Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

kale  Klagekonsortien  profitierten  in  der  Regel  von  herrschaftlichen  Konkurrenzsituationen
  oder  von  der  Protektion  durch  Amtleute  und  Hochgerichtsherren143.  Ohne
  dass  diese  und  lokale  Herren  ihre  Gerichte  zur  Verfügung  stellten,  konnten  keine
  Hexenprozesse  geführt  werden.  Eine  im  Sinne  der  Hexenjäger  erfolgreiche  Prozessführung
  setzte  demnach  die  Zusammenarbeit  zwischen  Ausschüssen  und  lokaler
  Gerichtsobrigkeit  voraus.  Wenig  überraschend  funktionierte  diese  Zusammenarbeit
  in  den  kleinen,  manchmal  vielherrigen,  weltlichen  wie  geistlichen  Herrschaften
  des  „Saarraumes“  genauso  reibungslos  wie  in  den  Hochgerichten  der  Abtei
  St.  Maximin,  in  den  kurtrierischen  beziehungsweise  sponheimischen  Kondominien
  oder  in  den  Luxemburger  Unterherrschaften.
Im  „Saarraum“  trafen  -  vergleichbar  der  Provinz  Luxemburg  -  zwei  unterschiedliche
  Rechts-  und  Sprachräume  aufeinander.  So  lassen  sich  offen  agierende
Hexenausschüsse  nicht  in  den  lothringischen  Ämtern  Siersberg,  Schaumburg  und
Wallerfangen  auffmden.  Dagegen  traten  sie  aber  im  Kondominium  Merzig-Saargau
  sowie  in  Gebieten  des  lothringischen  Grenzbereiches  auf,  wo  der  Herzog  lediglich
  Souveränitätsrechte  beanspruchte,  wie  beispielsweise  in  der  Deutschordenskommende
  Beckingen,  in  Schwarzenholz  (Hochgericht  der  Abtei  Fraulautern),
in  Düppenweiler  (Hochgericht  der  Herren  Hagen  zu  Büschfeld),  in  Honzrath  (geteilte
  Gerichtsbarkeit  zwischen  den  Freiherren  Braubach  zu  Dillingen  und  Zandt
von  Merl)144  oder  in  Merchingen14"  (geteilte  Gerichtsbarkeit  zwischen  den  Herrschaften
  Meinsberg-Montclair,  Warsberg  und  Felsberg).  Offensichtlich  waren  es
auch  hier  entweder  die  „kleinen“  Herren  oder  die  kondominiale  Gemengelage,
welche  den  Dorfgemeinden  beziehungsweise  den  dominierenden  Aktionsgruppen
entsprechende  Agitationsfreiheit  zur  Bildung  lokaler  Klagekonsortien  ließ.
Das  generelle  Interesse  lothringischer  Amtleute  an  der  Durchführung  von  Hexereiverfahren
  lieferte  möglicherweise  einen  Grund,  warum  hier  ein  Verfolgungsdrängen
  „von  unten“  nur  schwach  ausgeprägt  scheint146.  Darüber  hinaus  bleibt  zu
beachten,  dass,  auch  wenn  es  keine  dezidierten  lothringischen  Verbote  gegen  die
Bildung  von  Ausschüssen  (monopoles)  gegeben  hat,  in  der  Praxis  solche  conspirations
  hart  bestraft  worden  sind.  Dies  zeigen  Hinweise  aus  den  französischsprachigen
  offices  auf  die  verdeckte  Tätigkeit  von  lokalen  Klagekonsortien  hinter  dem
Rücken  eines  als  Privatkläger  auftretenden  Strohmanns147.  Wenn  auch  nur  vereinzelt,
  so  konnte  Biesel  inzwischen  auch  Petitionen  nachweisen,  in  denen  lothringische
  Einwohner  um  die  Durchführung  von  Hexereiverfahren  baten148 *.  Labouvie

143  Dazu  grundlegend  Voltmer,  Konspiration  (wie  Anm.  113),  S.  217-225,  241f,
144  Labouvie,  Zauberei  (wie  Anm.  22),  S.  85;  Hoppstädter,  Hexenverfolgungen  (wie
Anm.  33),  S.  244.
145  Zu  Merchingen,  das  den  Ämtern  Wallerfangen  und  Siersberg  unterstand,  vgl.  den  von
Josef  Bohr,  Wolfgang  Reget  und  dem  dortigen  Heimatverein  bearbeiteten  Band:  Die
Merchinger  Hexenprozesse.  Eine  Dokumentation,  Merchingen  2004  (mit  Edition).
146  So  Labouvie,  Zauberei  (wie  Anm.  22),  S.  85f.
14  Voltmer,  Monopole  (wie  Anm.  51),  S.  61,  mit  den  von  Robin  Briggs  gefundenen
Nachweisen.
14S  Elisabeth  Biesel,  „Les  pauvres  remonstrants  ont  eu  crainte  et  terreur“.  Lothringische
Hexenverfolgungen  im  Spannungsfeld  von  Zentralitätsbemühungen  und  lokalen  Interessen,
  in:  Ostorero  und  andere,  Chasse  (wie  Anm.  31);  S.  67-88,  hier  S.  67-69.
            
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