kale Klagekonsortien profitierten in der Regel von herrschaftlichen Konkurrenzsituationen
oder von der Protektion durch Amtleute und Hochgerichtsherren143. Ohne
dass diese und lokale Herren ihre Gerichte zur Verfügung stellten, konnten keine
Hexenprozesse geführt werden. Eine im Sinne der Hexenjäger erfolgreiche Prozessführung
setzte demnach die Zusammenarbeit zwischen Ausschüssen und lokaler
Gerichtsobrigkeit voraus. Wenig überraschend funktionierte diese Zusammenarbeit
in den kleinen, manchmal vielherrigen, weltlichen wie geistlichen Herrschaften
des „Saarraumes“ genauso reibungslos wie in den Hochgerichten der Abtei
St. Maximin, in den kurtrierischen beziehungsweise sponheimischen Kondominien
oder in den Luxemburger Unterherrschaften.
Im „Saarraum“ trafen - vergleichbar der Provinz Luxemburg - zwei unterschiedliche
Rechts- und Sprachräume aufeinander. So lassen sich offen agierende
Hexenausschüsse nicht in den lothringischen Ämtern Siersberg, Schaumburg und
Wallerfangen auffmden. Dagegen traten sie aber im Kondominium Merzig-Saargau
sowie in Gebieten des lothringischen Grenzbereiches auf, wo der Herzog lediglich
Souveränitätsrechte beanspruchte, wie beispielsweise in der Deutschordenskommende
Beckingen, in Schwarzenholz (Hochgericht der Abtei Fraulautern),
in Düppenweiler (Hochgericht der Herren Hagen zu Büschfeld), in Honzrath (geteilte
Gerichtsbarkeit zwischen den Freiherren Braubach zu Dillingen und Zandt
von Merl)144 oder in Merchingen14" (geteilte Gerichtsbarkeit zwischen den Herrschaften
Meinsberg-Montclair, Warsberg und Felsberg). Offensichtlich waren es
auch hier entweder die „kleinen“ Herren oder die kondominiale Gemengelage,
welche den Dorfgemeinden beziehungsweise den dominierenden Aktionsgruppen
entsprechende Agitationsfreiheit zur Bildung lokaler Klagekonsortien ließ.
Das generelle Interesse lothringischer Amtleute an der Durchführung von Hexereiverfahren
lieferte möglicherweise einen Grund, warum hier ein Verfolgungsdrängen
„von unten“ nur schwach ausgeprägt scheint146. Darüber hinaus bleibt zu
beachten, dass, auch wenn es keine dezidierten lothringischen Verbote gegen die
Bildung von Ausschüssen (monopoles) gegeben hat, in der Praxis solche conspirations
hart bestraft worden sind. Dies zeigen Hinweise aus den französischsprachigen
offices auf die verdeckte Tätigkeit von lokalen Klagekonsortien hinter dem
Rücken eines als Privatkläger auftretenden Strohmanns147. Wenn auch nur vereinzelt,
so konnte Biesel inzwischen auch Petitionen nachweisen, in denen lothringische
Einwohner um die Durchführung von Hexereiverfahren baten148 *. Labouvie
143 Dazu grundlegend Voltmer, Konspiration (wie Anm. 113), S. 217-225, 241f,
144 Labouvie, Zauberei (wie Anm. 22), S. 85; Hoppstädter, Hexenverfolgungen (wie
Anm. 33), S. 244.
145 Zu Merchingen, das den Ämtern Wallerfangen und Siersberg unterstand, vgl. den von
Josef Bohr, Wolfgang Reget und dem dortigen Heimatverein bearbeiteten Band: Die
Merchinger Hexenprozesse. Eine Dokumentation, Merchingen 2004 (mit Edition).
146 So Labouvie, Zauberei (wie Anm. 22), S. 85f.
14 Voltmer, Monopole (wie Anm. 51), S. 61, mit den von Robin Briggs gefundenen
Nachweisen.
14S Elisabeth Biesel, „Les pauvres remonstrants ont eu crainte et terreur“. Lothringische
Hexenverfolgungen im Spannungsfeld von Zentralitätsbemühungen und lokalen Interessen,
in: Ostorero und andere, Chasse (wie Anm. 31); S. 67-88, hier S. 67-69.