Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

Fazit:  Der  Weg  der  Saarwellinger  Gemeindemitglieder  in  diesen  entscheidenden
Umbruchsjahren  war  stets  von  erheblichen  materiellen  Forderungen  der  Kriegsparteien
  begleitet.  Der  kriegsbedingte  politisch-gesellschaftliche  Wandel  führte
vom  Untertan  im  kleinstaatlich-  absolutistischen  Alten  Reich  zum  postulierten  befreiten
  Individuum  bzw.  Patrioten  der  französischen  Republik  aufgrund  des  Befreiungsdekrets,
  je  nach  der  Kriegslage  zum  Dasein  eines  von  Plünderungen  bedrohten
potentiellen  Flüchtlings,  dann  zum  von  den  Ausleerungskommissionen  traktierten,
zum  Teil  arg  gebeutelten  Bewohner  der  pays  conquis  bis  zum  französischen  administré
  und  Steuerzahler  in  den  neu  geschaffenen  Departements.
Eine  eigenständige  politische  Positionsbeziehung  wie  etwa  im  Reunionsgesuch
des  Oberamts  Schaumburg  trug  den  ökonomischen  Faktoren  ebenso  Rechnung  wie
deren  Fehlen  in  Saarwellingen,  wo  man  mittels  erprobter  kommunaler  Strukturen
und  Solidarität  den  Zeitläufen  trotzte.  Exekutive  und  legislative  Aufgaben  wurden
wahrgenommen  sowie  Investitionen  und  die  anfallenden  administrativen  Maßnahmen
  getätigt.  Der  Rückgriff  auf  autonome  Strukturen  und  kommunale  Selbstbestimmung
  hatte  in  Saarwellingen  wie  in  anderen  kleinherrschaftlich  geprägten
Gemeinden  eine  lange  Tradition.  Bis  unmittelbar  vor  der  Französischen  Revolution
und  seit  den  Tagen  der  province  de  la  sarre  und  der  dort  genossenen  Freiheit  hatten
  die  Saarwellinger  Widerstand  einerseits  gegen  hergebrachte  Abgaben  und
Dienste  geleistet,  aber  auch  gegen  eine  Herrschaftsintensivierung  und  eine  Ökonomisierung
  der  örtlichen  Ressourcen  durch  die  Herrschaft.  Insofern  war  die  in  den
Revolutionskriegen  gewählte  Strategie  einer  eigenständigen  Krisenbewältigung
eingeübte  Praxis59.  Zugleich  markiert  das  Jahr  1798  mit  der  dauerhaften  Einrichtung
  der  französischen  Verwaltung  aber  auch  das  Ende  dieser  De-Facto-Autonomie,
  während  das  französische  Rechtssystem  und  die  neue  Eigentumsordnung,  die
für  das  Land  an  der  Saar  die  eigentliche  Revolution  bedeuteten,  ihre  Wirkung  erst
nach  dem  hier  behandelten  Zeitraum  entfalteten60.

Karten  siehe  Abbildungsteil  S.  309,  310.

Kf.ll,  Irrungen  (wie  Anm.  2),  S.  29-31.
60  Stein,  Eingliederung  (wie  Anm.  3),  S.  184.

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