Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

Der  Gemeindenanwalt  Thonet  beharrte  indes  weiter  auf  dem  grundlegenden  Anspruch,
  dass  die  Untertanen  in  Hüttersdorf  und  Buprich  freie  Reichsbauem  seien,
Wald,  Jagd  und  Fischerei  nutzen  beziehungsweise  frei  ausüben  könnten,  Meier  und
Schöffen  einen  konstitutiven  Teil  des  Gerichts,  ja  der  Herrschaft  selbst  darstellten.
Der  Herrschaftsanwalt  Flender  setzte  dem  entgegen,  dass  die  Untertanen  allesamt
leibeigen  seien,  dass  es  den  Herrschaften  zukomme,  aufgrund  der  Landeshoheit  die
Ressourcennutzung  zu  ordnen  und  zu  regeln,  dass  Meier  und  Schöffen  nicht  zum
Herrschaftsgericht  gehörten,  vor  allem  aber,  dass  die  Gemeine  Ordnung  von  1574
uneingeschränkte  Gültigkeit  besessen  habe  und  noch  besitze.
Die  Gemeinden  weigerten  sich  indes  vor  dem  Gericht  zu  erscheinen,  bis  der
„Schöffenstuhl“  nach  dem  Herkommen  besetzt  sei;  die  wieder  eingesetzten  Schöffen
  aber  wollten  ihre  Sitze  so  lange  vakant  belassen,  wie  sie  im  August  1722  bekundeten,
  bis  die  Herrschaften  die  neu  berufenen  Schöffen  aus  dem  Gericht  entfernt
  hätten.
Seit  September  1727  vertrat  Maximilian  Brack  die  Belange  der  Gemeinden  am
Reichskammergericht  und  Ende  des  Jahres  legte  er  eine  ausführliche  Erklährung
dort  vor,  in  der  er  vor  allem  die  erlassene  Forstordnung  der  Herrschaften  kritisierte,
die  Rechte  von  Meier  und  Schöffen  pointiert  herausstellte  und  für  die  „Freiheit“
seiner  Mandanten  plädierte.  Auf  diese  Schrift  reagierte  erst  zwei  Jahre  später
(Oktober  1729)  der  Herrschaftsanwalt  Deuren  mit  der  Herausstellung  der  Gegenposition.
  Weitere  Schriften  folgten  bis  zum  Urteil  des  Reichskammergerichts  im
September  1733.
Der  Tenor  des  Teils  des  Spruches,  der  die  Funktion  und  die  Stellung  der  Schöffen
  innerhalb  des  Hochgerichts  ordnete,  kam  den  Untertanen  kaum  entgegen,  sondern
  stützte  die  Position  der  Herrschaften.  Zwar  beließ  man  die  von  den  Herrschaften
  berufenen  Schöffen,  die  von  den  Gemeinden  energisch  abgelehnt  worden
waren,  im  Gericht,  künftig  aber  sollten  die  Gemeinden  die  Berechtigung  unbenommen
  sein,  bei  Neubesetzung  einer  Schöffenstelle  drei  Kandidaten  empfehlen
zu  dürfen,  aus  denen  die  Herrschaften  dann  einen  bestimmen  konnten,  der  nach
Vereidigung  in  die  Stelle  eingeführt  werden  sollte.  Zur  Abfassung  der  Urteile  im
Hochgericht  konnte  die  Gemeinden  ihre  Position  nicht  durchsetzen13:  ln  strittigen
Rechtssachen  -  so  wurde  unmissverständlich  formuliert  -  stand  den  Schöffen  bei
Schluß  undt  Abfassung  einer  Urtheil  nur  eine  Beratung,  das  Votum  consultativum,
zu;  das  Votum  decisivum  -  also  die  eigentliche  Entscheidung  -  blieb  den  herrschaftlichen
  Beamten  allein  Vorbehalten,  wie  diese  auch  weiterhin  für  die  Verwahrung
  der  Gerichtsprotokolle  zu  sorgen  hatten.  Auch  das  Begehren  der  Gemeinden,
die  Grenzen  des  Gerichts  ohne  ßeysein  der  Herrschafft  zu  beziehen,  wurde  abgeschlagen
  und  ihnen  verboten,  künftig  solche  Gräntzbeziehungen  fernerhin  vorzunehmen.
  Das  Reichskammergericht  machte  im  letzten  Teil  des  Urteils  den  Herrschaften
  zur  Auflage,  das  Gericht  mit  tauglichen  erfahrenen  Beamten  und  einem
besonderen  Gerichtsschreiber  zu  besetzen,  die  Untertanen  wurden  in  diesem  Zusammenhang
  deutlich  ersucht,  auff  Erforderen  jedesmahlen  vor  Gericht  zu  erscheinen
  und  daselbst  Recht  zu  nehmen.
Nach  diesem  Urteil  blieb  dem  Reichskammergericht  noch  die  Entscheidung  bezüglich
  der  Geltung  der  1574  erlassenen  Gemeindeordnung  und  des  Komplexes

,J  Schmitt,  Jagd  IV  (wie  Anm.  1),  S.  32f.
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