vermeintlichen Hexen - neben anderen strukturellen Elementen115 - geradezu als
Konstitutivum der Verfolgungen in kleinen und mittleren, kommunal wie feudal
organisierten Herrschaftseinheiten gelten: Während auf Seiten adliger Lokalgewalten
die politische Funktion der Hexereiverfahren in ihrer Inszenierung zum
Zweck der Macht- und Kompetenzdemonstration bestand, wohnte landesherrlicher
Hexenpolitik oft genug die in ihrer Zielrichtung völlig entgegengesetzte politische
Funktion der obrigkeitlichen Kontrolle von Verfolgungen inne"6. Auch im „Saarraum“
lässt sich diese Hexenpolitik nachweisen.
So scheinen in den Hochgerichten der späteren Reichsherrschaft Dagstuhl wie
im benachbarten Amt Grimburg besonders viele Hexereiprozesse geführt worden
zu sein. Ein Grund dafür mag in der konfliktreichen, herrschaftlichen Gemengelage
zu finden sein; so stehen im Mittelpunkt mancher Hoheitsstreitigkeiten zwischen
Dagstuhl und Grimburg, aber auch zwischen den einzelnen Herren der Ganerbenburg
nicht zufällig Hexereiverfahren117 *. Wie eine Vielzahl vergleichbarer Fälle sowohl
aus der herrschaftlich zersplitterten Eifel und auch aus dem Hunsrück zeigen,
konnten Hexenprozesse zum Zweck der herrschaftlichen Provokation, Durchsetzung
und Legitimation genutzt, ja sogar bewusst inszeniert werden. Gerade konkurrierende
Herren in einem Kondominium oder einer Gemeinherrschaft nutzten
Hexereiverfahren, um sich gegenseitig Hochgerichtsrechte streitig zu machen. Die
Schaffung von Präzedenzfällen spielte dabei eine entscheidende Rolle. Nicht selten
wurden dann (angebliche) Hexereiverdächtige geradezu gekidnappt und vor das
eigene Gericht gestellt1 l8. In diesem Kontext sind besonders die Verfahren in der
Doppelgemeinde Mandern-Niederkell interessant. Die dortigen Hochgerichtsrechte
teilten sich nach den Besitzanteilen der vier Herrschaften Kurtrier, St. Matthias, St.
Maximin und die Herren von Sötern zu Dagstuhl. Ganz sicher standen die Offizianten
der Abtei St. Matthias den Hexenverfolgungen eher fordernd gegenüber, wie
die einschlägigen Vorkommnisse in den anderen abteilichen Hochgerichten zeigen114.
Im Territorium der Abtei St. Maximin sind zeitgleich die wohl schwersten
115 Grundsätzlich ist eine monokausale Erklärung sowohl von Einzelprozessen wie auch von
ausgemachten Verfolgungen abzulehnen. Es bedurfte immer das Zusammenspiel mehrerer
Faktoren, um Hexenjagden auszulösen und durchzuführen; vgl. zusammenfassend
Rummel/Voltmer, Hexen (wie Anm. 6), S. 86.
116 Vgl. generell die Literaturangaben in Anm. 112.
11 Seit 1600 lässt sich die Oberhoheit Triers bei Dagstuhl nachweisen; die Herren von Fleckenstein,
von Rollingen, von Kriechingen und von Brucken teilten sich die Rechte;
Lauer, Hexenprozesse (wie Anm. 90), S. 62.
Ils Beispiele bei: Hoppstädter, Hexenverfolgungen (wie Anm. 33), S. 236f.; Lauer, Hexenprozesse
(wie Anm. 90), S. 62.
M,Zu Hexenprozessen in den Hochgerichten von St. Matthias vgl. Rita Voltmer, Einleitung,
in: Dies., Karl Weisenstein, Das Hexenregister des Claudius Musiel. Ein Verzeichnis
von hingerichteten und besagten Personen aus dem Trierer Land (1586-1594),
Trier 1996, S. 9*-104*, hier S. 33*; Voltmer, Monopole (wie Anm. 51), S. 27, 34 (mit
Anm. 134), Dies., Herrschaftskrise (wie Anm. 113), S. 91.
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