Durchsetzung ihrer Gerichtsmaximen auch im Hexenprozess eine gewisse Strenge
zeigten155. Noch dezidierter drang der Herzog von Pfalz-Zweibrücken auf die
Durchsetzung der Carolina. Zwar gab es im Herzogtum keine spezifischen Hexenprozessordnungen
oder Mandate mit Anweisungen, wie Hexenprozesse zu führen
seien, jedoch war für alle Strafverfahren ein fester Instanzenzug vorgeschrieben.
Die herzogliche Kanzlei erließ Rechtsgutachten zu Verhaftung, Verhör und Folter,
zum Teil mit ausführlich vorgegebenen Fragekatalogen. Insgesamt verhielten sich
die Juristen der Kanzlei abwartend gegenüber Hexereibezichtigungen und forderten
die lokalen Amtleute zur Mäßigung auf. Die Durchsetzung des Reichsrechts stieß jedoch
besonders bei kleinen Hochgerichtsträgem auf größten Widerstand156 159. Ähnlich
gelagerte Konflikte zwischen Unterherrschaften und Provinzialregierung lassen sich
während der Hexenverfolgungen in Luxemburg und Kurtrier nachweisen'Ä
Offensichtlich wurde im „Saarraum“ mit Hexereiverfahren kalkulierte Politik
betrieben. Gleichwohl bedurfte es einer weiteren, gewissermaßen zwischen den
landesherrlichen, hochgerichtlichen und lokalen Ebenen vermittelnden „Akteursgruppe“:
der Notare und Gerichtsschreiber. In den einzelnen lokalen Verfolgungsmilieus
kam diesen juristischen Spezialisten eine Schlüsselrolle zu. Ihr formaljuristisches
Know-How wurde von den Ausschüssen und Monopolen benötigt, um
die gerichtsrelevanten Klageschriften aufsetzen zu können. Darüber hinaus haben
sich manche Juristen und Schreiber den interessierten Ausschüssen angedient und
ihnen die benötigten relevanten Informationen zu Aufbau und Inhalt einschlägiger
Hexereianklagen bereitgestellt1 ^ Notare begründeten darüber hinaus Haft- und
Folterbefehle, führten Zeugenverhöre durch, berieten lokale Schöffenkollegien, leiteten
auch die Verhöre der Angeklagten, mussten zudem das gesamte Verfahren
protokollieren und beglaubigen. Als Hüter der Prozessakten waren sie stets die erste
Stelle, an die sich private Kläger und Klagekonsortien wandten, wenn Extrakte
aus Geständnissen und Besagungen benötigt wurden. Die Namen der in den Verfolgungen
aktiven Notare und Schreiber, ihre „Dienstorte“ und ihren Aktionsradius
zu ermitteln, dürfte Erklärungen dafür bieten, warum und wie einschlägige Hexerei-Imaginationen
gewandert sind. Ihren „gestalterischen“ Kräften sollte darüber
hinaus noch mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden. Längst wird generell Gerichtsakten
mehr quellenkritische Vorsicht entgegengebracht. Ob sie sich weiterhin
als tragfähige Quellen für die Erforschung von „Volksglauben“ erweisen, steht im
Mittelpunkt aktueller interdisziplinärer Diskussionen179.
155 Labouvie, Zauberei (wie Anm. 22), S. 47-49, 142f., 153f.
156 Ebd., S. 46f.
157 Voltmer, Bürgerkrieg (wie Anm. 113), S. 75-91, Dies., Kurtrier zwischen Konsolidierung
und Auflösung (16.-18. Jahrhundert), in: Schneider, Geschichte (wie Anm.
126), S. 38-54, hier S. 48.
158 Zusammenfassend Rummel/Voltmer, Hexen (wie Anm. 6), S. 110-113. - Labouvie,
Zauberei (wie Anm. 22), S. 97, 115-117, verweist ebenfalls auf die Rolle der Notare, besonders
bei der Vermittlung gelehrter dämonologischer Konzepte.
159 Vgl. Norbert Schindler, Widerspenstige Leute. Studien zur Volkskultur in der frühen
Neuzeit, Frankfurt am Main 1992, S. 260-262; Rummel/Voltmer, Hexen (wie Anm. 6),
S. 14-17; Voltmer, Netzwerk (wie Anm. 6), S. 502-504; Dies., Behind the „Veil of me¬214