wenngleich immer noch geringe Prozessanzahl (13) auffällt135, wie auch die Herrschaft
Uchtelfangen (7 Verfahren). Zumindest in Uchtelfangen waren die Gerichtsrechte
zwischen den Grafen, den Herren von Löwenstein und denjenigen von Hagen
geteilt. Offensichtlich gab es auch hier Streitigkeiten um die Ausübung der
Hochgerichtsbarkeit wie auch um die Begleichung von Prozesskosten bei Hexereiverfahren
1 '6.
Grundsätzlich lassen sich in den genuinen Ämtern der calvinistischen Grafschaft
Pfalz-Zweibrücken kaum Hexereiverfahren ausmachen, was bereits Baumgarten
aufgefallen ist137. Ganz dem herrschaftspolitischen Paradigma entsprechend liegt
jedoch eine aktenmäßig gute Überlieferung vor für Verfahren in Bliesransbach
(früher Ransbach), wo dem 1558 von Pfalz-Zweibrücken aufgelösten Kloster
Hornbach die Blutgerichtsbarkeit zugestanden hatte. Nachfolgend kam es jedoch
zu Jurisdiktionsstreitigkeiten zwischen Lothringen und Pfalz-Zweibrücken, in deren
Kontext der Praxis der in Bliesransbach durchgeführten Hexenprozesse besonderes
Gewicht zugesprochen wurde138. Auch im Hochgericht Neunkirchen/Nahe,
das nur aus den vier Orten Neunkirchen, Selbach sowie Teilen von Eckelhausen
und Gonnesweiler bestand, fanden überproportional viele Hexereiverfahren statt139.
Lehnsrechtlich abhängig von Pfalz-Zweibrücken traten hier schon seit 1400 die
Familien von Sötern und von Grohe als Afterlehnsherren auf. Während der Sötemsche
Anteil als Mannlehen in der Familie blieb, wanderte der Grohe’sche Anteil als
Erblehen häufig in unterschiedliche Hände, darunter an die Familien Zandt von
Merl und Braun von Schmidtburg. Offensichtlich sind die Hexenverfolgungen der
Jahre 1589-1599 und 1619-1631 zurückzuführen auf die fördernde Hexenpolitik
135 Sowohl zu den verwickelten Herrschaftsverhältnissen in der Grafschaft Nassau-Saarbrücken,
wo es durch ein Fehlen der Primogenitur bis ins 18. Jahrhundert immer wieder
zu Erbteilungen kam, wie auch zur konkreten Durchsetzung der Landeshoheit in den
(Teil-)Grafschaften fehlen immer noch detailliertere Untersuchungen; Hoppstädter/
Herrmann, Geschichtliche Landeskunde (wie Anm. 29), S. 304.
136 Hoppstädter, Hexenverfolgungen (wie Anm. 33), S. 239, 245; Labouvie, Zauberei
(wie Anm. 22), S. 85, 89, 127, 137f.
137 Baumgarten, Hexenwahn (wie Anm. 65), S. 87-90.
13x Der Jurisdiktionskonflikt zwischen Lothringen und Pfalz-Zweibrücken wegen Hombach,
insbesondere wegen der dem Kloster in Bliesransbach zustehenden Hochgerichtsbarkeit,
wurde in drei, insgesamt 426 Folios umfassenden Bänden festgehalten. Darin finden sich
auch Hexenprozessakten; Baumgarten, Hexenwahn (wie Anm. 65), S. 88f., mit Anm.
95 und 96. Während Baumgarten namentlich fünf Hinrichtungen (darunter eine zuvor
freigelassene, dann wieder angeklagte Frau) zwischen 1576 und 1580, sowie vier Freilassungen,
einen Selbstmord und zwei unbekannte Prozessausgänge nennt, hat Labouvie,
Zauberei (wie Anm. 22), S. 72, dreizehn im Jahre 1580 in Bliesransbach hingerichtete
Frauen gezählt. - Durch wiederholte Schwangerschaften und dadurch bedingte Freilassungen
konnte sich eine Frau aus Bliesransbach zwischen 1580 und 1617 verschiedenen
Anklagen wegen Hexerei entziehen; Eva Labouvie, Andere Umstände. Eine Kulturgeschichte
der Geburt, Köln und anderswo 1998. S. 80f.
1,9 Labouvie, Rekonstruktion (wie Anm. 71), S. 57, zählte 36 Verfahren.
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