Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

re  Wiesen  derart  versandet  hätten,  dass  mancher  der  Wiesenbesitzer  30  bis  40  Wagen
  voll  Schlacken  aus  seinem  Eigenthum  wegschaffen  müsse.  Während  in  früherer
  Zeit  seitens  des  Hüttenwerks  nach  Umständen  Entschädigungen  gereicht  worden
  wären,  hätte  man  ihnen  diese  in  der  letzten  Zeit  durch  das  Werk  versagt.  Die
jetzt  bereits  enormen  Schäden  würden  jedoch  fraglos  zunehmen,  wenn  dieses  Hüttenwerk
  durch  die  beabsichtigte  Anlage  vergrößert  würde,  und  sich  für  die  bemittlerte
  Klasse  wohl  um  das  Dreifache  erhöhen.  Die  ärmere  Klasse  dagegen,  der  hier
gar  keine  materielle  Mittel  zur  Wegräumung  dieser  Schlacken-  Versandung  zu  Gebote
  stehen,  würde  sich  am  Ende  gar  keiner  oder  einer  nur  sehr  geringen  Heuerndte
  zu  erfreuen  haben.
Die  Klagen  der  Grundbesitzer  sollten  nicht  ohne  Konsequenzen  bleiben,  denn
das  Verfahren  zur  Vergabe  von  „Permissionen“  hatte  in  diesem  Jahr  eine  grundlegende
  Neuregelung  erfahren:  Am  17.  Januar  1845  war  die  Allgemeine  Gewerbeordnung
  in  den  preußischen  Staaten  in  Kraft  getreten.  Neben  der  Aufhebung  verschiedener
  Einschränkungen  der  Gewerbefreiheit  war  mit  dieser  gesetzlichen  Neuregelung
  ein  Genehmigungsverfahren  für  verschiedene  gewerbliche  Anlagen  geschaffen
  worden21.  Um  eine  Genehmigung  war  bei  der  Regierung  nachzusuchen;
unzulässige  Gesuche,  also  solche,  bei  denen  die  beabsichtigte  Anlage  nach  dem
Ermessen  der  Regierung  mit  [...]  erheblichen  Nachhteilen,  Gefahren  oder  Belästigungen
  für  die  Nachbarn  oder  für  das  Publikum  überhaupt  verbunden  ist21,  waren
sogleich  zurückzuweisen,  die  übrigen  im  Amtsblatt  zur  öffentlichen  Kenntnis  zu
bringen,  mit  der  Aufforderung,  etwaige  Einwendungen  gegen  die  neue  Anlage  binnen
  vier  Wochen  anzumeldenn.
Dieses  Antrags-  und  Einwendungsverfahren  wie  auch  die  Benennung  eines  Katalogs
  von  genehmigungsbedürftigen  Anlagen  stellen  sich  als  sehr  modern  dar.
Wesentliche  Elemente  dieses  Verfahrens  haben  sich  bis  heute  erhalten:  Das  Bundes-Immissionsschutzgesetz,
  das  erst  im  Jahre  1974  einschlägige  Abschnitte  der
Gewerbeordnung  von  1869  ablöste,  gestaltet  auch  heute  noch  die  Einleitung  des
Genehmigungsverfahrens,  Bekanntmachungen,  Einwendungen  und  Erörterungstermin
  in  vergleichbarer  Weise  aus24.  Das  Vorbringen  der  Grundbesitzer  musste  also
  bereits  im  Jahre  1845  im  Rahmen  eines  Erörterungstermins  geprüft  werden.
Zweck  dieses  Verfahrens  war  eine  Prüfung  des  Antrags  und  der  Einwendungen
durch  die  Regierung,  die  die  Aufgabe  hatte,  nach  dem  Befunde  die  Genehmigung
entweder  zu  versagen,  oder  unbedingt  zu  ertheilen,  oder  endlich  bei  Ertheilung

Vgl.  Allgemeine  preußische  Gewerbe-Ordnung  nebst  dem  Entschädigungsgesetz:  vom
17.  Januar  1845,  Elberfeld  1845,  Titel  II:  Bedingungen  des  Gewerbebetriebs,  S.  6ff.  Vgl.
dazu  auch  Günter  Heine,  Umweltschutzrecht  aus  historischer  Sicht  -  Vom  Beginn  der
Neuzeit  bis  ins  20.  Jahrhundert,  in:  Von  der  Angst  zur  Ausbeutung.  Umwelterfahrung
zwischen  Mittelalter  und  Neuzeit,  hg.  von  Ernst  Schubert  und  Bernd  Herrmann,
Frankfurt/Main  1994,  S.  157-183.
“  Allgemeine  Gewerbe-Ordnung  (wie  Anm.  21),  §  29,  S.  10.
Allgemeine  Gewerbe-Ordnung  (wie  Anm.  21),  §  30,  S.  11.
4  ^gf  §  10  Abs.  1  und  3-6  des  Bundes-Immissionsschutzgesetzes  (Gesetz  zum  Schutz  vor
schädlichen  Umwelteinwirkungen  durch  Luftverunreinigungen,  Geräusche,  Erschütterungen
  und  ähnliche  Vorgänge  vom  15.3.1974),
URL:  http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bimschg/gesamt.pdf.

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