Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

vermeintlichen  Hexen  -  neben  anderen  strukturellen  Elementen115  -  geradezu  als
Konstitutivum  der  Verfolgungen  in  kleinen  und  mittleren,  kommunal  wie  feudal
organisierten  Herrschaftseinheiten  gelten:  Während  auf  Seiten  adliger  Lokalgewalten
  die  politische  Funktion  der  Hexereiverfahren  in  ihrer  Inszenierung  zum
Zweck  der  Macht-  und  Kompetenzdemonstration  bestand,  wohnte  landesherrlicher
Hexenpolitik  oft  genug  die  in  ihrer  Zielrichtung  völlig  entgegengesetzte  politische
Funktion  der  obrigkeitlichen  Kontrolle  von  Verfolgungen  inne"6.  Auch  im  „Saarraum“
  lässt  sich  diese  Hexenpolitik  nachweisen.
So  scheinen  in  den  Hochgerichten  der  späteren  Reichsherrschaft  Dagstuhl  wie
im  benachbarten  Amt  Grimburg  besonders  viele  Hexereiprozesse  geführt  worden
zu  sein.  Ein  Grund  dafür  mag  in  der  konfliktreichen,  herrschaftlichen  Gemengelage
zu  finden  sein;  so  stehen  im  Mittelpunkt  mancher  Hoheitsstreitigkeiten  zwischen
Dagstuhl  und  Grimburg,  aber  auch  zwischen  den  einzelnen  Herren  der  Ganerbenburg
  nicht  zufällig  Hexereiverfahren117 *.  Wie  eine  Vielzahl  vergleichbarer  Fälle  sowohl
  aus  der  herrschaftlich  zersplitterten  Eifel  und  auch  aus  dem  Hunsrück  zeigen,
konnten  Hexenprozesse  zum  Zweck  der  herrschaftlichen  Provokation,  Durchsetzung
  und  Legitimation  genutzt,  ja  sogar  bewusst  inszeniert  werden.  Gerade  konkurrierende
  Herren  in  einem  Kondominium  oder  einer  Gemeinherrschaft  nutzten
Hexereiverfahren,  um  sich  gegenseitig  Hochgerichtsrechte  streitig  zu  machen.  Die
Schaffung  von  Präzedenzfällen  spielte  dabei  eine  entscheidende  Rolle.  Nicht  selten
wurden  dann  (angebliche)  Hexereiverdächtige  geradezu  gekidnappt  und  vor  das
eigene  Gericht  gestellt1  l8.  In  diesem  Kontext  sind  besonders  die  Verfahren  in  der
Doppelgemeinde  Mandern-Niederkell  interessant.  Die  dortigen  Hochgerichtsrechte
teilten  sich  nach  den  Besitzanteilen  der  vier  Herrschaften  Kurtrier,  St.  Matthias,  St.
Maximin  und  die  Herren  von  Sötern  zu  Dagstuhl.  Ganz  sicher  standen  die  Offizianten
  der  Abtei  St.  Matthias  den  Hexenverfolgungen  eher  fordernd  gegenüber,  wie
die  einschlägigen  Vorkommnisse  in  den  anderen  abteilichen  Hochgerichten  zeigen114.
  Im  Territorium  der  Abtei  St.  Maximin  sind  zeitgleich  die  wohl  schwersten

115  Grundsätzlich  ist  eine  monokausale  Erklärung  sowohl  von  Einzelprozessen  wie  auch  von
ausgemachten  Verfolgungen  abzulehnen.  Es  bedurfte  immer  das  Zusammenspiel  mehrerer
  Faktoren,  um  Hexenjagden  auszulösen  und  durchzuführen;  vgl.  zusammenfassend
Rummel/Voltmer,  Hexen  (wie  Anm.  6),  S.  86.
116  Vgl.  generell  die  Literaturangaben  in  Anm.  112.
11  Seit  1600  lässt  sich  die  Oberhoheit  Triers  bei  Dagstuhl  nachweisen;  die  Herren  von  Fleckenstein,
  von  Rollingen,  von  Kriechingen  und  von  Brucken  teilten  sich  die  Rechte;
Lauer,  Hexenprozesse  (wie  Anm.  90),  S.  62.
Ils  Beispiele  bei:  Hoppstädter,  Hexenverfolgungen  (wie  Anm.  33),  S.  236f.;  Lauer,  Hexenprozesse
  (wie  Anm.  90),  S.  62.
M,Zu  Hexenprozessen  in  den  Hochgerichten  von  St.  Matthias  vgl.  Rita  Voltmer,  Einleitung,
  in:  Dies.,  Karl  Weisenstein,  Das  Hexenregister  des  Claudius  Musiel.  Ein  Verzeichnis
  von  hingerichteten  und  besagten  Personen  aus  dem  Trierer  Land  (1586-1594),
Trier  1996,  S.  9*-104*,  hier  S.  33*;  Voltmer,  Monopole  (wie  Anm.  51),  S.  27,  34  (mit
Anm.  134),  Dies.,  Herrschaftskrise  (wie  Anm.  113),  S.  91.

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