dieser nachgeordneten Herren, während der Pfalz-Zweibrückische Lehnsherr eine
ablehnende Haltung gegenüber den Verfolgungen einnahm140.
In den buchstäblichen Brennpunkten der „saarländischen“ Hexenverfolgungen
spielten demnach die lokalen Hochgerichtsherren eine entscheidende Rolle. Dabei
traf die Hexenpolitik der „kleinen“ Herren auf ein dezidiertes Verfolgungsdrängen
auf Seiten der Bevölkerung. Ohne Zweifel gaben Petitionen und Supplikationen
„pro Hexenjagd“ einen wichtigen Impuls zur Aufnahme von Verfahren141. Hexenausschüsse
besorgten darüber hinaus - nicht selten in Anmaßung obrigkeitlicher
Prärogativen - einen Großteil der Voruntersuchung durch das Beibringen von Anklagen,
(vermeintlichen) Indizien, Besagungen und Zeugenaussagen. Ihre Vorabsprachen
gewährleisteten eine Finanzierung der Verfahren; bei der Verhaftung
und Bewachung der Verdächtigen dienten sie als Büttel, deren polizeiliche Funktionen
nicht selten vom Zender übertragen worden waren. Jedoch repräsentierten
Ausschüsse und Supplikationen im Namen der gesamten Gemeinde tatsächlich
immer nur bestimmte Interessen- und Akteursgruppen. Der nach außen und nach
oben unisono artikulierte Aufruf zur Hexenverfolgung wurde trotz gegenteiliger
Behauptungen nie von der „gesamten“ Bevölkerung getragen, sondern nur von
durchsetzungsfähigen und interessengeleiteten Gruppierungen, die sich das
Schweigen und das Mitlaufen der Mehrheit zunutze machten. Die soziale Verortung
der Ausschussmitglieder und ihre konkreten Aktionen fassen sich jedoch gerade
für den „Saarraum“ nur schwer ausmachen, da die erhaltenen Prozessakten
dazu nur wenige Informationen bieten142.
Die kommunale Beteiligung an den Hexenjagden trat in vielfältigen Erscheinungsformen
auf. Generell funktionierte das Ausschusswesen in den Herrschaften
und Territorien im Maas-Rhein-Mosel-Saar-Raum zwar ähnlich, aber nicht gleichförmig.
Es wäre irreführend, es als ein festgefügtes, stets den gleichen Regeln folgendes
gemeindliches Instrument kommunalistischer Prägung anzusehen.
Die zugeschriebenen oder usurpierten Kompetenzen der Ausschussmitglieder
blieben jedoch stets abhängig von zwei Faktoren: erstens von der Akzeptanz im eigenen
lokalen, dörflichen oder städtischen, sozialen Milieu sowie von der Legitimation,
welche die Ausschussmitglieder aus der jeweiligen politischen Verfasstheit
ihrer Gemeinden zogen. Dieses konstitutive Moment der Ausschussbildung ist insgesamt
noch zu wenig erforscht. Neben der gewohnheitsrechtlich und meist genossenschaftlich
begründbaren Basis der Ausschüsse blieb zweitens der politisch-gerichtsrechtliche
Spielraum entscheidend, den ihnen die Obrigkeit einräumte. Loi4il
Hoppstädter, Hexenverfolgungen (wie Anm. 33), S. 24lf.; Labouvie, Zauberei (wie
Anm, 22), S. 276, Anm. 134.
141 Vgl. Rita Voltmer und Shigeko Kobayashi, Supplikationen und Hexereiverfahren im
Westen des Alten Reichs - Stand und Perspektiven der Forschung, in: Kurtrierisches
^ Jahrbuch 51 (2011), S. 247-269, besonders S. 253-256, 266f.
I4‘ Quint, Hexenverfolgungen (wie Anm. 111), S. 11.- Während in Kurtrier die nur fragmentarisch
überlieferten Quellen ähnlich schweigen wie für den „Saarraum“, lassen sich
für die Mitglieder der Hexenausschüsse und Monopole in den kurtrierischen Kondominien,
in St. Maximin oder in Luxemburg aufgrund der sehr guten Überlieferungslage detailliertere
Angaben machen; vgl. generell Rummel, Bauern (wie Anm. 82). S. 276-294;
Voltmer, Monopole (wie Anm. 51), S. 38-55.
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