ziehen. Sonntag Müller galt auch ein Anschlag des Herrn von Hagen, denn dieser
befahl nach der „Rebellion“ mehreren Bediensteten, Sonntag Müller als den Rädelsführer
und Rebeller gefangenzunehmen und in den Turm zu werfen. Sein Haus
sollte gestürmt werden, um ihn zu ergreifen. Aber die Gemeindeleute hielten bey
Feuer ordentlich Wacht und verhinderten so die Gefangennahme.
Ende Januar ging ein ausführlicher Bericht der beiden Herrschaften mit detaillierter
Schilderung der Ereignisse an den Herzog von Lothringen, den Schirmherrn
der Herrschaft Hüttersdorf-Buprich. Dieser Bericht gipfelte sogar in dem Vorwurf,
die beiden Gemeinden täten zurzeit so, als wären sie eine Republik. Sie rühmten
sich des vermeintlichen Sieges über ihre Herren, hätten sogar erklärt, den Baron
von Hagen in seinem Schloß anzugreifen. Von den Gemeinden selbst ist zu diesem
Zeitpunkt nur eine sehr knapp gehaltene Darstellung überliefert, ebenfalls an den
lothringischen Schirmherr adressiert, bei der jedoch auffallt, dass der klagende Bericht
sich ausführlicher auf die Ereignisse der Pfändung im Wald bezieht, die gewaltsame
Rücknahme der Pfänder beim Dorf - die eigentliche „Rebellion” aus der
Sicht der Herrschaft - blieb allerdings unerwähnt.
Im Mai 1727 - die Chronologie der „Rebellion“ sei hier fortgeführt - sandte das
Reichskammergericht den Amtmann der Grafschaft Sponheim als Kommissar nach
Hüttersdorf-Buprich, um die Ereignisse der „Rebellion“ durch Zeugenbefragung
der beiden Parteien zu untersuchen und darüber dem Reichskammergericht zu berichten.
Sein Bericht, der die Ereignisse so schilderte, wie sie oben dargestellt wurden,
war die Grundlage für das Urteil des Reichskammergericht im September
1733, nachdem die Anwälte für ihre Mandanten ausführlich in mehreren Prozessschriften
plädiert hatten. Es verurteilte die beiden Gemeinden zu einer Geldstrafe
von 500 Gulden, die an den Herrn von Hagen zu zahlen waren, und Sonntag Müller
und Matthias Oster zu einer vierwöchigen Turmstrafe. Beide Gemeinden hatten
zudem die Kommissionskosten zu tragen. Der Herr von Hagen sollte das Urteil
vollstrecken, aber erst vier Jahre später versuchte er, nachdem er beide Verurteilten
vergeblich aufgefordert hatte, ihre Strafe anzutreten, Matthias Oster in Hüttersdorf
durch herrschaftliche Jäger gefangen zu nehmen. Dabei kam es zu einem erneuten
Tumult, als Dorfbewohner die Arretierung Osters verhinderten und die Bedienten
des Herrn von Hagen aus dem Ort vertrieben. Schriften der Anwälte stellten auf
Grund von Zeugenaussagen die Ereignisse für das Reichskammergericht unterschiedlich
dar, aber weder Sonntag Müller noch Matthias Oster mussten ihre Strafe
verbüßen, denn der Herr von Hagen besaß keine Machtmittel, um seinerseits das
Urteil zu vollstrecken.
Die Urteile des Reichskammergerichts vom 8. Mai 1722
Die Ereignisse und Zusammenhänge der „Rebellion“ vom 7. Januar 1722 bewogen
wohl das Reichskammergericht, die beiden eingeleiteten, seit fast drei Jahren anhängigen
Verfahren zu beschleunigen und in beiden eine vorläufige Entscheidung
in Form eines Urteils zu fallen, vielleicht auch in der Intention, einer weiteren gewalttätigen
Eskalation vorzubeugen12.
Am 8. Mai entschied das Gericht in dem Mandatsprozess der Herrschaften gegen
die Untertanen eher allgemein und ziemlich pauschal, dass die Untertanen in
12
Schmitt, Jagd II (wie Anm. 1), S. 23f.
323