Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

ziehen.  Sonntag  Müller  galt  auch  ein  Anschlag  des  Herrn  von  Hagen,  denn  dieser
befahl  nach  der  „Rebellion“  mehreren  Bediensteten,  Sonntag  Müller  als  den  Rädelsführer
  und  Rebeller  gefangenzunehmen  und  in  den  Turm  zu  werfen.  Sein  Haus
sollte  gestürmt  werden,  um  ihn  zu  ergreifen.  Aber  die  Gemeindeleute  hielten  bey
Feuer  ordentlich  Wacht  und  verhinderten  so  die  Gefangennahme.
Ende  Januar  ging  ein  ausführlicher  Bericht  der  beiden  Herrschaften  mit  detaillierter
  Schilderung  der  Ereignisse  an  den  Herzog  von  Lothringen,  den  Schirmherrn
der  Herrschaft  Hüttersdorf-Buprich.  Dieser  Bericht  gipfelte  sogar  in  dem  Vorwurf,
die  beiden  Gemeinden  täten  zurzeit  so,  als  wären  sie  eine  Republik.  Sie  rühmten
sich  des  vermeintlichen  Sieges  über  ihre  Herren,  hätten  sogar  erklärt,  den  Baron
von  Hagen  in  seinem  Schloß  anzugreifen.  Von  den  Gemeinden  selbst  ist  zu  diesem
Zeitpunkt  nur  eine  sehr  knapp  gehaltene  Darstellung  überliefert,  ebenfalls  an  den
lothringischen  Schirmherr  adressiert,  bei  der  jedoch  auffallt,  dass  der  klagende  Bericht
  sich  ausführlicher  auf  die  Ereignisse  der  Pfändung  im  Wald  bezieht,  die  gewaltsame
  Rücknahme  der  Pfänder  beim  Dorf  -  die  eigentliche  „Rebellion”  aus  der
Sicht  der  Herrschaft  -  blieb  allerdings  unerwähnt.
Im  Mai  1727  -  die  Chronologie  der  „Rebellion“  sei  hier  fortgeführt  -  sandte  das
Reichskammergericht  den  Amtmann  der  Grafschaft  Sponheim  als  Kommissar  nach
Hüttersdorf-Buprich,  um  die  Ereignisse  der  „Rebellion“  durch  Zeugenbefragung
der  beiden  Parteien  zu  untersuchen  und  darüber  dem  Reichskammergericht  zu  berichten.
  Sein  Bericht,  der  die  Ereignisse  so  schilderte,  wie  sie  oben  dargestellt  wurden,
  war  die  Grundlage  für  das  Urteil  des  Reichskammergericht  im  September
1733,  nachdem  die  Anwälte  für  ihre  Mandanten  ausführlich  in  mehreren  Prozessschriften
  plädiert  hatten.  Es  verurteilte  die  beiden  Gemeinden  zu  einer  Geldstrafe
von  500  Gulden,  die  an  den  Herrn  von  Hagen  zu  zahlen  waren,  und  Sonntag  Müller
  und  Matthias  Oster  zu  einer  vierwöchigen  Turmstrafe.  Beide  Gemeinden  hatten
zudem  die  Kommissionskosten  zu  tragen.  Der  Herr  von  Hagen  sollte  das  Urteil
vollstrecken,  aber  erst  vier  Jahre  später  versuchte  er,  nachdem  er  beide  Verurteilten
vergeblich  aufgefordert  hatte,  ihre  Strafe  anzutreten,  Matthias  Oster  in  Hüttersdorf
durch  herrschaftliche  Jäger  gefangen  zu  nehmen.  Dabei  kam  es  zu  einem  erneuten
Tumult,  als  Dorfbewohner  die  Arretierung  Osters  verhinderten  und  die  Bedienten
des  Herrn  von  Hagen  aus  dem  Ort  vertrieben.  Schriften  der  Anwälte  stellten  auf
Grund  von  Zeugenaussagen  die  Ereignisse  für  das  Reichskammergericht  unterschiedlich
  dar,  aber  weder  Sonntag  Müller  noch  Matthias  Oster  mussten  ihre  Strafe
verbüßen,  denn  der  Herr  von  Hagen  besaß  keine  Machtmittel,  um  seinerseits  das
Urteil  zu  vollstrecken.
Die  Urteile  des  Reichskammergerichts  vom  8.  Mai  1722
Die  Ereignisse  und  Zusammenhänge  der  „Rebellion“  vom  7.  Januar  1722  bewogen
wohl  das  Reichskammergericht,  die  beiden  eingeleiteten,  seit  fast  drei  Jahren  anhängigen
  Verfahren  zu  beschleunigen  und  in  beiden  eine  vorläufige  Entscheidung
in  Form  eines  Urteils  zu  fallen,  vielleicht  auch  in  der  Intention,  einer  weiteren  gewalttätigen
  Eskalation  vorzubeugen12.
Am  8.  Mai  entschied  das  Gericht  in  dem  Mandatsprozess  der  Herrschaften  gegen
  die  Untertanen  eher  allgemein  und  ziemlich  pauschal,  dass  die  Untertanen  in

12

Schmitt,  Jagd  II  (wie  Anm.  1),  S.  23f.

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