Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

mittelbaren  Reichsherrschaft  Hüttersdorf-Buprich,  Unruhen  und  Rechtsstreitigkeiten,
  die  in  dieser  Form  und  auch  in  Dauer  und  Ausmaß  einzigartig  für  die  Saarregion
  in  der  ersten  Hälfte  des  18.  Jahrhunderts  zu  sein  scheinen.
Beginn  der  Konflikte
Seit  dem  Herbst  1714  vertrat  Theodor  von  Oberhausen,  mit  einer  Hunolsteinerin
verheiratet  und  am  Ort  selbst  residierend,  die  Rechte  der  Herrschaft  in  Hüttersdorf-Buprich,
  ausdrücklich  mit  der  Absicht  und  dem  Ziel,  auch  Maßnahmen  anzuwenden,
  um  durch  die  Untertanen  usurpierte  Rechte  erneut  zur  Geltung  und  die  Untertanen
  zum  Gehorsam  zu  bringen.  Vor  allem  sollte  die  1574  aufgerichtete  „Gemeine
Ordnung“  wieder  zur  Anwendung  gelangen  und  vornehmlich  wurde  den  Untertanen
  das  Jagen  und  Fischen,  ausgewiesener  Maßen  Herrenrechte,  bei  Androhung  rigoroser
  Strafen  verboten.  Dagegen  wandten  sich  die  beiden  Gemeinden  mit  einer
Bitt  und  Declaration  direkt  an  den  Lehnsherrn  des  Hunolsteiners,  den  Grafen  von
Saarbrücken,  um  sich  dort  ihre  althergebrachten  Rechte,  das  Jagen,  das  Fischen
und  die  uneingeschränkte  Nutzung  des  Gemeindwaldes,  wie  bisher  ausgeübt,  bestätigen
  zu  lassen.
Als  jedoch  die  Herrschaften  vor  Ort  durch  ihre  Beamten  im  Juli  1717  verlangten,
  dass  die  Hüttersdorfer  und  Bupricher  ihre  vermeintlichen  Rechte  durch  Titel
und  Dokumente  nachweisen  und  belegen  sollten,  diese  sich  indes  nur  pauschal  auf
ein  altes,  von  ihnen  seit  unerdenklichen  Zeiten  praktiziertes  Recht,  also  keineswegs
auf  Urkunden  berufen  konnten,  setzte  der  Graf  von  Saarbrücken  im  August  1717
eine  Kommission  ein,  um  den  Streit  zwischen  den  örtlichen  Herrschaften  und  den
Untertanen  zu  schlichten.  Dabei  beharrten  diese  bei  ihrer  eingenommenen  Position,
und  der  Graf  von  Saarbrücken  ließ  dann  nach  abgeschlossener  Kommission  die
Gemeinden  auffordern,  sich  der  Ordnung  von  1574  zu  fügen  und  diese  anzuerkennen.
  Er  setzte  diese  ausdrücklich  durch  ein  im  September  erlassenes  Mandat  erneut
in  Kraft  und  verbot  eigens  den  beiden  Dörfern  die  Jagd,  das  Fischen  und  die  Waldnutzung,
  wie  sie  von  den  Untertanen  gefordert  und  praktiziert  worden  seien.
Aber  diese  zeigten  sich  weiter  renitent,  scherten  sich  weder  um  Gebot  noch
Verbot,  so  dass  die  Amtleute  der  Herrschaften  im  März  1718  in  einem  Jahrgeding,
der  jährlichen  Gerichtssitzung,  mehrere  Untertanen  in  Abwesenheit  der  Angeklagten
  rigoros  bestraften,  weil  sie  trotz  eines  Verbots  weiterhin  gejagt  und  gefischt
hätten.  Sonntag  Müller,  den  die  Herrschaften  wohl  zu  diesem  Zeitpunkt  schon  als
„Rädelsführer“  ansahen,  wurde  dabei  bezichtigt,  in  öffentlich  und  verächtlicher
Weiß  von  allen  Fürsten  und  Herren  geredet  zu  haben,  auch  dass  nur  die  Untertanen
die  Gerechtigkeit  zu  fischen  hätten7.  Er  erhielt  dafür  die  Strafe  von  zwei
Goldgulden.
Als  auch  die  Untertanen  weiterhin  bei  ihrer  Renitenz  blieben,  erwogen  die  Herrschaften
  sogar  eine  militärische  Aktion  der  Lehnsherren,  des  Kurfürsten  von  Trier
und  des  Grafen  von  Saarbrücken,  gegen  diese,  wie  nun  die  Formulierung  schon
lautete,  Rebellion.  Doch  dazu  kam  es  nicht,  sondern  die  Freifrau  von  Hagen  ließ
bei  Abwesenheit  ihres  Mannes,  vier  ihrer  Untertanen,  unter  ihnen  auch  den  vermeintlichen
  „Rädelsführer“  Sonntag  Müller,  unter  einem  Vorwand  nach  dem
Schloss  Motten  bei  Lebach  kommen,  um  sie  dort  in  Haft  zu  nehmen  und  gefangen

7  Schmitt,  Jagd  I  (wie  Anm.  1),  S.  67.
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