zu halten. Anlass dafür war wohl die ihr zugekommene Nachricht, in Hüttersdorf
und Buprich hätten die Untertanen förmlich ein Bündnis, einen Pakt, geschlossen,
zusammenzuhalten und ihre Rechte geschlossen gegen die Obrigkeit zu verteidigen.
Als der Herr von Oberhausen bei dem Versuch scheiterte, ebenfalls widerständige
hunolsteinische Untertanen in Hüttersdorf arretieren zu lassen, dabei sogar bei
einem Handgemenge tätlich angegriffen und verletzt wurde, wandte er sich in einem
Hilferuf gegen die „Rebellen“ an den Nassau-Saarbrücker Lehnsherren. Dieser
ließ deshalb einige Tage später zwölf Untertanen der Hunolsteiner durch eine
militärische Aktion gefangen setzen und nach Ottweiler ins Gefängnis überfuhren.
Die beiden Gemeinden ihrerseits riefen gegen diese Gefangennahmen den lothringischen
Herzog, ihren Schirm- und Schutzherrn, an. Aber eine Intervention des
lothringischen Amtmannes, eine Freilassung der Untertanen in Lebach und Ottweiler
zu erreichen, scheiterte. Deshalb ließen die beiden Gemeinden von einem
Losheimer Notar ein Dokument verfassen, mit dem sie sich an das Reichskammergericht
in Wetzlar wandten.
In diesem für die Geschichte der Reichsherrschaft Hüttersdorf-Buprich bedeutsamen
Zeugnis dokumentierten die Untertanen zum ersten Male in der Öffentlichkeit
ausführlich einen grundlegenden Konflikt mit den beiden Herren der unmittelbaren
Reichsherrschaft Hüttersdorf-Buprich8 9: Sie schilderten die Gebote und Verbote
der Herrschaften, die den Gemeindemitgliedern ein uhralte(s), unerdenkliche(s),
ihnen zustehendes Recht genommen, das sie bis zu diesem Zeitpunkt stets
ruhigh ausgeübt hätten, und stellen die Gefangennahme von Gemeindegenossen
dar. Diese Einkäerckerungh dauere nun schon sieben oder acht Wochen und ziele
auf den Ruin der Landleute, da dies gerade in die Zeit falle, in der die bäuerliche
Bevölkerung wegen der Ernte die meiste Arbeit habe. Weil ihnen so durch Zwang
ihre Gerechtigkeitt genommen werden solle, bleibe den Untertanen nur der Weg
zum Reichskammergericht in Wetzlar - die Zuflucht in der Hoffnung, dort in der
Gerechtigkeitt Hüelff zu erlangen. Zu diesem Zweck hätten sie einen gegenseitigen
Eid geschworen und damit einen Pactum geschlossen, zusammenzustehen und
sammenter Hand beim höchsten Reichsgericht ihr Recht zu suchen, sogar mit
Handt undt Mündt die gegenseitige Treue versprochen, dabei auch gelobt, künftig
zusammenzuhalten und sich nicht scheiden zu lassen.
Anrufen des Reichskammergerichts
Matthias Schommer von Hüttersdorf und Philipp Müller von Buprich wurden in
diesem Zusammenhang von den Gemeinden mit Gewaldt und Vollmacht ausgestattet,
um sich als deren Vertreter unverzüglich nach Wetzlar zu begeben und dort
einen Anwalt zu beauftragen, beim Reichskammergericht alle Rechtsgewohnheitten
und Rechtsmittellen anzuwenden, das heißt letztlich einen Prozess anzustrengen,
der ihnen zu ihrem Alten Recht verhelfen sollte>.
Mit diesem herausragenden Dokument eines starken bäuerlichen Rechtsempfindens
und zugleich hartnäckigen Widerstandswillens, das aber ebenso auch die
Hoffnung widerspiegelt, im Vertrauen auf Kaiser und Reich gegen ihre Landesherrschaft
Recht zu bekommen, wurde ein prozessualer Konflikt in Gang gesetzt,
8 Ebd. S. 57f.
9 Ebd. S. 57.
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