Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

der  Leibeigenschaft.  Schriften  und  Gegenschriften  der  Anwälte  wiederholten  die
schon  lange  gewissermaßen  festgezurrten  Positionen.
Damit  war  das  Reichskammergericht  gezwungen,  mit  dem  Urteil  von  1750  in
den  eigentlichen  Rechtskem  des  Prozesses  vorzudringen,  nachdem  alle  Zwischenurteile
  keine  Remedur  schufen.  Es  bestätigte  zuletzt  den  Herrschaften  die  Gültigkeit
  der  Gemeinen  Ordnung  von  1574,  einer  Art  Grundgesetz  für  die  Reichsherrschaft,
  damit  auch  die  in  dieser  Ordnung  vorgesehene  restriktive  Regelung  des  Fischens,
  das  Verbot  des  Jagens  und  die  von  den  Herrschaften  erlassene  Forstordnung.
  Die  Untertanen  des  Freiherrn  von  Hagen  schließlich  wurden  zu  Leibeigenen
erklärt  und  aufgefordert,  die  daraus  resultierenden  Abgaben  und  Dienste  zu  erbringen
  beziehungsweise  zu  leisten,  obwohl  diese  nur  sehr  summarisch  genannt  waren.
Aber  die  hagenischen  Untertanen  leisteten  weiter  Widerstand  und  weigerten
sich  bis  in  die  70er  Jahre  hinein,  gewisse  Fronen  und  Dienste  zu  leisten.  Gerade
diese  indes  waren  nun  Gegenstand  weiteren  Prozessierens.  Erst  1771  ließ  der  Freiherr
  von  Hagen,  jetzt  der  Reichshofratspräsident  Hugo  von  Hagen,  in  einem  letzten
Prozessdokument  den  Nachweis  für  diese  Fronen  fuhren,  und  diese  Einlassung  ist
zugleich  das  letzte  Dokument  dieses  Jahrzehnte  dauernden  Prozesses.  Denn  ein
Endurteil  ist  nicht  überliefert.
Schlussbetrachtung
Als  im  März  1718  Sonntag  Müller,  später  vom  Anwalt  der  Herrschaften  als  Rädelsführer
  in  den  Hüttersdorf-Bupricher  Unruhen  bezeichnet,  im  Herrschaftsgericht
beschuldigt  und  verurteilt  wurde,  weil  er  in  verächtlicher  Weise  von  allen  Fürsten
und  Herren  geredet  und  sogar  geäußert  habe,  dass  nur  die  Untertanen  in  den  beiden
Dörfern  die  Gerechtigkeit  zu  fischen  hätten  und  sie  weder  Fürst  noch  Grafen  achteten,
  so  trifft  diese  Äußerung,  wenn  sie  auch  von  dem  Beschuldigten  zurückgenommen
  beziehungsweise  heruntergespielt  wurde,  den  Kern  der  Einstellung  und
der  Haltung  der  Einwohner  der  beiden  Gemeinden  in  der  reichsunmittelbaren  Herrschaft
  Hüttersdorf-Buprich  gegenüber  ihren  beiden  Herrschaften,  dem  Freiherrn
von  Hagen  und  dem  Grafen  von  Hunolstein  und  an  dessen  Stelle  gegenüber  dem
Herrn  von  Oberhausen.  Unbeirrt,  hartnäckig,  widerspenstig,  dabei  auch  vor  der
Anwendung  von  Gewalt  nicht  zurückschreckend,  wenn  es  um  den  Erhalt  und  die
Sicherung  ihrer  Rechte  ging,  reklamierten  sie  in  einem  mehrere  Jahrzehnte  des  18.
Jahrhunderts  dauernden  Konflikt  für  sich  das  Recht,  jagen,  fischen  und  ihren  Wald
nach  Gutdünken,  ohne  jeden  herrschaftlichen  Einspruch  und  jede  Genehmigung
nutzen  zu  dürfen.  Dabei  beriefen  sie  sich  immer  wieder  auf  ein  ihnen  zustehendes
Herkommen,  das  „alte“  Recht,  das  sie  seit  unvordenklichen  Zeiten  von  ihren  Eltern
und  Voreltern  gleichsam  ererbt  hätten.  Urkunden  und  Privilegien  hatten  sie,  wie  es
die  Herrschaften  verlangten,  dafür  nicht  vorzuzeigen.  Ihre  Nachbarn  aus  Bettingen
und  Außen,  auch  deren  Pastor,  bezeugten  indes,  dass  sie  diese  Rechte  seit  den  70er
Jahren  des  17.  Jahrhunderts,  also  schon  über  50  Jahre,  unbehindert  von  den  Herrschaften,
  ausgeübt  hätten.  Beim  Jagen,  Fischen  und  bei  der  Waldnutzung  hatten
sich  die  beiden  Gemeinden  so  einen  gewissermaßen  herrschaftsfreien  Bereich  in
einem  Teil  ihres  Lebensraums  und  bei  wichtigen  Ressourcennutzungen  geschaffen,
in  dem  die  Herrschaften  nichts  zu  sagen,  in  dem  die  Gemeinden  ihre  Freiheit  bewahrt
  hatten,  in  dem  sie  -  herrschaftsfrei  -  selbst  ihre  Angelegenheiten  genossen¬327


            
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