Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

Hüttersdorf-Buprich  Gehorsam  leisten  sollten,  dem  ergangenen  Mandat  würklich
nachleben  und  ihrer  Obrigkeit  allen  schuldigen  Respect  und  Gehorsamb,  wie  Unterthanen
  gebührt,  jedesmahl  erzeigen  müssten.
Deutlicher,  weil  detaillierter  und  nuancenreicher,  gestaltete  sich  das  erste  Urteil
im  Prozess  um  die  Jagd,  das  Fischen  und  die  Waldnutzung,  das  ebenfalls  am  8.
Mai  abgesetzt  wurde  und  das  sich,  wie  es  der  hagenische  Amtmann  Krebs  bei  der
Überstellung  des  Urteils  aus  der  Sicht  der  Herrschaften  anmerkte,  als  sehr
favorabel  für  die  Bauern  darstelle:  Das  Urteil  bestätigte  zunächst  den  beiden
Gemeinden  die  Possession  vel  quasi  des  Fischens  in  der  Bach,  die  Brems  genant,
ahn  den  Orten,  darinnen  sie  solches  herbracht,  dann  auch  das  Jagdrecht  und
schließlich  auch  das  Recht,  in  den  eigenen  Waldungen  Holz  zu  fällen  und  auch  zu
verkaufen.  Allerdings,  und  dies  war  eine  fundamentale  Einschränkung,  die  den
rechtlichen  Spielraum  der  Herrschaft,  wie  sich  noch  zeigen  sollte,  weit  öffnen
konnte,  sollte  diese  Nutzung  des  Fischens,  der  Jagd  und  auch  des  Waldes  pfleglich
[...]  ohne  Ruinirung  geschehen.  Es  wurde  sogar  ausdrücklich  in  das  Benehmen  der
beklagten  Herrschaften  gestellt,  zu  Abwendung  solchen  Ruins  obrigkeitliche  Obsicht
  walten  zu  lassen,  damit  die  Möglichkeit  angedeutet,  die  Rechte  der  Untertanen
  durch  Verordnungen  zu  regeln.  An  die  Adresse  der  Herrschaften  gerichtet,  gebot
  das  Urteil  den  Beklagten,  künftig  sich  aller  Turbation  zu  enthalten,  und  es  erklärte
  die  erpreste  Verzichtleistung  der  inhaftierten  Untertanen  auf  ihre  Rechte  und
auch  das  Urteil  vom  28.  März  1718  für  null  und  nichtig.  Zudem  forderte  es  die
Herrschaften  und  damit  auch  ihre  Amtleute  auf,  die  abgesetzten  Schöffen  und  den
Meier  in  ihre  vorige  Ämbter  bey  dem  Hochgericht  zu  Heydersdorff  wieder  einzusetzen,
  und  schließlich  wurden  die  Beklagten  verurteilt,  den  Untertanen  auch  die
gepfändeten  Sachen  zurückzugeben  oder  im  Wert  zu  ersetzen.
Schien  das  Kammergerichtsurteil  bis  zu  diesem  Passus  in  der  Tat  auf  dem  ersten
Blick  favorabel,  günstig,  für  die  Untertanen  in  Hüttersdorf-Buprich,  da  es  bis  dahin
in  allen  Klagepunkten  ihre  Rechtsposition  zu  stützen  schien,  so  wird  zugleich  im
weiteren  Tenor  seine  Vorläufigkeit  dadurch  deutlich,  dass  den  beklagten  Herrschaften
  ausdrücklich  ihr  weiterer  Rechtsanspruch,  ihr  Recht  in  petitorio,  das  sich
namentlich  auf  die  Geltung  der  Gemeindeordnung  von  1574  bezog,  Vorbehalten
blieb  und  weiter  verfochten  werden  konnte.  Damit  waren  auch  der  Prozess  um  die
Jagd,  das  Fischen  und  die  Waldnutzung  und  die  damit  verbundenen  Konflikte,  wie
weiter  zu  zeigen  sein  wird,  noch  lange  nicht  beendet.
Weiterer  Prozessverlauf  und  weitere  Urteile
Auf  mehrere  Ebenen  und  Felder  verlagerten  sich  nach  dem  ersten  Urteil  des
Reichskammergerichts  von  1722  die  Konflikte  und  Auseinandersetzungen  der
Gemeinden  mit  ihren  Herrschaften:  Die  Gemeinden  gingen  zunächst  massiv  gegen
einige  der  vier  Mitglieder  vor,  die  im  Prozess  nicht  zu  ihnen  standen,  sondern
weiter  zu  den  Herrschaften  hielten.  Sie  versagten  ihnen  Gemeinderessourcen,  vor
allem  das  Recht,  den  Gemeindewald  zu  nutzen.  Als  die  Abweichler  jedoch  deshalb
das  Herrschaftsgericht  anriefen,  reagierten  die  Gemeinden  nicht,  ja  erschienen
nicht  einmal  vor  dem  Gericht.
Daneben  folgten  die  hagenischen  Untertanen  nicht  mehr  dem  Aufgebot  der
Herrschaft  und  ihres  Meiers,  Baufronen  am  Schloss  Motten  zu  erbringen,  beziehungsweise
  wiesen  diese  zurück  wie  auch  die  Forderung,  Weinfuhren  durchzufüh¬324


            
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