diese Position auch damit, dass die Gemeinden in den Reichsmatrikeln dadurch
angeschlagen seien, dass sie die Rittergelder an die Niederrheinische Ritterschaft
in Koblenz abführten, ln diesem Anspruch auf gewissermaßen „ständische“ Mitregierung,
wenn dieser Ausdruck erlaubt ist, sah der Anwalt der Herrschaften zurecht
die Intention der Untertanen, sich der Herrschaft gleichzustellen, zu parifizieren,
ein Ansinnen, das schroff dadurch zurückgewiesen wurde, dass man Meier und
Schöffen allenfalls als unbedeutenden Beistand bei Gericht ansah, während allein
die Herrschaft durch ihre beiden Beamten Recht sprach und allein aufgrund des jus
territorii, der Landesherrschaft, das Recht besaß, Gesetze und Ordnungen in der
Reichsherrschaft zu erlassen, auch die Landes- und Reichsgrenzen zu weisen und
zu markieren.
Auch die aus dem dritten Rechtskomplex erhobenen Ansprüche wurden von
dem Herrschaftsanwalt am Reichskammergericht energisch zurückgewiesen, dass
nämlich die Untertanen der Reichsherrschaft keine Leibeigenen, sondern frei seien.
Anwalt Thonet leitete dies ebenfalls aus der Tatsache her, dass ja die Untertanen
die Rittergelder in Koblenz bei der Niederrheinischen Ritterschaft erlegten, auch
daraus, dass sie über Regalien wie Jagd und Fischen verfügten und eigene Wälder
besäßen. Damit waren durch eine derartige Argumentation alle drei beim Kammergericht
verhandelten Rechtsbereiche auf eigentümliche Weise miteinander, gleichsam
rechtslogisch, verknüpft und verbunden, so dass, und dies sollte in dieser
Form später auch zutreffen, diese Beweiskonstellation insgesamt zusammenbrach,
wenn es der Gegenseite gelang, bildlich gesprochen, einen Stein herauszulösen.
Durch diese ganze Argumentationskette des Anwalts Thonet und der Gemeinden
scheint beziehungsweise schimmert eine Vorstellung durch, die die Lebensund
Rechtswelt in der Reichsherrschaft Hüttersdorf-Buprich auf eigentümliche
Weise charakterisiert: die Vorstellung von einer „freien Gemeinde“, die in ihrem
Rahmen ihre Lebenswelt, Recht/Verfassung Ökonomie und Gesellschaft, autonom
bestimmt, die allenfalls der Herrschaft parifiziert sein möchte, die letztlich ihre
Legitimation im Alten Recht hat, im Verständnis der Einwohner seit undenklichen
Zeiten.
Dieses Bewusstsein lenkte und bestimmte wohl auch das Verhalten der Untertanen
gegenüber der Herrschaft und deren Beamten, zumal nachdem das Reichskammergericht
die Herrschaften zum Prozess geladen hatte. Darin sahen die Gemeinden
auch schon in gewisser Weise eine gerichtliche Bestätigung ihrer eigenen
Position, denn, wie es aus den Aussagen der Beamten hervorging, folgten sie seitdem
keinen Befehlen der Herrschaft mehr, es sei denn, sie kämen unmittelbar vom
Reichskammergericht selber. Im Dezember 1718 schon weigerten sie sich, auf dem
Schloss Motten zu erscheinen, um den Vortrag der Herrschaft zu vernehmen. Sie
jagten, fischten weiter, nutzten den Wald auf vielfältige Weise wie vorher, kümmerten
sich auch nicht weiter um Verbote der Herrschaft, als diese im Mai 1719
ein Mandat vom Kammergericht zugesprochen erhielt und die Untertanen darin
aufgefordert wurden, der Herrschaft Gehorsam zu erweisen. Schon im Jahr 1718
lehnte es Sonntag Müller aus Buprich, ein hagenischer Untertan, wohl als erster
aus den Gemeinden ab, seinen Sohn zum Gesindezwangsdienst zu stellen. In diesem
Zusammenhang wurde er als Haupträdelsführer der rebellischen Untertanen
bezeichnet.
Aber auch die Herrschaft ihrerseits schien den Einwohnern der Reichsherrschaft
zeigen zu wollen, was ihre Kompetenz und Herrschaftsbefugnis sei, als sie im Au¬320