Hüttersdorf-Buprich Gehorsam leisten sollten, dem ergangenen Mandat würklich
nachleben und ihrer Obrigkeit allen schuldigen Respect und Gehorsamb, wie Unterthanen
gebührt, jedesmahl erzeigen müssten.
Deutlicher, weil detaillierter und nuancenreicher, gestaltete sich das erste Urteil
im Prozess um die Jagd, das Fischen und die Waldnutzung, das ebenfalls am 8.
Mai abgesetzt wurde und das sich, wie es der hagenische Amtmann Krebs bei der
Überstellung des Urteils aus der Sicht der Herrschaften anmerkte, als sehr
favorabel für die Bauern darstelle: Das Urteil bestätigte zunächst den beiden
Gemeinden die Possession vel quasi des Fischens in der Bach, die Brems genant,
ahn den Orten, darinnen sie solches herbracht, dann auch das Jagdrecht und
schließlich auch das Recht, in den eigenen Waldungen Holz zu fällen und auch zu
verkaufen. Allerdings, und dies war eine fundamentale Einschränkung, die den
rechtlichen Spielraum der Herrschaft, wie sich noch zeigen sollte, weit öffnen
konnte, sollte diese Nutzung des Fischens, der Jagd und auch des Waldes pfleglich
[...] ohne Ruinirung geschehen. Es wurde sogar ausdrücklich in das Benehmen der
beklagten Herrschaften gestellt, zu Abwendung solchen Ruins obrigkeitliche Obsicht
walten zu lassen, damit die Möglichkeit angedeutet, die Rechte der Untertanen
durch Verordnungen zu regeln. An die Adresse der Herrschaften gerichtet, gebot
das Urteil den Beklagten, künftig sich aller Turbation zu enthalten, und es erklärte
die erpreste Verzichtleistung der inhaftierten Untertanen auf ihre Rechte und
auch das Urteil vom 28. März 1718 für null und nichtig. Zudem forderte es die
Herrschaften und damit auch ihre Amtleute auf, die abgesetzten Schöffen und den
Meier in ihre vorige Ämbter bey dem Hochgericht zu Heydersdorff wieder einzusetzen,
und schließlich wurden die Beklagten verurteilt, den Untertanen auch die
gepfändeten Sachen zurückzugeben oder im Wert zu ersetzen.
Schien das Kammergerichtsurteil bis zu diesem Passus in der Tat auf dem ersten
Blick favorabel, günstig, für die Untertanen in Hüttersdorf-Buprich, da es bis dahin
in allen Klagepunkten ihre Rechtsposition zu stützen schien, so wird zugleich im
weiteren Tenor seine Vorläufigkeit dadurch deutlich, dass den beklagten Herrschaften
ausdrücklich ihr weiterer Rechtsanspruch, ihr Recht in petitorio, das sich
namentlich auf die Geltung der Gemeindeordnung von 1574 bezog, Vorbehalten
blieb und weiter verfochten werden konnte. Damit waren auch der Prozess um die
Jagd, das Fischen und die Waldnutzung und die damit verbundenen Konflikte, wie
weiter zu zeigen sein wird, noch lange nicht beendet.
Weiterer Prozessverlauf und weitere Urteile
Auf mehrere Ebenen und Felder verlagerten sich nach dem ersten Urteil des
Reichskammergerichts von 1722 die Konflikte und Auseinandersetzungen der
Gemeinden mit ihren Herrschaften: Die Gemeinden gingen zunächst massiv gegen
einige der vier Mitglieder vor, die im Prozess nicht zu ihnen standen, sondern
weiter zu den Herrschaften hielten. Sie versagten ihnen Gemeinderessourcen, vor
allem das Recht, den Gemeindewald zu nutzen. Als die Abweichler jedoch deshalb
das Herrschaftsgericht anriefen, reagierten die Gemeinden nicht, ja erschienen
nicht einmal vor dem Gericht.
Daneben folgten die hagenischen Untertanen nicht mehr dem Aufgebot der
Herrschaft und ihres Meiers, Baufronen am Schloss Motten zu erbringen, beziehungsweise
wiesen diese zurück wie auch die Forderung, Weinfuhren durchzufüh¬324