Besitzer der Limbacher Mühle, gegen die Obengenannten Klage ein, da das
Blieswasser die Turbine und die Wehre seiner Mühle zerstört hatte. Beide klagten
gemeinsam mit der Zivilgemeinde Limbach gegen dieselben Beklagten wegen Unterlassung:
Sie stellten den Antrag, die Beklagten dahingehend zu verurteilen, es
künftig zu unterlassen, Flüssigkeiten und andere Stoffe irgendwelcher Art in die
Blies zu leiten, welche geeignet sind, das Wasser und das Bachhett dieses Flusses
zu verunreinigen, und ferner den durch die bisherigen Verunreinigungen im Bachbett
der Blies befindlichen Schlamm aus dem Bachbett zu entfernen. Ein knappes
Jahr später, am 10. Januar 1929, erhob schließlich auch der Kriegsinvalide Christian
Lawall aus Bierbach, der die dortigen Fischereirechte gepachtet hatte, Klage
wegen Schadensersatzes, da die Abwassereinleitungen der Beklagten seit langem
den Fisch- und Krebsbestand der Blies dezimiert und infolge des Flochwassers
vom Juli 1927 fast vollständig vernichtet hatten47.
Die Beweisaufnahme zog sich über zweieinhalb Jahre hin - auch deshalb, weil
die Beklagten die Eignung der vom Gericht bestellten Gutachter ständig in Zweifel
zogen und eigene Gutachten vorlegten. Als Hauptgutachter fungierte der Direktor
des staatlichen agrikulturchemischen Instituts in Weihenstephan, Prof. Dr. Niklas,
Spezialgutachten wurden unter anderem von der bayerischen Landesstelle für Gewässerkunde,
von der bayerischen Landessaatzuchtanstalt in Weihenstephan, von
Medizinalrat Dr. Ammon und der Chemisch-Technischen Untersuchungsanstalt
der Regierungskommission des Saargebietes erstellt. Alle Gutachten betonten den
katastrophalen Zustand der Blies und ihren ursächlichen Zusammenhang mit den
Abwassereinleitungen der drei Beklagten, sie errechneten ferner ihren ungefähren
Anteil an den unterschiedlichen Schadensformen48.
In seinem am 23. Juli 1930 verkündeten Teil- und Zwischenurteil wies das
Landgericht Saarbrücken zwar den Klageantrag wegen Unterlassung ab, verurteilte
die Beklagten jedoch, hinsichtlich der Einleitung ihrer Abwässer in die Blies solche
Vorkehrungen zu treffen, welche verhindern, dass durch die Einleitung Schädigungen
der Kläger in dem Fischereirecht, an den Wiesen und Maschinenanlagen
auftreten, sowie den durch die bisherigen Verunreinigungen im Bette der Blies befindlichen
Schlamm auf der Strecke von Neunkirchen bis zur Banngrenze der Bürgermeisterei
Limbach nach Homburg zu entfernen. In ihrer Begründung stellte die
5. Zivilkammer heraus, dass die Behauptungen der Kläger, dass die Beklagten die
Blies in unerlaubter Weise verunreinigen, richtig seien. Daher falle ihnen zwar
nicht der Anspruch zu, den Beklagten die Einleitung von Abwässern zu untersagen,
weil die Beklagten hierzu gemäß §§ 25 und 379 des preußischen Wassergesetzes
von 1913 berechtigt seien, wohl aber der, dass die eingetretenen Schäden beseitigt
werden (Verschlammung und Geldersatz, soweit Naturalrestitution nicht möglich
ist) und dass Vorkehrungen getroffen werden, Schäden in Zukunft zu verhüten. Die
Argumente der Kläger seien - trotz ausführlicher Einwendungen der Beklagten gegen
die Sachverständigen - durch die Gutachten und Spezialgutachten in vollem
Umfange bestätigt worden. Für ihre Richtigkeit spreche zudem Tatsache, dass sich
47 StAN/Dep, o. Nr. (Akten der Bliesprozesse), o. S.
48 Vgl. StAN/Dep, 1/6/29/12 (Prozessakten und Gutachten zur Gewässerverunreinigung), o.
S.
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