Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

bestätigte,  aber  auch  den  Herrschaften  zugestand  und  gestattete,  durch  obrigkeitliche
  Obsicht  das  Jagen,  das  Fischen  und  die  Waldnutzung  reglementieren  zu  können.
  Durch  diesen  Kompromiss  jedoch  ließ  sich  der  fundamentale  Konflikt  nicht
bereinigen:  Die  beiden  Gemeinden  gingen  nämlich  ihrerseits  rigoros  gegen  die  wenigen
  Abweichler  in  den  beiden  Dörfern  vor,  da  diese  nicht  zu  ihnen,  sondern
weiter  zu  den  Herrschaften  hielten.  Meier  und  Schöffen  weigerten  sich  zunächst,
ihren  Sitz  im  Hochgericht  wieder  einzunehmen,  weil  die  neu  ernannten  Schöffen
gegen  das  Herkommen  bestimmt  worden  seien.  Die  Untertanen  schließlich  erschienen
  aus  demselben  Grund  nicht  mehr  vor  Gericht,  weder  als  Zeugen,  Beklagte
noch  Kläger.  Mehr  als  20  Jahre  war  so  das  Herrschaftsgericht  blockiert,  die
Reichsherrschaft  gewissermaßen  ein  rechtsfreier  Raum,  in  dem  das  Gericht  lahmgelegt
  war.  Die  Herrschaften  ihrerseits  versuchten  durch  verschiedene  Ordnungen
ihre  Rechtsposition  umzusetzen,  stießen  damit  jedoch  auf  den  fast  geschlossenen
Widerstand  der  Untertanen,  die  ihnen  gerade  diesen  Anspruch  bestritten  und  zudem
  auch  die  von  dem  Herrn  von  Hagen  eingeforderten  Fronen  und  Dienste  grundsätzlich
  verweigerten.
So  war  das  Reichskammergericht  schließlich  gezwungen,  in  den  eigentlichen
Rechtskem  des  Prozesses  vorzudringen,  nachdem  alle  Zwischenurteile  keine
Remedur  schufen.  Es  bestätigte  zuletzt  den  Herrschaften  die  Gültigkeit  der  Gemeinen
  Ordnung  von  1574,  einer  Art  Grundgesetz  für  die  Reichsherrschaft,  damit  auch
die  in  dieser  Ordnung  vorgesehene  restriktive  Regelung  des  Fischens,  das  Verbot
des  Jagens  und  die  von  den  Herrschaften  erlassene  Forstordnung.  Meier  und
Schöffen  hingegen  wurden  von  der  Urteilsabfassung  im  Hochgericht  ausgeschlossen,
  ganz  zu  schweigen  von  dem  Erlass  von  Gesetzen  und  Verordnungen.  Die  Untertanen
  des  Freiherrn  von  Hagen  schließlich  wurden  zu  Leibeigenen  erklärt,  obwohl
  auch  sie  bis  in  die  70er  Jahre  hinein  immer  noch  widerstanden,  gewisse  Fronen
  und  Dienste  zu  leisten.
Am  Ende  hatten  die  Gemeinden  nach  und  nach  alles  verloren;  die  Position  der
Herrschaften  war  anerkannt  und  bestätigt,  ihr  Recht  grundsätzlich  gutgeheißen,  in
das  Gemeindeleben  von  oben  und  außen  regelnd,  disziplinierend  und  strafend  einzugreifen.
  Die  Berufung  auf  den  Besitz  eines  uralten,  unerdenklichen  Rechts  hatte
den  Gemeinden  nichts  geholfen.  Die  Utopie  der  herrschaftsfreien  Gemeinde,  die
ihre  eigene  Lebenswelt  von  innen  und  von  unten  selbst  bestimmt,  konnte  trotz  beharrlichen
  Widerstands  nicht  umgesetzt  werden,  damit  auch  nicht  die  Vorstellung
von  einer  Republik,  wie  die  Herrschaften  einmal  die  Gemeinden  bezeichnet  hatten,
nicht  realisiert  werden.  Vielmehr  hatte  sich  in  Hüttersdorf-Buprich  wie  rundum  in
den  größeren,  modernisierenden  und  bürokratisierenden  Herrschaften  zunächst  und
bis  zur  Französischen  Revolution  der  gewöhnliche  Absolutismus  durchgesetzt.
Der  bäuerliche  Traum  von  der  freien  Gemeinde,  die  kommunalistische  Utopie,
die  durch  das  bäuerliche  Oppositionshandeln  und  den  lang  anhaltenden  Widerstand
durchschimmerte,  schien  so  zerstoben  und  scheiterte  letztlich,  und  dies  mag  paradox
  erscheinen,  an  dem  „alten“  Recht,  das  die  Herrschaften  dadurch  belegen
konnten,  dass  sie  sich  auch  auf  das  Herkommen  beriefen  und  dies  mit  Dokumenten
aus  ihren  Archiven,  zurückreichend  bis  weit  ins  16.  Jahrhundert,  ausweisen  konnten,
  während  das  seit  unvordenklichen  Zeiten  geltende  Recht,  auf  das  sich  die  Gemeinde
  bezog,  allenfalls  in  die  gewissermaßen  herrschaftsfreien,  beziehungsweise
-dünnen  Verhältnisse  der  französischen  Reunionszeit  zurückreichte  und  auch  das

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