Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

wenngleich  immer  noch  geringe  Prozessanzahl  (13)  auffällt135,  wie  auch  die  Herrschaft
  Uchtelfangen  (7  Verfahren).  Zumindest  in  Uchtelfangen  waren  die  Gerichtsrechte
  zwischen  den  Grafen,  den  Herren  von  Löwenstein  und  denjenigen  von  Hagen
  geteilt.  Offensichtlich  gab  es  auch  hier  Streitigkeiten  um  die  Ausübung  der
Hochgerichtsbarkeit  wie  auch  um  die  Begleichung  von  Prozesskosten  bei  Hexereiverfahren
  1  '6.
Grundsätzlich  lassen  sich  in  den  genuinen  Ämtern  der  calvinistischen  Grafschaft
Pfalz-Zweibrücken  kaum  Hexereiverfahren  ausmachen,  was  bereits  Baumgarten
aufgefallen  ist137.  Ganz  dem  herrschaftspolitischen  Paradigma  entsprechend  liegt
jedoch  eine  aktenmäßig  gute  Überlieferung  vor  für  Verfahren  in  Bliesransbach
(früher  Ransbach),  wo  dem  1558  von  Pfalz-Zweibrücken  aufgelösten  Kloster
Hornbach  die  Blutgerichtsbarkeit  zugestanden  hatte.  Nachfolgend  kam  es  jedoch
zu  Jurisdiktionsstreitigkeiten  zwischen  Lothringen  und  Pfalz-Zweibrücken,  in  deren
  Kontext  der  Praxis  der  in  Bliesransbach  durchgeführten  Hexenprozesse  besonderes
  Gewicht  zugesprochen  wurde138.  Auch  im  Hochgericht  Neunkirchen/Nahe,
das  nur  aus  den  vier  Orten  Neunkirchen,  Selbach  sowie  Teilen  von  Eckelhausen
und  Gonnesweiler  bestand,  fanden  überproportional  viele  Hexereiverfahren  statt139.
Lehnsrechtlich  abhängig  von  Pfalz-Zweibrücken  traten  hier  schon  seit  1400  die
Familien  von  Sötern  und  von  Grohe  als  Afterlehnsherren  auf.  Während  der  Sötemsche
  Anteil  als  Mannlehen  in  der  Familie  blieb,  wanderte  der  Grohe’sche  Anteil  als
Erblehen  häufig  in  unterschiedliche  Hände,  darunter  an  die  Familien  Zandt  von
Merl  und  Braun  von  Schmidtburg.  Offensichtlich  sind  die  Hexenverfolgungen  der
Jahre  1589-1599  und  1619-1631  zurückzuführen  auf  die  fördernde  Hexenpolitik

135  Sowohl  zu  den  verwickelten  Herrschaftsverhältnissen  in  der  Grafschaft  Nassau-Saarbrücken,
  wo  es  durch  ein  Fehlen  der  Primogenitur  bis  ins  18.  Jahrhundert  immer  wieder
zu  Erbteilungen  kam,  wie  auch  zur  konkreten  Durchsetzung  der  Landeshoheit  in  den
(Teil-)Grafschaften  fehlen  immer  noch  detailliertere  Untersuchungen;  Hoppstädter/
Herrmann,  Geschichtliche  Landeskunde  (wie  Anm.  29),  S.  304.
136  Hoppstädter,  Hexenverfolgungen  (wie  Anm.  33),  S.  239,  245;  Labouvie,  Zauberei
(wie  Anm.  22),  S.  85,  89,  127,  137f.
137  Baumgarten,  Hexenwahn  (wie  Anm.  65),  S.  87-90.
13x  Der  Jurisdiktionskonflikt  zwischen  Lothringen  und  Pfalz-Zweibrücken  wegen  Hombach,
insbesondere  wegen  der  dem  Kloster  in  Bliesransbach  zustehenden  Hochgerichtsbarkeit,
wurde  in  drei,  insgesamt  426  Folios  umfassenden  Bänden  festgehalten.  Darin  finden  sich
auch  Hexenprozessakten;  Baumgarten,  Hexenwahn  (wie  Anm.  65),  S.  88f.,  mit  Anm.
95  und  96.  Während  Baumgarten  namentlich  fünf  Hinrichtungen  (darunter  eine  zuvor
freigelassene,  dann  wieder  angeklagte  Frau)  zwischen  1576  und  1580,  sowie  vier  Freilassungen,
  einen  Selbstmord  und  zwei  unbekannte  Prozessausgänge  nennt,  hat  Labouvie,
Zauberei  (wie  Anm.  22),  S.  72,  dreizehn  im  Jahre  1580  in  Bliesransbach  hingerichtete
Frauen  gezählt.  -  Durch  wiederholte  Schwangerschaften  und  dadurch  bedingte  Freilassungen
  konnte  sich  eine  Frau  aus  Bliesransbach  zwischen  1580  und  1617  verschiedenen
Anklagen  wegen  Hexerei  entziehen;  Eva  Labouvie,  Andere  Umstände.  Eine  Kulturgeschichte
  der  Geburt,  Köln  und  anderswo  1998.  S.  80f.
1,9  Labouvie,  Rekonstruktion  (wie  Anm.  71),  S.  57,  zählte  36  Verfahren.
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