ren von Hagen nahmen ihren Teil als Lehen von Kurtrier, die Vögte von Hunolstein
hingegen standen in Lehnsabhängigkeit von Nassau-Saarbrücken.
Im Jahre 1574 setzten die Herren der Herrschaft Hüttersdorf-Buprich eine Gemeyne
Ordnung in Kraft, die oft bis ins Detail das dörfliche Leben reglementierte
und Grundlage für die Rechtsordnung und das Gemeindeleben wurde und bis zu
ihrem Ende infolge der Französischen Revolution blieb.
Die Gemeyne Ordnung war eine Grundlage für die Gerichtsordnung beziehungsweise
-Verfassung: In der Herrschaft existierte ein Hochgericht, das allein
dem Freiherren von Hunolstein zustand, der dafür den Hochgerichtsschultheiß aus
seinen Untertanen auswählte. Der Schultheiß führte die Verhandlungen und fand
mit den sieben Schöffen das Urteil, das vom Hochgerichtsherren bestätigt werden
musste. Bei den sieben Schöffen stellten die Hunolsteiner Untertanen vier, die
Hagener drei. Zur Neuwahl der Schöffen hatte die Gerichtsgemeinde das Recht,
drei Kandidaten zu präsentieren, aus denen die Herrschaft dann einen bestimmen
durfte. Neben dem Hochgericht urteilte noch das Gericht in civilibus, wie es im 18.
Jahrhundert genannt wurde, in allen Fällen, die nicht an „Leib und Leben“ gingen,
also etwa bei Beleidigungen und Erbstreitigkeiten. Vorsitzender dieses Gerichts
war ursprünglich ein Meier, der nach den Herrschaftsverträgen alternative, also
abwechselnd aus den Leibeigenen der beiden Gerichtsherren ausgewählt wurde.
Bis zum 18. Jahrhundert war aber eine grundsätzliche Neuregelung in der Gerichtsorganisation
eingeführt worden: Dem Hochgericht und dem Zivilgericht wurde
von Seiten der Herrschaften je ein Amtmann - Judex genannt - beigegeben, die
mit zu Gericht saßen und schließlich, im Hochgericht der hunolsteinische Amtmann
allein und im Zivilgericht mit dem hagenischen Amtmann zusammen, das Urteil
fällten. Appellationsgericht der Herrschaft war, wenn die entsprechende Streitsumme
von 400 Reichstalern erreicht war, das Reichskammergericht in Wetzlar.
Neben der Gerichtsherrschaft besaßen die Freiherren von Hagen und Hunolstein
auch die Grundherrschaft und die Leibherrschaft in Hüttersdorf und Buprich. Die
jeweiligen leibeigenen Untertanen saßen größtenteils auf dem Grund und Boden
der Herrschaft, auf den sogenannten Schaftgütem oder Vogteien, für die sie geringe
Dienste und vor allem Abgaben leisten mussten. Als Leistungen, die aus der
Leibeigenschaft herrührten, galten insbesondere noch im frühen 18. Jahrhundert im
Bezug auf den Herren von Hagen: das Abzugsgeld, das fällig wurde, wenn ein
Leibeigener außerhalb der Herrschaft heiratete oder wegzog, sogar auswanderte -
vorausgesetzt, er hatte die Zustimmung der Herrschaft; Wachldienste am Schloss
Motten bei Lebach; Weinfuhren von der Mosel nach Lebach; Gesindezwangsdienste
in dem Herrenschloss; Jagdfronen und ungemessene Baufronen.
Für die erbliche Nutzung der herrschaftlichen Schaftgüter hatten die Untertanen
Schaftkorn und Schaftgeld, für die Hausplätze sogenannte Fastnachtshühner zu
entrichten. Anlaufstelle und Vermittler des hagenischen Grundherren war ein herrschaftlicher
Grundmeier für die beiden Gemeinden, der auch die anfallenden
Dienste anzusagen hatte.
Das Gemeinderecht in den beiden Gemeinden, die unabhängig von einander gewisse
Gemeindeorgane ausbildeten, hatten nur die Besitzer ganzer Häuser, aber
nur, wenn sie drei „Ruthen“ Land besaßen; nur sie hatten den Genuss der Erbschaftsländereien,
der Stock- oder Schaftgüter. Im Jahre 1722 besaßen 36 Gemeindeleute,
Hausväter, das volle Gemeinderecht. 1756 waren es 82 und im Jahre 1781
schließlich 83.
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