Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

Jahr  182314 15  ist  zu  entnehmen,  dass  die  Wiesenhesitzer  von  Neunkirchen  mit  einer
Klage  gegen  die  Besitzer  dasigen  Eisenwerks  deswegen  auftretten  wollen,  weil  das
große  Wasser  ihre  Wiesen  überschwammt  und  dabey  nebst  Sand  und  Dreck  auch
gepochte  Eisenschlacken  darauf  geführt  habe.  Ob  es  tatsächlich  zum  Prozess  gegen
  die  Gebrüder  Stumm  kam,  entzieht  sich  unserer  Kenntnis;  interessant  ist  allerdings
  die  teilweise  naturrechtlich  anmutende  Argumentation  des  Kammerpräsidenten
  Röchling,  der  die  Position  der  Hüttenbesitzer  vertrat.
Röchling  erkannte  zwar  den  Grundsatz  an,  daß  ein  jeder  mit  seinem  Eigenthum
so  zu  schalten  und  zu  walten  habe,  daß  daraus  keine  Handlung  dem  anderen  ein
Schaden  zugefügt  werde;  zugleich  verwies  er  aber  darauf,  dass  die  Eigentümer  das
Werk  schon  lange  genug  besäßen,  um  gegen  die  Guthsbesitzer  das  Recht,  ihre
Schlacken  bey  allgemeiner  Überschwemmung  aufnehmen  zu  müssen,  geltend  machen
  zu  können.  Sie  könnten  ferner  Vorbringen,  daß  die  Fabrication  des  Eisens  von
allgemeinem  Nutzen  der  Gegend  und  des  Landes  sey  und  sich  gar  auf  auctoritate
publica  stützen,  da  der  ehemalige  Fürst  des  Landes  der  langjährige  Besitzer  des  Eisenwerkes
  und  der  Schlackenpoche  gewesen  sei.  Alle  diese  Umstände  begründeten
daher  eine  Ausnahme  von  obiger  Rechtsregel  und  folglich  das  Recht  der  Hüttenbesitzer.
  Mit  einer  unübersehbaren  Wendung  ins  Metaphysische  fügte  Röchling  gegen
  Ende  hinzu,  dass  bei  solchen  Sachen,  so  wie  überhaupt  im  gemeinen  Leben,
manchmal  jemand,  wie  man  sagt,  in  die  Mitte  käme,  worin  er  sich  wie  in  die  Ergebnisse
  des  Himmels  fügen  müsse.  Dies  sollten  die  Wiesenbesitzer  reiflich  erwägen
  und  sich  entschliessen,  den  ihnen  vom  Himmel  beschärten  Dreck  mit  der  Zugabe
  von  Schlacken  immerfort  aus  der  Wiese  zu  karren,  so  wie  es  ihre  Ureltern
schon  gethan  haben  und  es  thun  mußten'.
Freilich  war  der  Dreck  zu  Zeiten  der  Ureltern  -  so  möchte  man  anmerken  -
wohl  noch  in  kleineren  Mengen  angefallen,  und  zudem  stellte  sich  die  Rechtslage
im  Jahre  1823  komplexer  dar,  als  die  Aussagen  des  Kammerpräsidenten  vermuten
lassen.  Neunkirchen  war  Teil  des  französischen  Rechtsgebietes:  In  den  preußischen
Rheinprovinzen  galten  nicht  nur  wasserrechtliche  Regelungen  des  Code  Civil  von
1808  und  des  Rheinischen  Ruralgesetzes  vom  28.  September  179116,  sondern  auch
die  Vorgaben  des  französischen  Gesetzes  von  16.  September  1807.  Diese  rechtlichen
  Vorgaben  betrachteten,  über  das  von  Kammerpräsident  Röchling  thematisierte
  Verhältnis  der  verschiedenen  Eigentumsrechte  hinausgehend,  Gewässerschutz
bereits  als  eine  öffentliche  Aufgabe17.
Allem  Anschein  nach  veranlasste  der  Streit  zwischen  Hütten-  und  Wiesenbesitzem,
  dessen  Ausgang  unbekannt  bleibt,  die  zuständigen  Behörden  zumindest,  beim
Entwurf  der  bereits  erwähnten  ersten  Permission  für  das  Eisenwerk  auch  die  Interessen
  letzterer  zu  berücksichtigen.  In  einem  Schreiben  vom  15.  August  1827  beschwerten
  sich  die  Gebrüder  Stumm  beim  Preußischen  Bergamt  Saarbrücken  darüber,
  dass  der  Artikel  5  des  Entwurfes  bestimme,  dass  die  Schlacken  auf  Halden
verstürzt  werden  sollen,  obwohl  dem  Bergamt  bekannt  sein  müsse,  daß  auf  allen
Hütten  hiesiger  Gegend  und  so  auch  auf  dem  Neunkircher  Werk  die  Hochofen¬StAN/Dep,

  Bestand  Akten,  1/2/23/66.
15  Alle  Zitate  in:  StAN/Dep,  Bestand  Akten,  1/2/23/66,  o.  S.
k'  Harald  Seiler,  Die  Gewässerbenutzungen  und  ihre  Rechtsgrundlagen  im  Verlauf  der  Geschichte
  des  Wasserrechts,  Bonn  1976,  S.  46.
17  Vgl.  Seiler  (wie  Anm.  16),  S.  54f.

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