der Leibeigenschaft. Schriften und Gegenschriften der Anwälte wiederholten die
schon lange gewissermaßen festgezurrten Positionen.
Damit war das Reichskammergericht gezwungen, mit dem Urteil von 1750 in
den eigentlichen Rechtskem des Prozesses vorzudringen, nachdem alle Zwischenurteile
keine Remedur schufen. Es bestätigte zuletzt den Herrschaften die Gültigkeit
der Gemeinen Ordnung von 1574, einer Art Grundgesetz für die Reichsherrschaft,
damit auch die in dieser Ordnung vorgesehene restriktive Regelung des Fischens,
das Verbot des Jagens und die von den Herrschaften erlassene Forstordnung.
Die Untertanen des Freiherrn von Hagen schließlich wurden zu Leibeigenen
erklärt und aufgefordert, die daraus resultierenden Abgaben und Dienste zu erbringen
beziehungsweise zu leisten, obwohl diese nur sehr summarisch genannt waren.
Aber die hagenischen Untertanen leisteten weiter Widerstand und weigerten
sich bis in die 70er Jahre hinein, gewisse Fronen und Dienste zu leisten. Gerade
diese indes waren nun Gegenstand weiteren Prozessierens. Erst 1771 ließ der Freiherr
von Hagen, jetzt der Reichshofratspräsident Hugo von Hagen, in einem letzten
Prozessdokument den Nachweis für diese Fronen fuhren, und diese Einlassung ist
zugleich das letzte Dokument dieses Jahrzehnte dauernden Prozesses. Denn ein
Endurteil ist nicht überliefert.
Schlussbetrachtung
Als im März 1718 Sonntag Müller, später vom Anwalt der Herrschaften als Rädelsführer
in den Hüttersdorf-Bupricher Unruhen bezeichnet, im Herrschaftsgericht
beschuldigt und verurteilt wurde, weil er in verächtlicher Weise von allen Fürsten
und Herren geredet und sogar geäußert habe, dass nur die Untertanen in den beiden
Dörfern die Gerechtigkeit zu fischen hätten und sie weder Fürst noch Grafen achteten,
so trifft diese Äußerung, wenn sie auch von dem Beschuldigten zurückgenommen
beziehungsweise heruntergespielt wurde, den Kern der Einstellung und
der Haltung der Einwohner der beiden Gemeinden in der reichsunmittelbaren Herrschaft
Hüttersdorf-Buprich gegenüber ihren beiden Herrschaften, dem Freiherrn
von Hagen und dem Grafen von Hunolstein und an dessen Stelle gegenüber dem
Herrn von Oberhausen. Unbeirrt, hartnäckig, widerspenstig, dabei auch vor der
Anwendung von Gewalt nicht zurückschreckend, wenn es um den Erhalt und die
Sicherung ihrer Rechte ging, reklamierten sie in einem mehrere Jahrzehnte des 18.
Jahrhunderts dauernden Konflikt für sich das Recht, jagen, fischen und ihren Wald
nach Gutdünken, ohne jeden herrschaftlichen Einspruch und jede Genehmigung
nutzen zu dürfen. Dabei beriefen sie sich immer wieder auf ein ihnen zustehendes
Herkommen, das „alte“ Recht, das sie seit unvordenklichen Zeiten von ihren Eltern
und Voreltern gleichsam ererbt hätten. Urkunden und Privilegien hatten sie, wie es
die Herrschaften verlangten, dafür nicht vorzuzeigen. Ihre Nachbarn aus Bettingen
und Außen, auch deren Pastor, bezeugten indes, dass sie diese Rechte seit den 70er
Jahren des 17. Jahrhunderts, also schon über 50 Jahre, unbehindert von den Herrschaften,
ausgeübt hätten. Beim Jagen, Fischen und bei der Waldnutzung hatten
sich die beiden Gemeinden so einen gewissermaßen herrschaftsfreien Bereich in
einem Teil ihres Lebensraums und bei wichtigen Ressourcennutzungen geschaffen,
in dem die Herrschaften nichts zu sagen, in dem die Gemeinden ihre Freiheit bewahrt
hatten, in dem sie - herrschaftsfrei - selbst ihre Angelegenheiten genossen¬327