bestätigte, aber auch den Herrschaften zugestand und gestattete, durch obrigkeitliche
Obsicht das Jagen, das Fischen und die Waldnutzung reglementieren zu können.
Durch diesen Kompromiss jedoch ließ sich der fundamentale Konflikt nicht
bereinigen: Die beiden Gemeinden gingen nämlich ihrerseits rigoros gegen die wenigen
Abweichler in den beiden Dörfern vor, da diese nicht zu ihnen, sondern
weiter zu den Herrschaften hielten. Meier und Schöffen weigerten sich zunächst,
ihren Sitz im Hochgericht wieder einzunehmen, weil die neu ernannten Schöffen
gegen das Herkommen bestimmt worden seien. Die Untertanen schließlich erschienen
aus demselben Grund nicht mehr vor Gericht, weder als Zeugen, Beklagte
noch Kläger. Mehr als 20 Jahre war so das Herrschaftsgericht blockiert, die
Reichsherrschaft gewissermaßen ein rechtsfreier Raum, in dem das Gericht lahmgelegt
war. Die Herrschaften ihrerseits versuchten durch verschiedene Ordnungen
ihre Rechtsposition umzusetzen, stießen damit jedoch auf den fast geschlossenen
Widerstand der Untertanen, die ihnen gerade diesen Anspruch bestritten und zudem
auch die von dem Herrn von Hagen eingeforderten Fronen und Dienste grundsätzlich
verweigerten.
So war das Reichskammergericht schließlich gezwungen, in den eigentlichen
Rechtskem des Prozesses vorzudringen, nachdem alle Zwischenurteile keine
Remedur schufen. Es bestätigte zuletzt den Herrschaften die Gültigkeit der Gemeinen
Ordnung von 1574, einer Art Grundgesetz für die Reichsherrschaft, damit auch
die in dieser Ordnung vorgesehene restriktive Regelung des Fischens, das Verbot
des Jagens und die von den Herrschaften erlassene Forstordnung. Meier und
Schöffen hingegen wurden von der Urteilsabfassung im Hochgericht ausgeschlossen,
ganz zu schweigen von dem Erlass von Gesetzen und Verordnungen. Die Untertanen
des Freiherrn von Hagen schließlich wurden zu Leibeigenen erklärt, obwohl
auch sie bis in die 70er Jahre hinein immer noch widerstanden, gewisse Fronen
und Dienste zu leisten.
Am Ende hatten die Gemeinden nach und nach alles verloren; die Position der
Herrschaften war anerkannt und bestätigt, ihr Recht grundsätzlich gutgeheißen, in
das Gemeindeleben von oben und außen regelnd, disziplinierend und strafend einzugreifen.
Die Berufung auf den Besitz eines uralten, unerdenklichen Rechts hatte
den Gemeinden nichts geholfen. Die Utopie der herrschaftsfreien Gemeinde, die
ihre eigene Lebenswelt von innen und von unten selbst bestimmt, konnte trotz beharrlichen
Widerstands nicht umgesetzt werden, damit auch nicht die Vorstellung
von einer Republik, wie die Herrschaften einmal die Gemeinden bezeichnet hatten,
nicht realisiert werden. Vielmehr hatte sich in Hüttersdorf-Buprich wie rundum in
den größeren, modernisierenden und bürokratisierenden Herrschaften zunächst und
bis zur Französischen Revolution der gewöhnliche Absolutismus durchgesetzt.
Der bäuerliche Traum von der freien Gemeinde, die kommunalistische Utopie,
die durch das bäuerliche Oppositionshandeln und den lang anhaltenden Widerstand
durchschimmerte, schien so zerstoben und scheiterte letztlich, und dies mag paradox
erscheinen, an dem „alten“ Recht, das die Herrschaften dadurch belegen
konnten, dass sie sich auch auf das Herkommen beriefen und dies mit Dokumenten
aus ihren Archiven, zurückreichend bis weit ins 16. Jahrhundert, ausweisen konnten,
während das seit unvordenklichen Zeiten geltende Recht, auf das sich die Gemeinde
bezog, allenfalls in die gewissermaßen herrschaftsfreien, beziehungsweise
-dünnen Verhältnisse der französischen Reunionszeit zurückreichte und auch das
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