Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

Mit  Blick  auf  die  „Hexenpolitik“  zeigt  sich  die  Geschichtslandschaft  „Saarraum“
  daher  alles  andere  als  passiv.  Auf  Seiten  der  großen  und  mittleren  Landesherrschaften
  wie  Kurtrier,  Lothringen,  Nassau-Saarbrücken  und  Pfalz-Zweibrücken
wurde  -  allerdings  mit  sehr  unterschiedlichem  Erfolg  -  eine  Zentralisierung  der
Kriminaljurisdiktion  angestrebt.  Grundsätzlich  galt  es  dabei  nicht,  Hexereiverfahren
  abzuschaffen,  sondern  sie  landeshoheitlicher  Kontrolle  zu  unterstellen  und  ihre
Führung  den  landesherrlichen  Vorgaben  anzupassen.  Auf  der  Ebene  der  Mikround
  Unterherrschaften  beziehungsweise  der  Kondominien  diente  die  herrschaftspolitische
  Inszenierung  und  Nutzung  von  Hexenprozessen  dem  Autonomiestreben
wie  dem  Lösen  von  Jurisdiktions-  und  Hoheitskonflikten.  Es  ist  daher  kein  Zufall,
dass  sich  auch  für  den  „Saarraum“  Prozessakten  vorzugsweise  dort  erhalten  haben,
wo  Gerichts-  und  Herrschaftsrechte  strittig  waren  oder  werden  konnten.  Strafprozessakten
  wurden  hier  als  potentielle  Beweismittel  aufbewahrt.  Verfolgungszentren
und  Überlieferungsdichte  bedingten  sich  demnach  gegenseitig.  Geradezu  unerheblich
  bleibt  dabei,  ob  der  einzelne  Hexenprozess  obrigkeitlich  nur  geduldet,  gefördert
  oder  regelrecht  inszeniert  worden  ist;  denn  unabhängig  vom  Ursprung  wurde
er  -  einmal  gerichtlich  verankert  -  im  politischen  Umfeld  als  Herrschaftsinstrument
  angewandt  und  konserviert.
Duldung,  Förderung,  ja  Inszenierung,  aber  auch  Kontrolle,  Erschwerung  und
Verbot  von  Hexereiprozessen  sowohl  auf  mikro-  wie  auf  landesherrschaftlicher
Ebene  waren  Teil  eines  politischen  Willensbildungs-  und  Durchsetzungsprozesses.
Adelige  Herrschaftsträger  nahmen  die  verschiedenen  Optionen  in  ihren  unterschiedlichen
  herrschaftlichen  Verbänden  beziehungsweise  Kontexten  in  unterschiedlicher
  Weise  wahr.  Deshalb  sollte  man  sich  endlich  davon  verabschieden,  die
Hexenverfolgungen  als  „Wahn“  zu  bezeichnen,  sondern  vielmehr  vom  Konzept  der
„Handlungsoption  Hexenverfolgung“'60  ausgehen,  die  für  Akteure  und  Akteursgruppen
  Angebote  sowohl  auf  sozialer  wie  auf  politischer  Ebene  machte.  Intensität
und  Härte,  mit  denen  gegen  vermeintliche  Hexen  vorgegangen  werden  konnte,  erklären
  sich  eben  erst  aus  der  Verbindung  eines  religiös-existentiell  definierten
Kampfes  gegen  Hexerei  mit  konkreten  sozialen,  ökonomischen  und  politischen  Interessen160
 161.  Einzelne  Hexereiverfahren  wie  ausgemachte  „Verfolgungen“162  sind
demnach  im  Handlungsdreieck  zwischen  Gemeinde,  lokaler  Gerichtseinheit  und
Landesherrschaft,  verwoben  sowohl  mit  den  Netzwerken  (klein-)adeliger  Familien
wie  auch  mit  dem  innergemeindlichen  Klientelsystem,  zu  betrachten.  Als  Mediatomory“:

  About  the  Limitations  of  Narratives,  in:  Magic,  Ritual  and  Witchcraft  5  (2010),
S.  96-102;  Dies.,  Volkskultur,  in:  Enzyklopädie  der  Neuzeit  13  (2011),  Sp.  414-421.
160  Zur  „Handlungsoption“  vgl.  begriffsprägend  Rummel/Voltmer,  Hexen  (wie  Anm.  6),  S.
96-113,  sowie  -  die  Argumente  gegen  eine  Verwendung  der  Bezeichnung  „Hexenwahn“
zusammenfassend  -  Voltmer,  Hexen  (wie  Anm.  6),  S.  80-85.
161  Das  duale  Verhältnis  (hier  die  aktive  Verfolgung  „von  unten“,  dort  die  passive  Haltung
der  fernen  Landesherren  in  Trier  und  Lothringen),  wie  es  noch  Labouvie,  Rekonstruktion
  (wie  Anm.  71),  S.  51,  feststellt,  muss  demnach  modifiziert  werden.
162  Zu  unterschiedlichen  Modellen,  zwischen  Einzelverfahren  und  so  genannten  Hexenpaniken,
  Massenverfolgungen  oder  Kettenprozessen  zu  unterscheiden,  vgl.  grundlegend
Rummel/Voltmer,  Hexen  (wie  Anm.  6),  S.  74-77.

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