Jahr 182314 15 ist zu entnehmen, dass die Wiesenhesitzer von Neunkirchen mit einer
Klage gegen die Besitzer dasigen Eisenwerks deswegen auftretten wollen, weil das
große Wasser ihre Wiesen überschwammt und dabey nebst Sand und Dreck auch
gepochte Eisenschlacken darauf geführt habe. Ob es tatsächlich zum Prozess gegen
die Gebrüder Stumm kam, entzieht sich unserer Kenntnis; interessant ist allerdings
die teilweise naturrechtlich anmutende Argumentation des Kammerpräsidenten
Röchling, der die Position der Hüttenbesitzer vertrat.
Röchling erkannte zwar den Grundsatz an, daß ein jeder mit seinem Eigenthum
so zu schalten und zu walten habe, daß daraus keine Handlung dem anderen ein
Schaden zugefügt werde; zugleich verwies er aber darauf, dass die Eigentümer das
Werk schon lange genug besäßen, um gegen die Guthsbesitzer das Recht, ihre
Schlacken bey allgemeiner Überschwemmung aufnehmen zu müssen, geltend machen
zu können. Sie könnten ferner Vorbringen, daß die Fabrication des Eisens von
allgemeinem Nutzen der Gegend und des Landes sey und sich gar auf auctoritate
publica stützen, da der ehemalige Fürst des Landes der langjährige Besitzer des Eisenwerkes
und der Schlackenpoche gewesen sei. Alle diese Umstände begründeten
daher eine Ausnahme von obiger Rechtsregel und folglich das Recht der Hüttenbesitzer.
Mit einer unübersehbaren Wendung ins Metaphysische fügte Röchling gegen
Ende hinzu, dass bei solchen Sachen, so wie überhaupt im gemeinen Leben,
manchmal jemand, wie man sagt, in die Mitte käme, worin er sich wie in die Ergebnisse
des Himmels fügen müsse. Dies sollten die Wiesenbesitzer reiflich erwägen
und sich entschliessen, den ihnen vom Himmel beschärten Dreck mit der Zugabe
von Schlacken immerfort aus der Wiese zu karren, so wie es ihre Ureltern
schon gethan haben und es thun mußten'.
Freilich war der Dreck zu Zeiten der Ureltern - so möchte man anmerken -
wohl noch in kleineren Mengen angefallen, und zudem stellte sich die Rechtslage
im Jahre 1823 komplexer dar, als die Aussagen des Kammerpräsidenten vermuten
lassen. Neunkirchen war Teil des französischen Rechtsgebietes: In den preußischen
Rheinprovinzen galten nicht nur wasserrechtliche Regelungen des Code Civil von
1808 und des Rheinischen Ruralgesetzes vom 28. September 179116, sondern auch
die Vorgaben des französischen Gesetzes von 16. September 1807. Diese rechtlichen
Vorgaben betrachteten, über das von Kammerpräsident Röchling thematisierte
Verhältnis der verschiedenen Eigentumsrechte hinausgehend, Gewässerschutz
bereits als eine öffentliche Aufgabe17.
Allem Anschein nach veranlasste der Streit zwischen Hütten- und Wiesenbesitzem,
dessen Ausgang unbekannt bleibt, die zuständigen Behörden zumindest, beim
Entwurf der bereits erwähnten ersten Permission für das Eisenwerk auch die Interessen
letzterer zu berücksichtigen. In einem Schreiben vom 15. August 1827 beschwerten
sich die Gebrüder Stumm beim Preußischen Bergamt Saarbrücken darüber,
dass der Artikel 5 des Entwurfes bestimme, dass die Schlacken auf Halden
verstürzt werden sollen, obwohl dem Bergamt bekannt sein müsse, daß auf allen
Hütten hiesiger Gegend und so auch auf dem Neunkircher Werk die Hochofen¬StAN/Dep,
Bestand Akten, 1/2/23/66.
15 Alle Zitate in: StAN/Dep, Bestand Akten, 1/2/23/66, o. S.
k' Harald Seiler, Die Gewässerbenutzungen und ihre Rechtsgrundlagen im Verlauf der Geschichte
des Wasserrechts, Bonn 1976, S. 46.
17 Vgl. Seiler (wie Anm. 16), S. 54f.
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