wohner der Reichsherrschaft hielten sich weiterhin nicht mehr an Gebot und Verbot,
sondern jagten, fischten und nutzten den Wald nach Gutdünken.
Vom Februar 1719, der Einleitung des Prozesses, bis zum Januar 1722, der sogenannten
Rebellion der Untertanen, die einen neuen Abschnitt in den Auseinandersetzungen
zwischen den Herrschaften und ihren Untertanen in Hüttersdorf-Buprich
markierte, waren es vor allem zwei Ebenen, auf denen der Konflikt um die Jagd, das
Fischen und die Waldnutzung ausgetragen wurde: Der Schwerpunkt lag eindeutig in
den grundlegenden Schriften der Anwälte, die diese am Reichskammergericht vorlegten,
und den beigefügten Dokumenten, vor allem Zeugenaussagen. Daneben aber
zeigte sich vor Ort, also in Hüttersdorf-Buprich selber, dass der Streit nicht nur nach
der Freilassung der Gefangenen latent weiter fortbestand, sondern dass der Widerstand
der Untertanen gegen Forderungen und Maßnahmen, vor allem des Herrn
von Hagen, allmählich auch in der kleinen Reichsherrschaft sich aufschaukelte, bis
er sich in der „Rebellion“ im Januar 1722 erneut gewaltsam entlud.
Aus der Reihe der Anwaltsschriften bis zur Triplik des Anwalts Thonet im Februar
1721 schälten sich nach und nach drei wesentliche Rechtskomplexe heraus,
die im weiteren Verlauf des Prozesses eine zentrale Rolle spielen sollten: Der erste
Bereich umfasste das Jagdrecht, das Recht zu fischen und die Nutzung des Gemeindewaldes,
wenn man so will, den Ausgangspunkt des gesamten Konfliktes.
Während sich die Gemeinden dabei auf ein althergebrachtes, von ihren Vorfahren
seit undenklichen Zeiten ausgeübtes Recht beriefen, also auf das Alte Recht, das sie
zugleich mit weit zurückreichenden Zeugnissen von Nachbarn, vor allem der Gemeinde
Bettingen, zu belegen hofften, zielte die Argumentation der Herrschaften
und ihres Anwalts in eine ganz andere Richtung. Sie rechneten die Jagd und die Fischerei
grundsätzlich zu den Regalien, die prinzipiell nur dem Adel zustünden oder
an „Private“ durch vorweisbare Urkunden verliehen werden könnten. Da diese
Zeugnisse aber fehlten, könnten die Gemeinden die Rechte auch nicht beanspruchen.
Angel- und Hebelpunkt dieser Argumentation mit gewissermaßen strategischer
Funktion wurde in diesem Zusammenhang die Gemeindeordnung von 1574.
Sie diente den Herrschaften dazu, immer wieder aufzuzeigen, dass die Hüttersdorfer
und Bupricher danach ständig, auch bis in die jüngste Vergangenheit, abgesehen
von der „Reunionszeit“, bestraft worden seien, wenn sie sich die Jagd angemaßt
oder das Fischen an verbotenen Orten ausgeübt hätten. Die Untertanen und in
ihrem Namen Anwalt Thonet bestritten überhaupt die Existenz dieser Ordnung,
damit natürlich auch ihre rechtliche Geltung.
Bezüglich der Nutzung des Waldes war der Anspruch der Herrschaften differenzierter:
Zwar gestanden sie den Gemeinden zu, dass diese über ihren eigenen
Wald verfügen dürften, allerdings, und hier pochten sie auf ihre patriarchalischpaternalistische
Herrschaftsauffassung, nur unter ihrer Aufsicht und Kontrolle, die
auch auf eine Forst- und Waldordnung hinausliefen, wie sie schon im Kern in der
Gemeindeordnung von 1574 ausgebildet war.
Der zweite Rechtskomplex bezog sich auf die Funktion des Meiers und der
Schöffen im Gericht. Die Gemeinden verfochten durch ihren Anwalt den Anspruch,
dass Meier und Schöffen, modern formuliert, konstitutives Element des
Gerichts und der Herrschaft überhaupt seien. Dabei sollten sie aber nicht nur zum
Abfassen von Urteilen, zum Erlass von Ordnungen und Gesetzen, sondern auch
zum Festlegen der Herrschaftsgrenzen mit den Nachbargemeinden unbedingt dazugezogen
werden, damit dies alles Rechtskraft erhalten könnte. Begründet wurde
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