Der Gemeindenanwalt Thonet beharrte indes weiter auf dem grundlegenden Anspruch,
dass die Untertanen in Hüttersdorf und Buprich freie Reichsbauem seien,
Wald, Jagd und Fischerei nutzen beziehungsweise frei ausüben könnten, Meier und
Schöffen einen konstitutiven Teil des Gerichts, ja der Herrschaft selbst darstellten.
Der Herrschaftsanwalt Flender setzte dem entgegen, dass die Untertanen allesamt
leibeigen seien, dass es den Herrschaften zukomme, aufgrund der Landeshoheit die
Ressourcennutzung zu ordnen und zu regeln, dass Meier und Schöffen nicht zum
Herrschaftsgericht gehörten, vor allem aber, dass die Gemeine Ordnung von 1574
uneingeschränkte Gültigkeit besessen habe und noch besitze.
Die Gemeinden weigerten sich indes vor dem Gericht zu erscheinen, bis der
„Schöffenstuhl“ nach dem Herkommen besetzt sei; die wieder eingesetzten Schöffen
aber wollten ihre Sitze so lange vakant belassen, wie sie im August 1722 bekundeten,
bis die Herrschaften die neu berufenen Schöffen aus dem Gericht entfernt
hätten.
Seit September 1727 vertrat Maximilian Brack die Belange der Gemeinden am
Reichskammergericht und Ende des Jahres legte er eine ausführliche Erklährung
dort vor, in der er vor allem die erlassene Forstordnung der Herrschaften kritisierte,
die Rechte von Meier und Schöffen pointiert herausstellte und für die „Freiheit“
seiner Mandanten plädierte. Auf diese Schrift reagierte erst zwei Jahre später
(Oktober 1729) der Herrschaftsanwalt Deuren mit der Herausstellung der Gegenposition.
Weitere Schriften folgten bis zum Urteil des Reichskammergerichts im
September 1733.
Der Tenor des Teils des Spruches, der die Funktion und die Stellung der Schöffen
innerhalb des Hochgerichts ordnete, kam den Untertanen kaum entgegen, sondern
stützte die Position der Herrschaften. Zwar beließ man die von den Herrschaften
berufenen Schöffen, die von den Gemeinden energisch abgelehnt worden
waren, im Gericht, künftig aber sollten die Gemeinden die Berechtigung unbenommen
sein, bei Neubesetzung einer Schöffenstelle drei Kandidaten empfehlen
zu dürfen, aus denen die Herrschaften dann einen bestimmen konnten, der nach
Vereidigung in die Stelle eingeführt werden sollte. Zur Abfassung der Urteile im
Hochgericht konnte die Gemeinden ihre Position nicht durchsetzen13: ln strittigen
Rechtssachen - so wurde unmissverständlich formuliert - stand den Schöffen bei
Schluß undt Abfassung einer Urtheil nur eine Beratung, das Votum consultativum,
zu; das Votum decisivum - also die eigentliche Entscheidung - blieb den herrschaftlichen
Beamten allein Vorbehalten, wie diese auch weiterhin für die Verwahrung
der Gerichtsprotokolle zu sorgen hatten. Auch das Begehren der Gemeinden,
die Grenzen des Gerichts ohne ßeysein der Herrschafft zu beziehen, wurde abgeschlagen
und ihnen verboten, künftig solche Gräntzbeziehungen fernerhin vorzunehmen.
Das Reichskammergericht machte im letzten Teil des Urteils den Herrschaften
zur Auflage, das Gericht mit tauglichen erfahrenen Beamten und einem
besonderen Gerichtsschreiber zu besetzen, die Untertanen wurden in diesem Zusammenhang
deutlich ersucht, auff Erforderen jedesmahlen vor Gericht zu erscheinen
und daselbst Recht zu nehmen.
Nach diesem Urteil blieb dem Reichskammergericht noch die Entscheidung bezüglich
der Geltung der 1574 erlassenen Gemeindeordnung und des Komplexes
,J Schmitt, Jagd IV (wie Anm. 1), S. 32f.
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