re Wiesen derart versandet hätten, dass mancher der Wiesenbesitzer 30 bis 40 Wagen
voll Schlacken aus seinem Eigenthum wegschaffen müsse. Während in früherer
Zeit seitens des Hüttenwerks nach Umständen Entschädigungen gereicht worden
wären, hätte man ihnen diese in der letzten Zeit durch das Werk versagt. Die
jetzt bereits enormen Schäden würden jedoch fraglos zunehmen, wenn dieses Hüttenwerk
durch die beabsichtigte Anlage vergrößert würde, und sich für die bemittlerte
Klasse wohl um das Dreifache erhöhen. Die ärmere Klasse dagegen, der hier
gar keine materielle Mittel zur Wegräumung dieser Schlacken- Versandung zu Gebote
stehen, würde sich am Ende gar keiner oder einer nur sehr geringen Heuerndte
zu erfreuen haben.
Die Klagen der Grundbesitzer sollten nicht ohne Konsequenzen bleiben, denn
das Verfahren zur Vergabe von „Permissionen“ hatte in diesem Jahr eine grundlegende
Neuregelung erfahren: Am 17. Januar 1845 war die Allgemeine Gewerbeordnung
in den preußischen Staaten in Kraft getreten. Neben der Aufhebung verschiedener
Einschränkungen der Gewerbefreiheit war mit dieser gesetzlichen Neuregelung
ein Genehmigungsverfahren für verschiedene gewerbliche Anlagen geschaffen
worden21. Um eine Genehmigung war bei der Regierung nachzusuchen;
unzulässige Gesuche, also solche, bei denen die beabsichtigte Anlage nach dem
Ermessen der Regierung mit [...] erheblichen Nachhteilen, Gefahren oder Belästigungen
für die Nachbarn oder für das Publikum überhaupt verbunden ist21, waren
sogleich zurückzuweisen, die übrigen im Amtsblatt zur öffentlichen Kenntnis zu
bringen, mit der Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen die neue Anlage binnen
vier Wochen anzumeldenn.
Dieses Antrags- und Einwendungsverfahren wie auch die Benennung eines Katalogs
von genehmigungsbedürftigen Anlagen stellen sich als sehr modern dar.
Wesentliche Elemente dieses Verfahrens haben sich bis heute erhalten: Das Bundes-Immissionsschutzgesetz,
das erst im Jahre 1974 einschlägige Abschnitte der
Gewerbeordnung von 1869 ablöste, gestaltet auch heute noch die Einleitung des
Genehmigungsverfahrens, Bekanntmachungen, Einwendungen und Erörterungstermin
in vergleichbarer Weise aus24. Das Vorbringen der Grundbesitzer musste also
bereits im Jahre 1845 im Rahmen eines Erörterungstermins geprüft werden.
Zweck dieses Verfahrens war eine Prüfung des Antrags und der Einwendungen
durch die Regierung, die die Aufgabe hatte, nach dem Befunde die Genehmigung
entweder zu versagen, oder unbedingt zu ertheilen, oder endlich bei Ertheilung
Vgl. Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungsgesetz: vom
17. Januar 1845, Elberfeld 1845, Titel II: Bedingungen des Gewerbebetriebs, S. 6ff. Vgl.
dazu auch Günter Heine, Umweltschutzrecht aus historischer Sicht - Vom Beginn der
Neuzeit bis ins 20. Jahrhundert, in: Von der Angst zur Ausbeutung. Umwelterfahrung
zwischen Mittelalter und Neuzeit, hg. von Ernst Schubert und Bernd Herrmann,
Frankfurt/Main 1994, S. 157-183.
“ Allgemeine Gewerbe-Ordnung (wie Anm. 21), § 29, S. 10.
Allgemeine Gewerbe-Ordnung (wie Anm. 21), § 30, S. 11.
4 ^gf § 10 Abs. 1 und 3-6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Gesetz zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen
und ähnliche Vorgänge vom 15.3.1974),
URL: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bimschg/gesamt.pdf.
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