Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

der  für  die  Saarregion  einzigartig  zu  sein  scheint:  Bis  in  die  70er  Jahre  des  18.
Jahrhunderts  dauerten  die  rechtlichen  Auseinandersetzungen  der  Untertanen  mit
den  beiden  Herrschaften  am  Reichskammergericht  in  Wetzlar  und  so  auch  die
Konflikte  und  Unruhen  vor  Ort.
Am  17.  August  reichte  der  von  den  Gemeindedeputierten  beauftragte  Wetzlarer
Anwalt  Johann  Peter  Thonet  einen  Antrag  in  Form  einer  Bittschrift  für  ein  Mandat,
also  -  modern  formuliert  -  eine  einstweilige  Verfügung,  beim  Reichskammergericht
  ein,  nach  der  die  Herrschaften  die  Gefangenen  freilassen  und  die  Untertanen
nicht  in  ihren  Rechten  beeinträchtigen  sollten.  Ende  August  erweiterte  er  diesen
Antrag,  denn  inzwischen  hatten  die  Herrschaften  vor  Ort  das  Gericht,  Meier  und
Schöffen,  als  „Rebellen“  absetzen  und  einigen  Gemeindemitgliedern  Schafe  und
Mobilien  pfänden  und  versteigern  lassen.
Aber  das  Reichskammergericht  verlangte  zunächst  lediglich  einen  „ausführlichen
  Bericht“  der  Herrschaften  zu  den  Vorkommnissen  und  forderte  sie  auf,  die
Gefangenen  gegen  Kaution  unverzüglich  freizulassen,  wenn  die  Arretierungen  mit
dem  Recht  des  Fischens  und  der  Anrufung  des  Reichskammergerichts  zusammenhingen.
  Wohl  bis  Mitte  Oktober  waren  alle  Gefangenen  außer  dem  Hochgerichtsmeier
  freigelassen,  und  sie  protestierten  alle  gegen  eine  von  ihnen  erzwungene  Erklärung
  über  den  Verzicht  aller  Rechte  am  Fischen.  Erst  ein  Mandat  des  Reichskammergerichts
  gegen  den  Grafen  von  Nassau-Saarbrücken  (Februar  1719)  erzwang
  gewissermaßen  die  Freilassung  des  Hochgerichtsmeiers.
Aber  schon  vorher  hatten  die  Herrschaften  in  einem  „Bericht“  (Oktober  1718)
und  die  Untertanen  darauf  in  einem  „Gegenbericht“  (Dezember  1718)  dem  Reichskammergerichts
  schriftlich  ihre  Argumente  und  Gegenargumente  in  der  Rechtsangelegenheit
  zukommen  lassen:  Die  Herrschaften  pochten  darauf,  dass  die  Untertanen
  das  Jagen  und  Fischen,  eigentlich  Regalien,  die  nur  dem  Adel  zustünden,  während
  des  über  40-jährigen  Krieges  mit  Frankreich  usurpiert  hätten;  die  Untertanen
reklamierten  sie  indes  als  ihr  „altes“  Recht,  das  sie  zudem  mit  Zeugnissen  benachbarter
  Gemeinden  nachzuweisen  suchten.
Beginn  und  Verlauf  des  Prozesses
Als  sich  schließlich  der  Konflikt  vor  Ort  dadurch  erweiterte  und  verschärfte,  dass
die  Amtleute  auch  die  Nutzung  des  Gemeindewaldes  durch  die  Untertanen  aufgrund
  der  Gemeindeordnung  von  1574  bestrafen  ließen  und  Anwalt  Thonet  diesen
Klagepunkt  in  einen  erneuten  Antrag  aufnahm,  beschloss  das  Reichskammergericht
  am  7.  Februar  (erweitert  am  28.  Februar),  die  Herrschaften  zum  Prozess  nach
Wetzlar  zu  laden,  also  eine  Chatio  ad  videndum:  Gegenstand  des  Prozesses  sollten
sein:  das  Jagen  und  Fischen,  die  Waldnutzung,  die  Gültigkeit  der  Gemeindeordnung
  von  1574,  die  Absetzung  des  Gerichts,  die  Pfändung  von  Schafen  und  Mobilien
  und  schließlich  die  von  den  Gefangenen  abgezwungene  Verzichtserklärung.
Am  6.  Mai  1719  indes  gingen  die  Herrschaften  selbst  gewissermaßen  in  die  prozessuale
  Offensive,  denn  sie  erhielten  vom  Reichskammergericht  zu  diesem  Zeitpunkt
  ihrerseits  ein  Mandat  gegen  die  beiden  Gemeinden.  Darin  wurden  diese  aufgefordert,
  den  Herrschaften  während  des  nun  laufenden  Prozesses  den  schuldigen
Gehorsahmb  zu  leisten111,  denn,  so  die  Begründung  tur  den  Mandatsantrag,  die  Ein-10

  Schmitt,  Jagd  II  (wie  Anm.  I),  S.  5f.
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