Mit Blick auf die „Hexenpolitik“ zeigt sich die Geschichtslandschaft „Saarraum“
daher alles andere als passiv. Auf Seiten der großen und mittleren Landesherrschaften
wie Kurtrier, Lothringen, Nassau-Saarbrücken und Pfalz-Zweibrücken
wurde - allerdings mit sehr unterschiedlichem Erfolg - eine Zentralisierung der
Kriminaljurisdiktion angestrebt. Grundsätzlich galt es dabei nicht, Hexereiverfahren
abzuschaffen, sondern sie landeshoheitlicher Kontrolle zu unterstellen und ihre
Führung den landesherrlichen Vorgaben anzupassen. Auf der Ebene der Mikround
Unterherrschaften beziehungsweise der Kondominien diente die herrschaftspolitische
Inszenierung und Nutzung von Hexenprozessen dem Autonomiestreben
wie dem Lösen von Jurisdiktions- und Hoheitskonflikten. Es ist daher kein Zufall,
dass sich auch für den „Saarraum“ Prozessakten vorzugsweise dort erhalten haben,
wo Gerichts- und Herrschaftsrechte strittig waren oder werden konnten. Strafprozessakten
wurden hier als potentielle Beweismittel aufbewahrt. Verfolgungszentren
und Überlieferungsdichte bedingten sich demnach gegenseitig. Geradezu unerheblich
bleibt dabei, ob der einzelne Hexenprozess obrigkeitlich nur geduldet, gefördert
oder regelrecht inszeniert worden ist; denn unabhängig vom Ursprung wurde
er - einmal gerichtlich verankert - im politischen Umfeld als Herrschaftsinstrument
angewandt und konserviert.
Duldung, Förderung, ja Inszenierung, aber auch Kontrolle, Erschwerung und
Verbot von Hexereiprozessen sowohl auf mikro- wie auf landesherrschaftlicher
Ebene waren Teil eines politischen Willensbildungs- und Durchsetzungsprozesses.
Adelige Herrschaftsträger nahmen die verschiedenen Optionen in ihren unterschiedlichen
herrschaftlichen Verbänden beziehungsweise Kontexten in unterschiedlicher
Weise wahr. Deshalb sollte man sich endlich davon verabschieden, die
Hexenverfolgungen als „Wahn“ zu bezeichnen, sondern vielmehr vom Konzept der
„Handlungsoption Hexenverfolgung“'60 ausgehen, die für Akteure und Akteursgruppen
Angebote sowohl auf sozialer wie auf politischer Ebene machte. Intensität
und Härte, mit denen gegen vermeintliche Hexen vorgegangen werden konnte, erklären
sich eben erst aus der Verbindung eines religiös-existentiell definierten
Kampfes gegen Hexerei mit konkreten sozialen, ökonomischen und politischen Interessen160
161. Einzelne Hexereiverfahren wie ausgemachte „Verfolgungen“162 sind
demnach im Handlungsdreieck zwischen Gemeinde, lokaler Gerichtseinheit und
Landesherrschaft, verwoben sowohl mit den Netzwerken (klein-)adeliger Familien
wie auch mit dem innergemeindlichen Klientelsystem, zu betrachten. Als Mediatomory“:
About the Limitations of Narratives, in: Magic, Ritual and Witchcraft 5 (2010),
S. 96-102; Dies., Volkskultur, in: Enzyklopädie der Neuzeit 13 (2011), Sp. 414-421.
160 Zur „Handlungsoption“ vgl. begriffsprägend Rummel/Voltmer, Hexen (wie Anm. 6), S.
96-113, sowie - die Argumente gegen eine Verwendung der Bezeichnung „Hexenwahn“
zusammenfassend - Voltmer, Hexen (wie Anm. 6), S. 80-85.
161 Das duale Verhältnis (hier die aktive Verfolgung „von unten“, dort die passive Haltung
der fernen Landesherren in Trier und Lothringen), wie es noch Labouvie, Rekonstruktion
(wie Anm. 71), S. 51, feststellt, muss demnach modifiziert werden.
162 Zu unterschiedlichen Modellen, zwischen Einzelverfahren und so genannten Hexenpaniken,
Massenverfolgungen oder Kettenprozessen zu unterscheiden, vgl. grundlegend
Rummel/Voltmer, Hexen (wie Anm. 6), S. 74-77.
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