schaftlich-gemeindlich regelten. So hatten sie ein Stück der Utopie einer freien
Gemeinde realisiert.
Konträr dazu die Position der beiden Herrschaften: Aus ihrer Sicht und absolutistischen
Perspektive konnte ein solcher herrschaftsfreier Raum nur Unordnung
bedeuten, gegen die sie mit allen Mitteln rigoros Vorgehen müssten. Die Gemeinden
hätten sich, so ihre Begründung, die wohl auch nicht ganz von der Hand zu
weisen ist, diese Rechte während der heute so genannten Reunionszeit usurpiert,
und sie bezogen sich ihrerseits auf die Gemeine Ordnung des Jahres 1574, in der
diese Ressourcennutzungen sehr restriktiv eingeengt, ja teilweise verboten war,
und sie ließen sich diese Gemeine Ordnung von dem Lehnsherren, dem Grafen von
Nassau-Saarbrücken, erneut bestätigen und straften die Gemeindemitglieder, die
auch danach noch durch Jagen, Fischen und die Waldnutzung die Ordnung übertraten,
als Frevler rigoros ab.
Als sich die beiden Dörfer daraufhin in einem Pakt gegen die Herrschaften verbündeten,
war das in deren Verständnis eine offene „Rebellion“. Die anschließende
Reaktion der Herrschaften eskalierte den Konflikt entschieden: lm Juni 1718 warfen
der Hagener vier Untertanen, der Hunolsteiner zwölf „Rebellen“ ins Gefängnis,
damit fast die Hälfte der Gemeindeleute. Im August wandten sich die übrigen an
das Reichskammergericht, um dort Hilfe zu erhalten, auch im Vertrauen, dort, am
höchsten Reichsgericht, ihre Rechtsposition bestätigt zu bekommen.
Mit dem Gang zum Reichskammergericht begann eine über fünfzig Jahre dauernde
prozessuale Auseinandersetzung. Der Gegensatz von genossenschaftlich gegen
herrschaftlich bestimmter Ressourcennutzung wurde von den Anwälten der
Streitparteien zu zwei völlig konträren, zwar in sich rechtslogisch konsistenten,
aber nicht miteinander zu vereinbarenden Rechtsdiskursen ausgebaut und profiliert:
Die Gemeindenanwälte gingen für ihre Mandanten, die Einwohner von Hüttersdorf
und Buprich, von der persönlichen Freiheit aus, von dem grundlegenden
Postulat, die Hüttersdorfer und Bupricher seien freie Reichsbauern, die eigene Güter,
vor allem eigene Wälder innehätten, keine Fronen leisten müssten, unter
Schutz und Schirm des lothringischen Herzogs stünden, selbst in die Reichsmatrikel
veranschlagt seien und deren Meier und Schöffen schließlich im Herrschaftsgericht
mitbestimmen und mitwirken könnten, auch beim Erlass von Ordnungen und
Gesetzen und bei der Weisung der Herrschaftsgrenzen. In der Tat konnten die
Herrschaften und ihre Anwälte in dieser Position nur den Versuch erblicken, dass
die Untertanen sich mit den Herrschaften gleichstellen wollten, parißzieren, wie
sie sich ausdrückten. Sie hingegen pochten nach wie vor auf ihre souveräne, von
Gott übertragene, in einem absolutistischem Verständnis wurzelnde Herrschaftsgewalt,
da allein sie die Befugnis hätten, regelnd und regulierend, oft bis ins Einzelne,
die Lebensverhältnisse der leibeigenen Untertanen zu bestimmen, dazu auch
Verordnungen zu erlassen und die Übertreter dieser Ordnungen allein durch ihre
Beamten abzuurteilen. In diesem Rechtsdiskurs hatten Meier und Schöffen nur
untergeordnete, von der Herrschaft übertragene Hilfsfunktionen. Dieser Diskurs
erhielt zudem eine religiöse Legitimation und Omamentierung dadurch, dass die
Herrschaften von Gott als Pflegeväter autorisiert seien, das gemeine Beste für ihre
Untertanen zu verwirklichen.
Im Gang und Verlauf des Prozesses zeigte sich indes, dass das Reichskammergericht
in seinem ersten Urteil von 1722 den beiden Gemeinden weit entgegenzukommen
schien, indem es diesen die grundlegenden, aber angefochtenen Rechte
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