Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

derselben  diejenigen  Vorkehrungen  und  Einrichtungen  vorzuschreiben,  welche  zur
Abhülfe  geeignet  sind1'.
Da  die  Wiesenbesitzer  voraussahen,  dass  die  von  ihnen  angeführten  Einwände
wohl  genügten,  um  eine  völlige  Remonstration  zu  begründen,  baten  sie  darum,  der
Hütte  die  Verpflichtung  aufzuerlegen,  entweder  die  Reinigung  der  versandeten
Grundstücke  zu  bewirken  oder  zumindest  den  durch  die  Wegräumung  etc.  verursachten
  Schaden  zu  bezahlen.  Denkbar  wäre  allerdings  auch,  das  Hüttenwerk  an
eine  ähnliche  Vorschrift  zu  binden,  wie  solche  auf  der  obern  Schmelz  bestehe,
nämlich  die  Schlacken  an  einen  dazu  bestimmten  Platz  abfahren  zu  lassen"6.  Durch
den  Einspruch  der  Neunkircher  Bürger  zog  sich  das  Genehmigungsverfahren  für
den  vierten  Hochofen  bis  Mitte  1846  hin.  Das  Königliche  Oberbergamt  für  die
Rheinprovinz  vertrat  die  Auffassung  der  Gebrüder  Stumm,  dass  nämlich  die  Erweiterung
  des  Schlackenpochwerks  nicht  wegen  der  großem  Menge  der  zu  verpochenden
  Schlacken,  sondern  wegen  der  bessern  Benutzung  der  Wasserkraft  projectirt
  worden  sei.  Die  Einwendungen  wollte  es  nur  insofern  berücksichtigt  wissen,
dass  die  Verpflichtung  zur  Entschädigung  in  die  Permissions-Urkunde  aufgenommen
  werden  sollte27.  Auch  der  Neunkircher  Bürgermeister  Carl  Bartz  plädierte  für
die  Erteilung  der  Konzession.  Er  verwies  dabei  auf  die  positive  Haltung  des  Oberbergamtes
  und  versäumte  nicht,  pflichtgemäß  zu  bemerken,  daß  das  hiesige  Hüttenwerk
  für  die  Eingesessenen  dahier  und  der  Umgegend  in  manichfacher  Hinsicht
zu  sehr  erheblichem  Vortheile  gereiche.  Seine  Vergrößerung  sei  daher  für  das  allgemeine
  Interesse  durchaus  wünschenswerth,  was  sich  besonders  in  der  gegenwärtigen
  bedrängten  Zeit  recht  merklich  herausstellen  werde"8.
Die  preußische  Bergwerksadministration  ging  dennoch  zumindest  teilweise  auf
die  Einwendungen  der  Wiesenbesitzer  ein.  Sie  versagte  den  Stumms  zwar  erwartungsgemäß
  nicht  den  Ausbau  des  Werkes,  nahm  aber  entsprechend  den  Vorschlägen
  des  Oberbergamtes  folgende  Bestimmung  in  Artikel  7  der  Permissions-Urkunde
  „für  die  Vergrößerung  des  Neunkircher  Eisenhüttenwerkes  durch  Anlage
eines  vierten  Hochofens“  vom  23.  Juli  1846  auf:  Der  Permissionair  ist  im  Allgemeinen
  für  den  durch  den  Betrieb  der  Anlage  entstehenden  Schaden  Entschädigung
  zu  gewähren  verpflichtet,  und  hat  sich,  der  Behörde  gegenüber,  in  allen  Stücken
  nach  den  gegenwärtigen  und  zukünftigen  Gesetzen  und  Instruktionen  für  die
Berg-  und  Hüttenwerke  zu  richten  und  zu  verhalten^.
Ohne  die  wohlwollende  Protektion  des  mittlerweile  in  den  Ruhestand  versetzten
Heinrich  Böckings  schienen  die  Neunkircher  Hüttenbesitzer  nicht  mehr  in  der  Lage
zu  sein,  ihren  Forderungen  bei  den  Behörden  den  notwendigen  Rückhalt  zu  sichern.
  Ein  gutes  Jahr  später,  am  8.  November  1847,  stellte  das  Oberbergamt  Bonn
den  Gebrüdern  Stumm  den  Entwurf  zur  beantragten  Genehmigung  der  Umänderung
  und  Vergrößerung  des  Puddlingswerkes  zu,  dessen  Artikel  6  jenen  Artikel  7
der  obigen  Permission  im  Wortlaut  übernommen  hatte.  Das  Eisenwerk  war  mit

So  die  Formulierungen  des  §  32  der  Allgemeinen  Gewerbe-Ordnung.  Eine  vergleichbare
Regelung  findet  sich  heute  in  §  12  Abs.  1  des  Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
26  StAN/Dep,  Bestand  Akten,  1/2/45/22  (Einspruch  wegen  Schlackenentfall  zur  Genehmigung
  des  4.  Hochofens,  1845),  o.  S.
27  StAN,  Abteilung  AI,  Nr.  395,  S.  212f.
28  Ebd.,  S.  215f.
29  StAN/Dep,  Bestand  Konzessionen,  Mappe  13,  Nr.  7,  o.  S.
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