Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

ren  von  Hagen  nahmen  ihren  Teil  als  Lehen  von  Kurtrier,  die  Vögte  von  Hunolstein
  hingegen  standen  in  Lehnsabhängigkeit  von  Nassau-Saarbrücken.
Im  Jahre  1574  setzten  die  Herren  der  Herrschaft  Hüttersdorf-Buprich  eine  Gemeyne
  Ordnung  in  Kraft,  die  oft  bis  ins  Detail  das  dörfliche  Leben  reglementierte
und  Grundlage  für  die  Rechtsordnung  und  das  Gemeindeleben  wurde  und  bis  zu
ihrem  Ende  infolge  der  Französischen  Revolution  blieb.
Die  Gemeyne  Ordnung  war  eine  Grundlage  für  die  Gerichtsordnung  beziehungsweise
  -Verfassung:  In  der  Herrschaft  existierte  ein  Hochgericht,  das  allein
dem  Freiherren  von  Hunolstein  zustand,  der  dafür  den  Hochgerichtsschultheiß  aus
seinen  Untertanen  auswählte.  Der  Schultheiß  führte  die  Verhandlungen  und  fand
mit  den  sieben  Schöffen  das  Urteil,  das  vom  Hochgerichtsherren  bestätigt  werden
musste.  Bei  den  sieben  Schöffen  stellten  die  Hunolsteiner  Untertanen  vier,  die
Hagener  drei.  Zur  Neuwahl  der  Schöffen  hatte  die  Gerichtsgemeinde  das  Recht,
drei  Kandidaten  zu  präsentieren,  aus  denen  die  Herrschaft  dann  einen  bestimmen
durfte.  Neben  dem  Hochgericht  urteilte  noch  das  Gericht  in  civilibus,  wie  es  im  18.
Jahrhundert  genannt  wurde,  in  allen  Fällen,  die  nicht  an  „Leib  und  Leben“  gingen,
also  etwa  bei  Beleidigungen  und  Erbstreitigkeiten.  Vorsitzender  dieses  Gerichts
war  ursprünglich  ein  Meier,  der  nach  den  Herrschaftsverträgen  alternative,  also
abwechselnd  aus  den  Leibeigenen  der  beiden  Gerichtsherren  ausgewählt  wurde.
Bis  zum  18.  Jahrhundert  war  aber  eine  grundsätzliche  Neuregelung  in  der  Gerichtsorganisation
  eingeführt  worden:  Dem  Hochgericht  und  dem  Zivilgericht  wurde
  von  Seiten  der  Herrschaften  je  ein  Amtmann  -  Judex  genannt  -  beigegeben,  die
mit  zu  Gericht  saßen  und  schließlich,  im  Hochgericht  der  hunolsteinische  Amtmann
allein  und  im  Zivilgericht  mit  dem  hagenischen  Amtmann  zusammen,  das  Urteil
fällten.  Appellationsgericht  der  Herrschaft  war,  wenn  die  entsprechende  Streitsumme
von  400  Reichstalern  erreicht  war,  das  Reichskammergericht  in  Wetzlar.
Neben  der  Gerichtsherrschaft  besaßen  die  Freiherren  von  Hagen  und  Hunolstein
auch  die  Grundherrschaft  und  die  Leibherrschaft  in  Hüttersdorf  und  Buprich.  Die
jeweiligen  leibeigenen  Untertanen  saßen  größtenteils  auf  dem  Grund  und  Boden
der  Herrschaft,  auf  den  sogenannten  Schaftgütem  oder  Vogteien,  für  die  sie  geringe
  Dienste  und  vor  allem  Abgaben  leisten  mussten.  Als  Leistungen,  die  aus  der
Leibeigenschaft  herrührten,  galten  insbesondere  noch  im  frühen  18.  Jahrhundert  im
Bezug  auf  den  Herren  von  Hagen:  das  Abzugsgeld,  das  fällig  wurde,  wenn  ein
Leibeigener  außerhalb  der  Herrschaft  heiratete  oder  wegzog,  sogar  auswanderte  -
vorausgesetzt,  er  hatte  die  Zustimmung  der  Herrschaft;  Wachldienste  am  Schloss
Motten  bei  Lebach;  Weinfuhren  von  der  Mosel  nach  Lebach;  Gesindezwangsdienste
  in  dem  Herrenschloss;  Jagdfronen  und  ungemessene  Baufronen.
Für  die  erbliche  Nutzung  der  herrschaftlichen  Schaftgüter  hatten  die  Untertanen
Schaftkorn  und  Schaftgeld,  für  die  Hausplätze  sogenannte  Fastnachtshühner  zu
entrichten.  Anlaufstelle  und  Vermittler  des  hagenischen  Grundherren  war  ein  herrschaftlicher
  Grundmeier  für  die  beiden  Gemeinden,  der  auch  die  anfallenden
Dienste  anzusagen  hatte.
Das  Gemeinderecht  in  den  beiden  Gemeinden,  die  unabhängig  von  einander  gewisse
  Gemeindeorgane  ausbildeten,  hatten  nur  die  Besitzer  ganzer  Häuser,  aber
nur,  wenn  sie  drei  „Ruthen“  Land  besaßen;  nur  sie  hatten  den  Genuss  der  Erbschaftsländereien,
  der  Stock-  oder  Schaftgüter.  Im  Jahre  1722  besaßen  36  Gemeindeleute,
  Hausväter,  das  volle  Gemeinderecht.  1756  waren  es  82  und  im  Jahre  1781
schließlich  83.

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