  von  den  Verunreinigungen  belästigt  werden,
seit  Jahren  immer  wiederholende  und  stärker  werdende  Proteste  erhoben  hätten49.
Friedrich  Schleppi,  Karl  Weber  und  die  Gemeinde  Limbach  konnten  sich  indes
ihres  „Sieges“  nicht  langen  freuen.  Ende  August/Anfang  September  1930  legten
die  Beklagten  Berufung  beim  Obersten  Gerichtshof  des  Saargebietes  in  Saarlouis
ein  und  beantragten,  unter  Aufhebung  des  angefochtenen  Urteils  die  Klage  kostenfällig
  abzuweisen;  im  Februar  1931  wurden  die  drei  anhängigen  Prozesse  zur  gemeinschaftlichen
  Verhandlung  in  der  Berufungsinstanz  zusammengelegt.  Per  Urteilsspruch
  änderte  der  Oberste  Gerichtshof  schließlich  am  15.  März  1933  das  Teilund
  Zwischenurteil  des  Landgerichts  Saarbrücken  dahingehend  ab,  dass  die  Klage
in  vollem  Umfang  abgewiesen  wurde  und  die  Kläger  die  Kosten  beider  Instanzen
zu  tragen  hatten.  Begründet  wurde  diese  Kehrtwendung  vor  allem  mit  dem  Argument,
  dass  die  Richter  des  Landgerichts  den  Begriff  des  „Gemeingebrauchs“  mit
dem  Begriff  des  „Gemeinüblichen“  verwechselt  hätten.  So  hätten  die  Beklagten
das  Recht,  entgegen  dem  Gemeingebrauch  ihre  schmutzigen  Abwässer  in  die  Blies
zu  leiten,  dürften  dabei  aber  nicht  über  das  Gemeinübliche  hinausgehen.
Für  letzteren  Begriff  sei  entscheidend,  ob  nach  den  Anschauungen  und  dem  zu
vermutenden  Willen  der  Allgemeinheit  der  Anwohner  und  Grundeigentümer  eine
Zuführung  von  Abwässern  als  eine  allgemeine  zu  duldende  anzusehen  sei.  Von  Bedeutung
  für  die  Beurteilung  der  Grenzen  des  Gemeinüblichen  sei  ferner  der  Zeitpunkt,
  den  der  Oberste  Gerichtshof  abstruserweise  mit  dem  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens
  des  Wassergesetzes,  also  dem  Frühjahr  1913,  setzte.  Damals  wie  heute  sei
Neunkirchen  eine  ausgesprochene  Industriegegend  gewesen,  dessen  Bevölkerung
größtenteils  in  den  Bergwerken,  auf  dem  Hüttenwerk  oder  in  sonstigen  industriellen
  Unternehmungen  beschäftigt  war  und  vermutlich  nichts  gegen  die  Zuführung
von  Abwässern  hatte.  Da  das  Jahr  1913  für  die  Industrie  eine  Zeit  der  Hochkonjunktur
  war,  müsse  für  dieses  Jahr  als  gemeinüblich  angesehen  werden,  daß  die
Beklagten  ein  sehr  weitgehendes  Recht  zur  Verunreinigung  der  Blies  hatten,  das
auch  heute  noch  bestehe.
Die  Richter  des  Obersten  Gerichtshofes  bemängelten  auch  den  Umstand,  dass
die  Gutachten  die  Frage,  inwieweit  auch  andere  industrielle  Unternehmungen  und
Gemeinden  [...]  als  Verunreiniger  in  Betracht  kommen,  nicht  genügend  geprüft
hätten.  Selbst  wenn  die  Beklagten  als  Hauptbeschmutzer  in  Frage  kommen,  seien
für  den  schlechten  Zustand  der  Blies  noch  viele  andere  Industrien  und  Ortschaften
verantwortlich,  ferner  gewisse  Eigenschaften  der  Blies  selbst,  wie  z.B.  das  geringe
Gefälle  und  die  Wasserarmut  im  Sommer.  Zuletzt  hielten  sie  auch  die  Ansprüche
der  Kläger  für  unbegründet,  weil  diese  entweder  keinen  oder  keinen  über  das
„Gemeinübliche“  hinausgehenden  Schaden  erlitten  hätten:  Der  Mangel  an  Fischen
sei  nicht,  wie  die  Gemeinde  Limbach  behaupte,  auf  eine  übermäßige  Ausnützung
der  klägerischen  Rechte  zurückzuführen,  denn  alle  Gewässer,  die  durch  industriereiche
  Gegenden  und  durch  größere  Städte  fließen,  seien  als  fischarm  bekannt.  Für
völlig  unmöglich  hielt  man  die  Behauptung  des  Mühlenbesitzers  Weber,  dass  seine
Mühlenanlage  durch  das  unreine  Wasser  der  Blies  beschädigt  worden  sei.  Und  dem
Landwirt  Schleppi  wurde  mehr  oder  weniger  implizit  unterstellt,  die  mangelnde
Quantität  und  Qualität  seines  Grases  seien  nicht  primär  den  im  Wasser  der  Blies
vorhandenen  schädlichen  Stoffen,  sondern  seiner  ungenügenden  Pflege  geschuldet.

StAN/Dep,  o.  Nr.  (Akten  der  Bliesprozesse),  o.  S.
387
            
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