Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

Besitzer  der  Limbacher  Mühle,  gegen  die  Obengenannten  Klage  ein,  da  das
Blieswasser  die  Turbine  und  die  Wehre  seiner  Mühle  zerstört  hatte.  Beide  klagten
gemeinsam  mit  der  Zivilgemeinde  Limbach  gegen  dieselben  Beklagten  wegen  Unterlassung:
  Sie  stellten  den  Antrag,  die  Beklagten  dahingehend  zu  verurteilen,  es
künftig  zu  unterlassen,  Flüssigkeiten  und  andere  Stoffe  irgendwelcher  Art  in  die
Blies  zu  leiten,  welche  geeignet  sind,  das  Wasser  und  das  Bachhett  dieses  Flusses
zu  verunreinigen,  und  ferner  den  durch  die  bisherigen  Verunreinigungen  im  Bachbett
  der  Blies  befindlichen  Schlamm  aus  dem  Bachbett  zu  entfernen.  Ein  knappes
Jahr  später,  am  10.  Januar  1929,  erhob  schließlich  auch  der  Kriegsinvalide  Christian
  Lawall  aus  Bierbach,  der  die  dortigen  Fischereirechte  gepachtet  hatte,  Klage
wegen  Schadensersatzes,  da  die  Abwassereinleitungen  der  Beklagten  seit  langem
den  Fisch-  und  Krebsbestand  der  Blies  dezimiert  und  infolge  des  Flochwassers
vom  Juli  1927  fast  vollständig  vernichtet  hatten47.
Die  Beweisaufnahme  zog  sich  über  zweieinhalb  Jahre  hin  -  auch  deshalb,  weil
die  Beklagten  die  Eignung  der  vom  Gericht  bestellten  Gutachter  ständig  in  Zweifel
zogen  und  eigene  Gutachten  vorlegten.  Als  Hauptgutachter  fungierte  der  Direktor
des  staatlichen  agrikulturchemischen  Instituts  in  Weihenstephan,  Prof.  Dr.  Niklas,
Spezialgutachten  wurden  unter  anderem  von  der  bayerischen  Landesstelle  für  Gewässerkunde,
  von  der  bayerischen  Landessaatzuchtanstalt  in  Weihenstephan,  von
Medizinalrat  Dr.  Ammon  und  der  Chemisch-Technischen  Untersuchungsanstalt
der  Regierungskommission  des  Saargebietes  erstellt.  Alle  Gutachten  betonten  den
katastrophalen  Zustand  der  Blies  und  ihren  ursächlichen  Zusammenhang  mit  den
Abwassereinleitungen  der  drei  Beklagten,  sie  errechneten  ferner  ihren  ungefähren
Anteil  an  den  unterschiedlichen  Schadensformen48.
In  seinem  am  23.  Juli  1930  verkündeten  Teil-  und  Zwischenurteil  wies  das
Landgericht  Saarbrücken  zwar  den  Klageantrag  wegen  Unterlassung  ab,  verurteilte
die  Beklagten  jedoch,  hinsichtlich  der  Einleitung  ihrer  Abwässer  in  die  Blies  solche
  Vorkehrungen  zu  treffen,  welche  verhindern,  dass  durch  die  Einleitung  Schädigungen
  der  Kläger  in  dem  Fischereirecht,  an  den  Wiesen  und  Maschinenanlagen
auftreten,  sowie  den  durch  die  bisherigen  Verunreinigungen  im  Bette  der  Blies  befindlichen
  Schlamm  auf  der  Strecke  von  Neunkirchen  bis  zur  Banngrenze  der  Bürgermeisterei
  Limbach  nach  Homburg  zu  entfernen.  In  ihrer  Begründung  stellte  die
5.  Zivilkammer  heraus,  dass  die  Behauptungen  der  Kläger,  dass  die  Beklagten  die
Blies  in  unerlaubter  Weise  verunreinigen,  richtig  seien.  Daher  falle  ihnen  zwar
nicht  der  Anspruch  zu,  den  Beklagten  die  Einleitung  von  Abwässern  zu  untersagen,
weil  die  Beklagten  hierzu  gemäß  §§  25  und  379  des  preußischen  Wassergesetzes
von  1913  berechtigt  seien,  wohl  aber  der,  dass  die  eingetretenen  Schäden  beseitigt
werden  (Verschlammung  und  Geldersatz,  soweit  Naturalrestitution  nicht  möglich
ist)  und  dass  Vorkehrungen  getroffen  werden,  Schäden  in  Zukunft  zu  verhüten.  Die
Argumente  der  Kläger  seien  -  trotz  ausführlicher  Einwendungen  der  Beklagten  gegen
  die  Sachverständigen  -  durch  die  Gutachten  und  Spezialgutachten  in  vollem
Umfange  bestätigt  worden.  Für  ihre  Richtigkeit  spreche  zudem  Tatsache,  dass  sich

47  StAN/Dep,  o.  Nr.  (Akten  der  Bliesprozesse),  o.  S.
48  Vgl.  StAN/Dep,  1/6/29/12  (Prozessakten  und  Gutachten  zur  Gewässerverunreinigung),  o.
S.
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