Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

vermutete,  diese  doch  eher  „passive  Haltung  der  Untertanen“  sei  durch  die  klar  geregelte
  Güterkonfiskation  in  Lothringen  bedingt  gewesen,  die  zwar  der  landesherrlichen
  Kasse,  den  Hochgerichtsherren  und  Amtleuten  einen  Anteil  versprach,
nicht  aber  potentiellen  gemeindlichen  Klagekonsortien  144.  Diese  Erklärung  ist  nicht
von  der  Hand  zu  weisen.  Die  faktische  Unterbindung  kommunaler  Eingriffe  in  landesherrliche
  Gerichtsprärogativen  reiht  sich  letztlich  jedoch  ein  in  die  herzogliche
Monopolisierung  der  Strafgerichtsbarkeit,  die  darüber  hinaus  mit  Hilfe  von  Aktenversendung
  und  Instanzenzug  dazu  diente,  die  lothringischen  Unterherren  der  landeshoheitlichen
  Souveränität  zu  unterwerfen"0,  Gerade  die  Hexenprozesse,  die  gehäufter
  auftraten  als  andere  Fälle  der  Ausübung  von  Blutgerichtsbarkeit,  boten  dafür
  eine  gute  Möglichkeit,  wie  die  Forschungen  von  Elisabeth  Biesel  gezeigt  haben"1.
  In  Lothringen  führte  die  landesherrlich  supervisionierende  „Hexenpolitik“
deshalb  nicht  zu  einer  Unterbindung  der  Verfolgung,  sondern  lediglich  zu  einer
größeren  Kontrolle  und  Bürokratisierung  der  Strafprozesse.  Gelegentlich  konnten
die  Prozesswünsche  der  Untertanen  und  die  landesherrliche  Bereitschaft  zur  judizialen
  Unterstützung  der  Verfolgungen  auch  auf  Widerstand  bei  den  mittleren  Instanzen
  stoßen"2.  Warum  im  Amtsort  Wallerfangen  die  Prozesszahlen  so  explosiv
in  die  Höhe  geschnellt  sind,  findet  auch  in  diesem  Kontext  eine  mögliche  Erklärung:
  So  beschwerten  sich  1592  -  mitten  in  der  ersten  Verdichtungsphase  lothringischer
  Hexereiprozesse  -  die  Adligen  und  Prälaten  der  bailliage  d’Allemagne  bei
ihrer  Zusammenkunft  in  Wallerfangen  über  den  bailli,  der  die  Durchsetzung  herzoglicher
  Rechte  zu  Ungunsten  ihrer  eigenen  Prärogativen  betrieb.  Solche  Klagen
wiederholten  sich  1626* 153 *.  Für  die  adeligen  Amtleute  in  der  bailliage  d’Allemagne
bedeutete  daher  wohl  auch  die  Führung  von  Hexereiprozessen  die  demonstrative
Durchsetzung  herzoglicher  Souveränität.  Die  Grenzlage  der  Ämter  Wallerfangen,
Siersberg  und  Schaumburg,  fern  vom  herzoglichen  Machtzentrum,  mag  diese
Maßnahmen  noch  verschärft  haben.  Mit  Robin  Briggs  und  William  Monter  bleibt
daher  weiter  zu  fordern,  gerade  den  östlichen  lothringischen  Grenzraum  genauer  zu
untersuchen.  Unterschiede  bei  den  Hexereiimaginationen  und  der  Verfolgungsstruktur
  scheinen  durch  die  Sprachgrenze  sowie  durch  divergierende  Rechtsgewohnheiten
  geprägt  gewesen  zu  sein.  Ähnliche,  durch  Sprach-  und  Rechtsgrenzen
hervorgerufene  Unterschiede  zwischen  einem  französisch-  und  einem  deutschsprachigen
  Teil  zeigen  sich  im  Luxemburger  Raum  und  legen  einen  Vergleich  nahe"4.
Anders  als  in  Lothringen  hatte  die  landesherrliche  „Hexenpolitik“  in  Nassau-Saarbrücken
  und  in  Pfalz-Zweibrücken  die  Kontrolle  und  letztlich  Unterdrückung
der  Verfolgungen  zur  Folge.  Mithilfe  einer  obrigkeitlich  verordneten  Kostenregelung
  bei  Hexereiprozessen  gelang  es  den  seit  1575  lutherischen  Grafen  von  Nassau-Saarbrücken,
  Exzesse  und  Ausweitung  der  Hexenjagden  zu  verhindern,  wenngleich
  sie  nicht  grundsätzlich  verfolgungsfeindlich  eingestellt  waren  und  bei  der

Labouvie,  Zauberei  (wie  Anm.  22),  S.  15!.
"(>  Schon  Labouvie  verwies  auf  diese  „Verstaatlichung  der  Hexenverfolgungen“;  ebd.,  S.  46.
IM  Zusammenfassend  Biesel,  Akten  Versendung  (wie  Anm.  96).
152  Exemplarisch  Biesel,  Pauvres  (wie  Anm.  148).
Biesel,  Hexenjustiz  (wie  Anm.  95),  S.  71.
"4  Vgl.  nur  Voltmer,  Bürgerkrieg  (wie  Anm.  113),  S.  71.

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