derselben diejenigen Vorkehrungen und Einrichtungen vorzuschreiben, welche zur
Abhülfe geeignet sind1'.
Da die Wiesenbesitzer voraussahen, dass die von ihnen angeführten Einwände
wohl genügten, um eine völlige Remonstration zu begründen, baten sie darum, der
Hütte die Verpflichtung aufzuerlegen, entweder die Reinigung der versandeten
Grundstücke zu bewirken oder zumindest den durch die Wegräumung etc. verursachten
Schaden zu bezahlen. Denkbar wäre allerdings auch, das Hüttenwerk an
eine ähnliche Vorschrift zu binden, wie solche auf der obern Schmelz bestehe,
nämlich die Schlacken an einen dazu bestimmten Platz abfahren zu lassen"6. Durch
den Einspruch der Neunkircher Bürger zog sich das Genehmigungsverfahren für
den vierten Hochofen bis Mitte 1846 hin. Das Königliche Oberbergamt für die
Rheinprovinz vertrat die Auffassung der Gebrüder Stumm, dass nämlich die Erweiterung
des Schlackenpochwerks nicht wegen der großem Menge der zu verpochenden
Schlacken, sondern wegen der bessern Benutzung der Wasserkraft projectirt
worden sei. Die Einwendungen wollte es nur insofern berücksichtigt wissen,
dass die Verpflichtung zur Entschädigung in die Permissions-Urkunde aufgenommen
werden sollte27. Auch der Neunkircher Bürgermeister Carl Bartz plädierte für
die Erteilung der Konzession. Er verwies dabei auf die positive Haltung des Oberbergamtes
und versäumte nicht, pflichtgemäß zu bemerken, daß das hiesige Hüttenwerk
für die Eingesessenen dahier und der Umgegend in manichfacher Hinsicht
zu sehr erheblichem Vortheile gereiche. Seine Vergrößerung sei daher für das allgemeine
Interesse durchaus wünschenswerth, was sich besonders in der gegenwärtigen
bedrängten Zeit recht merklich herausstellen werde"8.
Die preußische Bergwerksadministration ging dennoch zumindest teilweise auf
die Einwendungen der Wiesenbesitzer ein. Sie versagte den Stumms zwar erwartungsgemäß
nicht den Ausbau des Werkes, nahm aber entsprechend den Vorschlägen
des Oberbergamtes folgende Bestimmung in Artikel 7 der Permissions-Urkunde
„für die Vergrößerung des Neunkircher Eisenhüttenwerkes durch Anlage
eines vierten Hochofens“ vom 23. Juli 1846 auf: Der Permissionair ist im Allgemeinen
für den durch den Betrieb der Anlage entstehenden Schaden Entschädigung
zu gewähren verpflichtet, und hat sich, der Behörde gegenüber, in allen Stücken
nach den gegenwärtigen und zukünftigen Gesetzen und Instruktionen für die
Berg- und Hüttenwerke zu richten und zu verhalten^.
Ohne die wohlwollende Protektion des mittlerweile in den Ruhestand versetzten
Heinrich Böckings schienen die Neunkircher Hüttenbesitzer nicht mehr in der Lage
zu sein, ihren Forderungen bei den Behörden den notwendigen Rückhalt zu sichern.
Ein gutes Jahr später, am 8. November 1847, stellte das Oberbergamt Bonn
den Gebrüdern Stumm den Entwurf zur beantragten Genehmigung der Umänderung
und Vergrößerung des Puddlingswerkes zu, dessen Artikel 6 jenen Artikel 7
der obigen Permission im Wortlaut übernommen hatte. Das Eisenwerk war mit
So die Formulierungen des § 32 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung. Eine vergleichbare
Regelung findet sich heute in § 12 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
26 StAN/Dep, Bestand Akten, 1/2/45/22 (Einspruch wegen Schlackenentfall zur Genehmigung
des 4. Hochofens, 1845), o. S.
27 StAN, Abteilung AI, Nr. 395, S. 212f.
28 Ebd., S. 215f.
29 StAN/Dep, Bestand Konzessionen, Mappe 13, Nr. 7, o. S.
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