Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

schaftlich-gemeindlich  regelten.  So  hatten  sie  ein  Stück  der  Utopie  einer  freien
Gemeinde  realisiert.
Konträr  dazu  die  Position  der  beiden  Herrschaften:  Aus  ihrer  Sicht  und  absolutistischen
  Perspektive  konnte  ein  solcher  herrschaftsfreier  Raum  nur  Unordnung
bedeuten,  gegen  die  sie  mit  allen  Mitteln  rigoros  Vorgehen  müssten.  Die  Gemeinden
  hätten  sich,  so  ihre  Begründung,  die  wohl  auch  nicht  ganz  von  der  Hand  zu
weisen  ist,  diese  Rechte  während  der  heute  so  genannten  Reunionszeit  usurpiert,
und  sie  bezogen  sich  ihrerseits  auf  die  Gemeine  Ordnung  des  Jahres  1574,  in  der
diese  Ressourcennutzungen  sehr  restriktiv  eingeengt,  ja  teilweise  verboten  war,
und  sie  ließen  sich  diese  Gemeine  Ordnung  von  dem  Lehnsherren,  dem  Grafen  von
Nassau-Saarbrücken,  erneut  bestätigen  und  straften  die  Gemeindemitglieder,  die
auch  danach  noch  durch  Jagen,  Fischen  und  die  Waldnutzung  die  Ordnung  übertraten,
  als  Frevler  rigoros  ab.
Als  sich  die  beiden  Dörfer  daraufhin  in  einem  Pakt  gegen  die  Herrschaften  verbündeten,
  war  das  in  deren  Verständnis  eine  offene  „Rebellion“.  Die  anschließende
Reaktion  der  Herrschaften  eskalierte  den  Konflikt  entschieden:  lm  Juni  1718  warfen
  der  Hagener  vier  Untertanen,  der  Hunolsteiner  zwölf  „Rebellen“  ins  Gefängnis,
damit  fast  die  Hälfte  der  Gemeindeleute.  Im  August  wandten  sich  die  übrigen  an
das  Reichskammergericht,  um  dort  Hilfe  zu  erhalten,  auch  im  Vertrauen,  dort,  am
höchsten  Reichsgericht,  ihre  Rechtsposition  bestätigt  zu  bekommen.
Mit  dem  Gang  zum  Reichskammergericht  begann  eine  über  fünfzig  Jahre  dauernde
  prozessuale  Auseinandersetzung.  Der  Gegensatz  von  genossenschaftlich  gegen
  herrschaftlich  bestimmter  Ressourcennutzung  wurde  von  den  Anwälten  der
Streitparteien  zu  zwei  völlig  konträren,  zwar  in  sich  rechtslogisch  konsistenten,
aber  nicht  miteinander  zu  vereinbarenden  Rechtsdiskursen  ausgebaut  und  profiliert:
  Die  Gemeindenanwälte  gingen  für  ihre  Mandanten,  die  Einwohner  von  Hüttersdorf
  und  Buprich,  von  der  persönlichen  Freiheit  aus,  von  dem  grundlegenden
Postulat,  die  Hüttersdorfer  und  Bupricher  seien  freie  Reichsbauern,  die  eigene  Güter,
  vor  allem  eigene  Wälder  innehätten,  keine  Fronen  leisten  müssten,  unter
Schutz  und  Schirm  des  lothringischen  Herzogs  stünden,  selbst  in  die  Reichsmatrikel
  veranschlagt  seien  und  deren  Meier  und  Schöffen  schließlich  im  Herrschaftsgericht
  mitbestimmen  und  mitwirken  könnten,  auch  beim  Erlass  von  Ordnungen  und
Gesetzen  und  bei  der  Weisung  der  Herrschaftsgrenzen.  In  der  Tat  konnten  die
Herrschaften  und  ihre  Anwälte  in  dieser  Position  nur  den  Versuch  erblicken,  dass
die  Untertanen  sich  mit  den  Herrschaften  gleichstellen  wollten,  parißzieren,  wie
sie  sich  ausdrückten.  Sie  hingegen  pochten  nach  wie  vor  auf  ihre  souveräne,  von
Gott  übertragene,  in  einem  absolutistischem  Verständnis  wurzelnde  Herrschaftsgewalt,
  da  allein  sie  die  Befugnis  hätten,  regelnd  und  regulierend,  oft  bis  ins  Einzelne,
  die  Lebensverhältnisse  der  leibeigenen  Untertanen  zu  bestimmen,  dazu  auch
Verordnungen  zu  erlassen  und  die  Übertreter  dieser  Ordnungen  allein  durch  ihre
Beamten  abzuurteilen.  In  diesem  Rechtsdiskurs  hatten  Meier  und  Schöffen  nur
untergeordnete,  von  der  Herrschaft  übertragene  Hilfsfunktionen.  Dieser  Diskurs
erhielt  zudem  eine  religiöse  Legitimation  und  Omamentierung  dadurch,  dass  die
Herrschaften  von  Gott  als  Pflegeväter  autorisiert  seien,  das  gemeine  Beste  für  ihre
Untertanen  zu  verwirklichen.
Im  Gang  und  Verlauf  des  Prozesses  zeigte  sich  indes,  dass  das  Reichskammergericht
  in  seinem  ersten  Urteil  von  1722  den  beiden  Gemeinden  weit  entgegenzukommen
  schien,  indem  es  diesen  die  grundlegenden,  aber  angefochtenen  Rechte

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