mittelbaren Reichsherrschaft Hüttersdorf-Buprich, Unruhen und Rechtsstreitigkeiten,
die in dieser Form und auch in Dauer und Ausmaß einzigartig für die Saarregion
in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts zu sein scheinen.
Beginn der Konflikte
Seit dem Herbst 1714 vertrat Theodor von Oberhausen, mit einer Hunolsteinerin
verheiratet und am Ort selbst residierend, die Rechte der Herrschaft in Hüttersdorf-Buprich,
ausdrücklich mit der Absicht und dem Ziel, auch Maßnahmen anzuwenden,
um durch die Untertanen usurpierte Rechte erneut zur Geltung und die Untertanen
zum Gehorsam zu bringen. Vor allem sollte die 1574 aufgerichtete „Gemeine
Ordnung“ wieder zur Anwendung gelangen und vornehmlich wurde den Untertanen
das Jagen und Fischen, ausgewiesener Maßen Herrenrechte, bei Androhung rigoroser
Strafen verboten. Dagegen wandten sich die beiden Gemeinden mit einer
Bitt und Declaration direkt an den Lehnsherrn des Hunolsteiners, den Grafen von
Saarbrücken, um sich dort ihre althergebrachten Rechte, das Jagen, das Fischen
und die uneingeschränkte Nutzung des Gemeindwaldes, wie bisher ausgeübt, bestätigen
zu lassen.
Als jedoch die Herrschaften vor Ort durch ihre Beamten im Juli 1717 verlangten,
dass die Hüttersdorfer und Bupricher ihre vermeintlichen Rechte durch Titel
und Dokumente nachweisen und belegen sollten, diese sich indes nur pauschal auf
ein altes, von ihnen seit unerdenklichen Zeiten praktiziertes Recht, also keineswegs
auf Urkunden berufen konnten, setzte der Graf von Saarbrücken im August 1717
eine Kommission ein, um den Streit zwischen den örtlichen Herrschaften und den
Untertanen zu schlichten. Dabei beharrten diese bei ihrer eingenommenen Position,
und der Graf von Saarbrücken ließ dann nach abgeschlossener Kommission die
Gemeinden auffordern, sich der Ordnung von 1574 zu fügen und diese anzuerkennen.
Er setzte diese ausdrücklich durch ein im September erlassenes Mandat erneut
in Kraft und verbot eigens den beiden Dörfern die Jagd, das Fischen und die Waldnutzung,
wie sie von den Untertanen gefordert und praktiziert worden seien.
Aber diese zeigten sich weiter renitent, scherten sich weder um Gebot noch
Verbot, so dass die Amtleute der Herrschaften im März 1718 in einem Jahrgeding,
der jährlichen Gerichtssitzung, mehrere Untertanen in Abwesenheit der Angeklagten
rigoros bestraften, weil sie trotz eines Verbots weiterhin gejagt und gefischt
hätten. Sonntag Müller, den die Herrschaften wohl zu diesem Zeitpunkt schon als
„Rädelsführer“ ansahen, wurde dabei bezichtigt, in öffentlich und verächtlicher
Weiß von allen Fürsten und Herren geredet zu haben, auch dass nur die Untertanen
die Gerechtigkeit zu fischen hätten7. Er erhielt dafür die Strafe von zwei
Goldgulden.
Als auch die Untertanen weiterhin bei ihrer Renitenz blieben, erwogen die Herrschaften
sogar eine militärische Aktion der Lehnsherren, des Kurfürsten von Trier
und des Grafen von Saarbrücken, gegen diese, wie nun die Formulierung schon
lautete, Rebellion. Doch dazu kam es nicht, sondern die Freifrau von Hagen ließ
bei Abwesenheit ihres Mannes, vier ihrer Untertanen, unter ihnen auch den vermeintlichen
„Rädelsführer“ Sonntag Müller, unter einem Vorwand nach dem
Schloss Motten bei Lebach kommen, um sie dort in Haft zu nehmen und gefangen
7 Schmitt, Jagd I (wie Anm. 1), S. 67.
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