Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

diese  Position  auch  damit,  dass  die  Gemeinden  in  den  Reichsmatrikeln  dadurch
angeschlagen  seien,  dass  sie  die  Rittergelder  an  die  Niederrheinische  Ritterschaft
in  Koblenz  abführten,  ln  diesem  Anspruch  auf  gewissermaßen  „ständische“  Mitregierung,
  wenn  dieser  Ausdruck  erlaubt  ist,  sah  der  Anwalt  der  Herrschaften  zurecht
die  Intention  der  Untertanen,  sich  der  Herrschaft  gleichzustellen,  zu  parifizieren,
ein  Ansinnen,  das  schroff  dadurch  zurückgewiesen  wurde,  dass  man  Meier  und
Schöffen  allenfalls  als  unbedeutenden  Beistand  bei  Gericht  ansah,  während  allein
die  Herrschaft  durch  ihre  beiden  Beamten  Recht  sprach  und  allein  aufgrund  des  jus
territorii,  der  Landesherrschaft,  das  Recht  besaß,  Gesetze  und  Ordnungen  in  der
Reichsherrschaft  zu  erlassen,  auch  die  Landes-  und  Reichsgrenzen  zu  weisen  und
zu  markieren.
Auch  die  aus  dem  dritten  Rechtskomplex  erhobenen  Ansprüche  wurden  von
dem  Herrschaftsanwalt  am  Reichskammergericht  energisch  zurückgewiesen,  dass
nämlich  die  Untertanen  der  Reichsherrschaft  keine  Leibeigenen,  sondern  frei  seien.
Anwalt  Thonet  leitete  dies  ebenfalls  aus  der  Tatsache  her,  dass  ja  die  Untertanen
die  Rittergelder  in  Koblenz  bei  der  Niederrheinischen  Ritterschaft  erlegten,  auch
daraus,  dass  sie  über  Regalien  wie  Jagd  und  Fischen  verfügten  und  eigene  Wälder
besäßen.  Damit  waren  durch  eine  derartige  Argumentation  alle  drei  beim  Kammergericht
  verhandelten  Rechtsbereiche  auf  eigentümliche  Weise  miteinander,  gleichsam
  rechtslogisch,  verknüpft  und  verbunden,  so  dass,  und  dies  sollte  in  dieser
Form  später  auch  zutreffen,  diese  Beweiskonstellation  insgesamt  zusammenbrach,
wenn  es  der  Gegenseite  gelang,  bildlich  gesprochen,  einen  Stein  herauszulösen.
Durch  diese  ganze  Argumentationskette  des  Anwalts  Thonet  und  der  Gemeinden
  scheint  beziehungsweise  schimmert  eine  Vorstellung  durch,  die  die  Lebensund
  Rechtswelt  in  der  Reichsherrschaft  Hüttersdorf-Buprich  auf  eigentümliche
Weise  charakterisiert:  die  Vorstellung  von  einer  „freien  Gemeinde“,  die  in  ihrem
Rahmen  ihre  Lebenswelt,  Recht/Verfassung  Ökonomie  und  Gesellschaft,  autonom
bestimmt,  die  allenfalls  der  Herrschaft  parifiziert  sein  möchte,  die  letztlich  ihre
Legitimation  im  Alten  Recht  hat,  im  Verständnis  der  Einwohner  seit  undenklichen
Zeiten.
Dieses  Bewusstsein  lenkte  und  bestimmte  wohl  auch  das  Verhalten  der  Untertanen
  gegenüber  der  Herrschaft  und  deren  Beamten,  zumal  nachdem  das  Reichskammergericht
  die  Herrschaften  zum  Prozess  geladen  hatte.  Darin  sahen  die  Gemeinden
  auch  schon  in  gewisser  Weise  eine  gerichtliche  Bestätigung  ihrer  eigenen
Position,  denn,  wie  es  aus  den  Aussagen  der  Beamten  hervorging,  folgten  sie  seitdem
  keinen  Befehlen  der  Herrschaft  mehr,  es  sei  denn,  sie  kämen  unmittelbar  vom
Reichskammergericht  selber.  Im  Dezember  1718  schon  weigerten  sie  sich,  auf  dem
Schloss  Motten  zu  erscheinen,  um  den  Vortrag  der  Herrschaft  zu  vernehmen.  Sie
jagten,  fischten  weiter,  nutzten  den  Wald  auf  vielfältige  Weise  wie  vorher,  kümmerten
  sich  auch  nicht  weiter  um  Verbote  der  Herrschaft,  als  diese  im  Mai  1719
ein  Mandat  vom  Kammergericht  zugesprochen  erhielt  und  die  Untertanen  darin
aufgefordert  wurden,  der  Herrschaft  Gehorsam  zu  erweisen.  Schon  im  Jahr  1718
lehnte  es  Sonntag  Müller  aus  Buprich,  ein  hagenischer  Untertan,  wohl  als  erster
aus  den  Gemeinden  ab,  seinen  Sohn  zum  Gesindezwangsdienst  zu  stellen.  In  diesem
  Zusammenhang  wurde  er  als  Haupträdelsführer  der  rebellischen  Untertanen
bezeichnet.
Aber  auch  die  Herrschaft  ihrerseits  schien  den  Einwohnern  der  Reichsherrschaft
zeigen  zu  wollen,  was  ihre  Kompetenz  und  Herrschaftsbefugnis  sei,  als  sie  im  Au¬320

            
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