Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

Fraulautern12  an  Lothringen  ab,  wohingegen  der  Herzog  neben  anderen  Abmachungen
  auf  seine  Souveränität  über  die  Abtei  Wadgassen  verzichtete1“8.  In  Wadgassen
  hatte  der  lothringische  Herzog  zuvor  noch  den  Abt  gezwungen,  die  zur  Führung
  von  Kriminal-  und  Hexenprozessen  notwendigen  Advise  beim  Change  de
Nancy  einzuholen.  Hier  zielte  die  landesherrliche  Hexenpolitik  dahin,  durch  die
Etablierung  eines  festen  Instanzenzuges  und  der  Aktenversendung  die  Abtei  in  den
lothringischen  Herrschaftsverband  einzugliedern* 129 134.
Beide  Abteien  konnten  allerdings  ein  nicht  geringes  Maß  an  Autonomie  erreichen;
  Wadgassen  begann  sich  über  vom  Reichskammergericht  zuerkannte  Hoheiten
  von  Nassau-Saarbrücken  zu  lösen10.  Fraulautern  erlangte  für  seine  Herrschaft
  Schwarzenholz  sogar  die  Reichsunmittelbarkeit1Ohne  Zweifel  hatten  hier
Hexenprozesse  einen  politischen  Zweck  erfüllt.  So  konnte  -  unbemerkt  vom  lothringischen
  Herzog  -  Fraulautern  Hexereiverfahren  im  auf  deutschem  Reichsgebiet
liegenden  Hochgericht  Schwarzenholz  führen,  ohne  in  Nancy  um  Advise  anzufragen,
  nämlich  mit  Hilfe  eines  eigenen  Oberhofes132.  Hier  ließ  die  Äbtissin  als
Hochgerichtsherrin  immerhin  zwischen  1597  und  1612  mindestens  22  Personen  als
vermeintliche  Hexen  hinrichten13’.  Offensichtlich  waren  die  lothringischen  Souveränitätsrechte
  hier  nicht  so  klar  durchgesetzt  wie  im  Fall  des  Ortes  Fraulautern
selbst;  denn  die  dort  verurteilten  vermeintlichen  Hexen  wurden  allesamt  in  Wallerfangen
  hingerichtet1’4.  Insgesamt  scheint  das  Kloster  eine  offensive  Hexenpolitik
geführt  zu  haben,  vergleichbar  derjenigen  von  St.  Maximin,  wo  hunderte  Hexereiverfahren
  und  die  dabei  angewandte  Konsultation  eines  eigenen  Oberhofs  eindeutig
  der  Demonstration  souveräner  Qualitäten  im  Kampf  mit  Kurtrier  um  die
Reichsunmittelbarkeit  dienten.
In  der  ansonsten  verfolgungsarmen  Grafschaft  Nassau-Saarbrücken  ist  es  besonders
  das  Amt  (oder  auch  die  Herrschaft)  Ottweiler,  das  durch  eine  zweistellige,

12  Zu  den  Besitzungen  des  Klosters  sowie  den  verwickelten  Herrschaftsverhältnissen  vgl.
Rehanek,  Fraulautern  (wie  Anm.  37),  S.  22-81.
,2*  Hoppstädter/Herrmann,  Geschichtliche  Landeskunde  (wie  Anm.  29),  S.  310.
129  Für  Wadgassen  liegen  widersprüchliche  Angaben  vor:  Hoppstädter,  Hexenverfolgungen
  (wie  Anm.  33),  S,  233f,  summiert  die  Abtei  unter  die  lothringischen  Besitzungen
und  führt  die  Adviseinholung  aus  Nancy  an.  Labouvie,  Zauberei  (wie  Anm.  22),  S.  51,
betont  den  mit  militärischer  Bedrohung  durchgesetzten  Zwang  zur  Adviseinholung;  1593
sollen  allein  sechs  Hinrichtungen  der  insgesamt  nachweisbaren  neun  Anklagen  stattgefunden
  habe  (S.  72).  Diese  Informationen  korrespondieren  mit  Hoppstädter,  Hexenverfolgungen
  (wie  Anm.  33),  S.  257-262.  -  Aufgelistet  unter  der  Grafschaft  Nassau-Saarbrücken
  werden  an  anderer  Stelle  für  Wadgassen  19  Prozesse  gezählt;  Labouvie,  Rekonstruktion
  (wie  Anm.  71),  S.  57.  Möglicherweise  handelt  es  sich  nur  um  einen
Schreibfehler.  -  Zum  Advisenzwang  vgl.  ausführlich  BiESEL,  Aktenversendung  (wie
Anm.  96),  S.  249-261.
Lvtl  Hoppstädter/Herrmann,  Geschichtliche  Landeskunde  (wie  Anm.  29),  S.  314.
14  Rehanek,  Fraulautern  (wie  Anm.  37),  S.  30f.
1  “  BiESEL,  Aktenversendung  (wie  Anm.  96),  S.  235,  Anm.  26.
u'  Hoppstädter,  Hexenverfolgungen  (wie  Anm.  33),  S.  243.  Rehanek,  Fraulautern  (wie
Anm.  37),  S.  35,  spricht  von  60  angeklagten  Personen.
134  LlEBERTZ,  Wallerfangen  (wie  Anm.  105),  S.  141.

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