vermutete, diese doch eher „passive Haltung der Untertanen“ sei durch die klar geregelte
Güterkonfiskation in Lothringen bedingt gewesen, die zwar der landesherrlichen
Kasse, den Hochgerichtsherren und Amtleuten einen Anteil versprach,
nicht aber potentiellen gemeindlichen Klagekonsortien 144. Diese Erklärung ist nicht
von der Hand zu weisen. Die faktische Unterbindung kommunaler Eingriffe in landesherrliche
Gerichtsprärogativen reiht sich letztlich jedoch ein in die herzogliche
Monopolisierung der Strafgerichtsbarkeit, die darüber hinaus mit Hilfe von Aktenversendung
und Instanzenzug dazu diente, die lothringischen Unterherren der landeshoheitlichen
Souveränität zu unterwerfen"0, Gerade die Hexenprozesse, die gehäufter
auftraten als andere Fälle der Ausübung von Blutgerichtsbarkeit, boten dafür
eine gute Möglichkeit, wie die Forschungen von Elisabeth Biesel gezeigt haben"1.
In Lothringen führte die landesherrlich supervisionierende „Hexenpolitik“
deshalb nicht zu einer Unterbindung der Verfolgung, sondern lediglich zu einer
größeren Kontrolle und Bürokratisierung der Strafprozesse. Gelegentlich konnten
die Prozesswünsche der Untertanen und die landesherrliche Bereitschaft zur judizialen
Unterstützung der Verfolgungen auch auf Widerstand bei den mittleren Instanzen
stoßen"2. Warum im Amtsort Wallerfangen die Prozesszahlen so explosiv
in die Höhe geschnellt sind, findet auch in diesem Kontext eine mögliche Erklärung:
So beschwerten sich 1592 - mitten in der ersten Verdichtungsphase lothringischer
Hexereiprozesse - die Adligen und Prälaten der bailliage d’Allemagne bei
ihrer Zusammenkunft in Wallerfangen über den bailli, der die Durchsetzung herzoglicher
Rechte zu Ungunsten ihrer eigenen Prärogativen betrieb. Solche Klagen
wiederholten sich 1626* 153 *. Für die adeligen Amtleute in der bailliage d’Allemagne
bedeutete daher wohl auch die Führung von Hexereiprozessen die demonstrative
Durchsetzung herzoglicher Souveränität. Die Grenzlage der Ämter Wallerfangen,
Siersberg und Schaumburg, fern vom herzoglichen Machtzentrum, mag diese
Maßnahmen noch verschärft haben. Mit Robin Briggs und William Monter bleibt
daher weiter zu fordern, gerade den östlichen lothringischen Grenzraum genauer zu
untersuchen. Unterschiede bei den Hexereiimaginationen und der Verfolgungsstruktur
scheinen durch die Sprachgrenze sowie durch divergierende Rechtsgewohnheiten
geprägt gewesen zu sein. Ähnliche, durch Sprach- und Rechtsgrenzen
hervorgerufene Unterschiede zwischen einem französisch- und einem deutschsprachigen
Teil zeigen sich im Luxemburger Raum und legen einen Vergleich nahe"4.
Anders als in Lothringen hatte die landesherrliche „Hexenpolitik“ in Nassau-Saarbrücken
und in Pfalz-Zweibrücken die Kontrolle und letztlich Unterdrückung
der Verfolgungen zur Folge. Mithilfe einer obrigkeitlich verordneten Kostenregelung
bei Hexereiprozessen gelang es den seit 1575 lutherischen Grafen von Nassau-Saarbrücken,
Exzesse und Ausweitung der Hexenjagden zu verhindern, wenngleich
sie nicht grundsätzlich verfolgungsfeindlich eingestellt waren und bei der
Labouvie, Zauberei (wie Anm. 22), S. 15!.
"(> Schon Labouvie verwies auf diese „Verstaatlichung der Hexenverfolgungen“; ebd., S. 46.
IM Zusammenfassend Biesel, Akten Versendung (wie Anm. 96).
152 Exemplarisch Biesel, Pauvres (wie Anm. 148).
Biesel, Hexenjustiz (wie Anm. 95), S. 71.
"4 Vgl. nur Voltmer, Bürgerkrieg (wie Anm. 113), S. 71.
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