lerdings nicht mit spezifischer Zuweisung der Fundstellen108, während Labouvie es
bei zusammenfassenden statistischen Angaben belässt. Robin Briggs hingegen befasst
sich kaum mit dem Amt Wallerfangen109.
Diese exemplarischen Befunde zeigen einmal mehr, dass die landes- und kulturgeschichtliche
Erforschung der Hexenverfolgungen - neben einem klar auf damalige
herrschaftliche Einheiten bezogenen, am besten auch kartographisch visualisierten
Untersuchungsraum - unbedingt eine transparente Präsentation der auf dieser
räumlichen Grundlage erfassten Daten zur Prozessstruktur braucht. Ohne übersichtliche
Listen, wie Robin Briggs sie vorbildlich für die von ihm untersuchten
lothringischen Herrschaftseinheiten erstellt hat, in denen die Namen, Herkunftsorte,
Hochgerichte und Ämter der jeweils justifizierten Personen (soweit zu ermitteln)
mitsamt den archivalischen Fundstellen verzeichnet sind, bleibt weitere,
vor allem vergleichende Forschung, die nicht wieder bei „Null“ anfangen möchte,
nur schwer möglich.
Basierend auf den von Eva Labouvie erstellten Übersichten zu den Prozesszahlen
im „Saarraum“ fallen Verfolgungsverdichtungen nur in bestimmten Hochgerichten
auf110. Das von ihr als Motor der „saarländischen“ Verfolgungen ausgemachte
Ausschusswesen kann allerdings nicht (allein) für diese Verschiebungen
verantwortlich sein, denn es war bei weitem nicht in allen Herrschaftsbereichen
verbreitet und fehlte beispielsweise im lothringischen Amt Wallerfangen. Selbst in
den nicht unter lothringischem Einfluss stehenden „saarländischen“ Gebieten
konnte eine neuere Studie nur in gut einem Drittel aller untersuchten Fälle eine
eindeutige Ausschussklage feststellen111. Vor dem Hintergrund der auch im „Saarraum“
herrschenden, allgemeinen Krise des 16. und 17. Jahrhunderts bleibt daher
immer noch zu erklären, warum Hexenprozesse sich in ihrer Masse nur an bestimmten
Gerichtsorten häuften und eben nicht flächendeckend den „Saarraum“
Hiegel, Bailliage d’Allemagne (wie Anm. 34), S. 198f.
109 Es findet sich noch nicht einmal ein Eintrag im allgemeinen Index; nur in einer Übersichtstabelle
zu den Hexereiverfahren in den einzelnen lothringischen bailliages werden
16 Prozesse in Wallerfangen fur den Zeitraum von 1571-1630 genannt; Briggs, Witches
(wie Anm. 56), S. 404 und 54. - 16 Hinrichtungen im Amtssitz Wallerfangen zwischen
1591 und 1593 nennt William Monter, A bewitched Duchy. Lorraine and its Dukes
1477-1736, Genf 2007, S. 82.
110 Labouvie, Rekonstruktion (wie Anm. 71), S. 45, konstatiert diesen Befund in Bezug auf
Nassau-Saarbrücken: „Wie in den kurtrierischen und lothringischen Besitzungen konzentrierte
sich auch hier die Prozeßhäufigkeit zu über 50 % auf wenige Gerichtsstätten
[...]“.
111 Darauf macht aufmerksam Labouvie, Zauberei (wie Anm. 22), S. 85f. mit Anm. 164. -
Vgl. auch Sandra Quint, Hexenverfolgung „von unten“. Das Wirken autonomer Hexenausschüsse
in den ländlichen Gemeinden der Saargegend des 16. Jahrhunderts, Zulassungsarbeit
Universität des Saarlandes 2007 (Erstkorrektor Wolfgang Behringer). Quint
untersuchte aus dem Zeitraum zwischen 1535 bis 1630 insgesamt 52 Prozessakten bzw.
-teile aus der „Saargegend“ (dabei jedoch keine Bestände der Archives départementales
de Meurthe et Moselle). In 34,7 % wurde das Verfahren durch eine Ausschussklage, in
28,6 % ex officio eingeleitet; bei den restlichen Verfahren ließ sich die Einleitung nicht
zuordnen; Quint, Hexenverfolgung, S. 53-56. - Ich danke Frau Quint herzlich für die
gewährte Benutzung ihrer ungedruckten Staatsexamensarbeit.
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