Fraulautern12 an Lothringen ab, wohingegen der Herzog neben anderen Abmachungen
auf seine Souveränität über die Abtei Wadgassen verzichtete1“8. In Wadgassen
hatte der lothringische Herzog zuvor noch den Abt gezwungen, die zur Führung
von Kriminal- und Hexenprozessen notwendigen Advise beim Change de
Nancy einzuholen. Hier zielte die landesherrliche Hexenpolitik dahin, durch die
Etablierung eines festen Instanzenzuges und der Aktenversendung die Abtei in den
lothringischen Herrschaftsverband einzugliedern* 129 134.
Beide Abteien konnten allerdings ein nicht geringes Maß an Autonomie erreichen;
Wadgassen begann sich über vom Reichskammergericht zuerkannte Hoheiten
von Nassau-Saarbrücken zu lösen10. Fraulautern erlangte für seine Herrschaft
Schwarzenholz sogar die Reichsunmittelbarkeit1Ohne Zweifel hatten hier
Hexenprozesse einen politischen Zweck erfüllt. So konnte - unbemerkt vom lothringischen
Herzog - Fraulautern Hexereiverfahren im auf deutschem Reichsgebiet
liegenden Hochgericht Schwarzenholz führen, ohne in Nancy um Advise anzufragen,
nämlich mit Hilfe eines eigenen Oberhofes132. Hier ließ die Äbtissin als
Hochgerichtsherrin immerhin zwischen 1597 und 1612 mindestens 22 Personen als
vermeintliche Hexen hinrichten13’. Offensichtlich waren die lothringischen Souveränitätsrechte
hier nicht so klar durchgesetzt wie im Fall des Ortes Fraulautern
selbst; denn die dort verurteilten vermeintlichen Hexen wurden allesamt in Wallerfangen
hingerichtet1’4. Insgesamt scheint das Kloster eine offensive Hexenpolitik
geführt zu haben, vergleichbar derjenigen von St. Maximin, wo hunderte Hexereiverfahren
und die dabei angewandte Konsultation eines eigenen Oberhofs eindeutig
der Demonstration souveräner Qualitäten im Kampf mit Kurtrier um die
Reichsunmittelbarkeit dienten.
In der ansonsten verfolgungsarmen Grafschaft Nassau-Saarbrücken ist es besonders
das Amt (oder auch die Herrschaft) Ottweiler, das durch eine zweistellige,
12 Zu den Besitzungen des Klosters sowie den verwickelten Herrschaftsverhältnissen vgl.
Rehanek, Fraulautern (wie Anm. 37), S. 22-81.
,2* Hoppstädter/Herrmann, Geschichtliche Landeskunde (wie Anm. 29), S. 310.
129 Für Wadgassen liegen widersprüchliche Angaben vor: Hoppstädter, Hexenverfolgungen
(wie Anm. 33), S, 233f, summiert die Abtei unter die lothringischen Besitzungen
und führt die Adviseinholung aus Nancy an. Labouvie, Zauberei (wie Anm. 22), S. 51,
betont den mit militärischer Bedrohung durchgesetzten Zwang zur Adviseinholung; 1593
sollen allein sechs Hinrichtungen der insgesamt nachweisbaren neun Anklagen stattgefunden
habe (S. 72). Diese Informationen korrespondieren mit Hoppstädter, Hexenverfolgungen
(wie Anm. 33), S. 257-262. - Aufgelistet unter der Grafschaft Nassau-Saarbrücken
werden an anderer Stelle für Wadgassen 19 Prozesse gezählt; Labouvie, Rekonstruktion
(wie Anm. 71), S. 57. Möglicherweise handelt es sich nur um einen
Schreibfehler. - Zum Advisenzwang vgl. ausführlich BiESEL, Aktenversendung (wie
Anm. 96), S. 249-261.
Lvtl Hoppstädter/Herrmann, Geschichtliche Landeskunde (wie Anm. 29), S. 314.
14 Rehanek, Fraulautern (wie Anm. 37), S. 30f.
1 “ BiESEL, Aktenversendung (wie Anm. 96), S. 235, Anm. 26.
u' Hoppstädter, Hexenverfolgungen (wie Anm. 33), S. 243. Rehanek, Fraulautern (wie
Anm. 37), S. 35, spricht von 60 angeklagten Personen.
134 LlEBERTZ, Wallerfangen (wie Anm. 105), S. 141.
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