Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

wohner  der  Reichsherrschaft  hielten  sich  weiterhin  nicht  mehr  an  Gebot  und  Verbot,
  sondern  jagten,  fischten  und  nutzten  den  Wald  nach  Gutdünken.
Vom  Februar  1719,  der  Einleitung  des  Prozesses,  bis  zum  Januar  1722,  der  sogenannten
  Rebellion  der  Untertanen,  die  einen  neuen  Abschnitt  in  den  Auseinandersetzungen
  zwischen  den  Herrschaften  und  ihren  Untertanen  in  Hüttersdorf-Buprich
markierte,  waren  es  vor  allem  zwei  Ebenen,  auf  denen  der  Konflikt  um  die  Jagd,  das
Fischen  und  die  Waldnutzung  ausgetragen  wurde:  Der  Schwerpunkt  lag  eindeutig  in
den  grundlegenden  Schriften  der  Anwälte,  die  diese  am  Reichskammergericht  vorlegten,
  und  den  beigefügten  Dokumenten,  vor  allem  Zeugenaussagen.  Daneben  aber
zeigte  sich  vor  Ort,  also  in  Hüttersdorf-Buprich  selber,  dass  der  Streit  nicht  nur  nach
der  Freilassung  der  Gefangenen  latent  weiter  fortbestand,  sondern  dass  der  Widerstand
  der  Untertanen  gegen  Forderungen  und  Maßnahmen,  vor  allem  des  Herrn
von  Hagen,  allmählich  auch  in  der  kleinen  Reichsherrschaft  sich  aufschaukelte,  bis
er  sich  in  der  „Rebellion“  im  Januar  1722  erneut  gewaltsam  entlud.
Aus  der  Reihe  der  Anwaltsschriften  bis  zur  Triplik  des  Anwalts  Thonet  im  Februar
  1721  schälten  sich  nach  und  nach  drei  wesentliche  Rechtskomplexe  heraus,
die  im  weiteren  Verlauf  des  Prozesses  eine  zentrale  Rolle  spielen  sollten:  Der  erste
Bereich  umfasste  das  Jagdrecht,  das  Recht  zu  fischen  und  die  Nutzung  des  Gemeindewaldes,
  wenn  man  so  will,  den  Ausgangspunkt  des  gesamten  Konfliktes.
Während  sich  die  Gemeinden  dabei  auf  ein  althergebrachtes,  von  ihren  Vorfahren
seit  undenklichen  Zeiten  ausgeübtes  Recht  beriefen,  also  auf  das  Alte  Recht,  das  sie
zugleich  mit  weit  zurückreichenden  Zeugnissen  von  Nachbarn,  vor  allem  der  Gemeinde
  Bettingen,  zu  belegen  hofften,  zielte  die  Argumentation  der  Herrschaften
und  ihres  Anwalts  in  eine  ganz  andere  Richtung.  Sie  rechneten  die  Jagd  und  die  Fischerei
  grundsätzlich  zu  den  Regalien,  die  prinzipiell  nur  dem  Adel  zustünden  oder
an  „Private“  durch  vorweisbare  Urkunden  verliehen  werden  könnten.  Da  diese
Zeugnisse  aber  fehlten,  könnten  die  Gemeinden  die  Rechte  auch  nicht  beanspruchen.
  Angel-  und  Hebelpunkt  dieser  Argumentation  mit  gewissermaßen  strategischer
  Funktion  wurde  in  diesem  Zusammenhang  die  Gemeindeordnung  von  1574.
Sie  diente  den  Herrschaften  dazu,  immer  wieder  aufzuzeigen,  dass  die  Hüttersdorfer
  und  Bupricher  danach  ständig,  auch  bis  in  die  jüngste  Vergangenheit,  abgesehen
  von  der  „Reunionszeit“,  bestraft  worden  seien,  wenn  sie  sich  die  Jagd  angemaßt
  oder  das  Fischen  an  verbotenen  Orten  ausgeübt  hätten.  Die  Untertanen  und  in
ihrem  Namen  Anwalt  Thonet  bestritten  überhaupt  die  Existenz  dieser  Ordnung,
damit  natürlich  auch  ihre  rechtliche  Geltung.
Bezüglich  der  Nutzung  des  Waldes  war  der  Anspruch  der  Herrschaften  differenzierter:
  Zwar  gestanden  sie  den  Gemeinden  zu,  dass  diese  über  ihren  eigenen
Wald  verfügen  dürften,  allerdings,  und  hier  pochten  sie  auf  ihre  patriarchalischpaternalistische
  Herrschaftsauffassung,  nur  unter  ihrer  Aufsicht  und  Kontrolle,  die
auch  auf  eine  Forst-  und  Waldordnung  hinausliefen,  wie  sie  schon  im  Kern  in  der
Gemeindeordnung  von  1574  ausgebildet  war.
Der  zweite  Rechtskomplex  bezog  sich  auf  die  Funktion  des  Meiers  und  der
Schöffen  im  Gericht.  Die  Gemeinden  verfochten  durch  ihren  Anwalt  den  Anspruch,
  dass  Meier  und  Schöffen,  modern  formuliert,  konstitutives  Element  des
Gerichts  und  der  Herrschaft  überhaupt  seien.  Dabei  sollten  sie  aber  nicht  nur  zum
Abfassen  von  Urteilen,  zum  Erlass  von  Ordnungen  und  Gesetzen,  sondern  auch
zum  Festlegen  der  Herrschaftsgrenzen  mit  den  Nachbargemeinden  unbedingt  dazugezogen
  werden,  damit  dies  alles  Rechtskraft  erhalten  könnte.  Begründet  wurde

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