der für die Saarregion einzigartig zu sein scheint: Bis in die 70er Jahre des 18.
Jahrhunderts dauerten die rechtlichen Auseinandersetzungen der Untertanen mit
den beiden Herrschaften am Reichskammergericht in Wetzlar und so auch die
Konflikte und Unruhen vor Ort.
Am 17. August reichte der von den Gemeindedeputierten beauftragte Wetzlarer
Anwalt Johann Peter Thonet einen Antrag in Form einer Bittschrift für ein Mandat,
also - modern formuliert - eine einstweilige Verfügung, beim Reichskammergericht
ein, nach der die Herrschaften die Gefangenen freilassen und die Untertanen
nicht in ihren Rechten beeinträchtigen sollten. Ende August erweiterte er diesen
Antrag, denn inzwischen hatten die Herrschaften vor Ort das Gericht, Meier und
Schöffen, als „Rebellen“ absetzen und einigen Gemeindemitgliedern Schafe und
Mobilien pfänden und versteigern lassen.
Aber das Reichskammergericht verlangte zunächst lediglich einen „ausführlichen
Bericht“ der Herrschaften zu den Vorkommnissen und forderte sie auf, die
Gefangenen gegen Kaution unverzüglich freizulassen, wenn die Arretierungen mit
dem Recht des Fischens und der Anrufung des Reichskammergerichts zusammenhingen.
Wohl bis Mitte Oktober waren alle Gefangenen außer dem Hochgerichtsmeier
freigelassen, und sie protestierten alle gegen eine von ihnen erzwungene Erklärung
über den Verzicht aller Rechte am Fischen. Erst ein Mandat des Reichskammergerichts
gegen den Grafen von Nassau-Saarbrücken (Februar 1719) erzwang
gewissermaßen die Freilassung des Hochgerichtsmeiers.
Aber schon vorher hatten die Herrschaften in einem „Bericht“ (Oktober 1718)
und die Untertanen darauf in einem „Gegenbericht“ (Dezember 1718) dem Reichskammergerichts
schriftlich ihre Argumente und Gegenargumente in der Rechtsangelegenheit
zukommen lassen: Die Herrschaften pochten darauf, dass die Untertanen
das Jagen und Fischen, eigentlich Regalien, die nur dem Adel zustünden, während
des über 40-jährigen Krieges mit Frankreich usurpiert hätten; die Untertanen
reklamierten sie indes als ihr „altes“ Recht, das sie zudem mit Zeugnissen benachbarter
Gemeinden nachzuweisen suchten.
Beginn und Verlauf des Prozesses
Als sich schließlich der Konflikt vor Ort dadurch erweiterte und verschärfte, dass
die Amtleute auch die Nutzung des Gemeindewaldes durch die Untertanen aufgrund
der Gemeindeordnung von 1574 bestrafen ließen und Anwalt Thonet diesen
Klagepunkt in einen erneuten Antrag aufnahm, beschloss das Reichskammergericht
am 7. Februar (erweitert am 28. Februar), die Herrschaften zum Prozess nach
Wetzlar zu laden, also eine Chatio ad videndum: Gegenstand des Prozesses sollten
sein: das Jagen und Fischen, die Waldnutzung, die Gültigkeit der Gemeindeordnung
von 1574, die Absetzung des Gerichts, die Pfändung von Schafen und Mobilien
und schließlich die von den Gefangenen abgezwungene Verzichtserklärung.
Am 6. Mai 1719 indes gingen die Herrschaften selbst gewissermaßen in die prozessuale
Offensive, denn sie erhielten vom Reichskammergericht zu diesem Zeitpunkt
ihrerseits ein Mandat gegen die beiden Gemeinden. Darin wurden diese aufgefordert,
den Herrschaften während des nun laufenden Prozesses den schuldigen
Gehorsahmb zu leisten111, denn, so die Begründung tur den Mandatsantrag, die Ein-10
Schmitt, Jagd II (wie Anm. I), S. 5f.
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