Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

lerdings  nicht  mit  spezifischer  Zuweisung  der  Fundstellen108,  während  Labouvie  es
bei  zusammenfassenden  statistischen  Angaben  belässt.  Robin  Briggs  hingegen  befasst
  sich  kaum  mit  dem  Amt  Wallerfangen109.
Diese  exemplarischen  Befunde  zeigen  einmal  mehr,  dass  die  landes-  und  kulturgeschichtliche
  Erforschung  der  Hexenverfolgungen  -  neben  einem  klar  auf  damalige
  herrschaftliche  Einheiten  bezogenen,  am  besten  auch  kartographisch  visualisierten
  Untersuchungsraum  -  unbedingt  eine  transparente  Präsentation  der  auf  dieser
  räumlichen  Grundlage  erfassten  Daten  zur  Prozessstruktur  braucht.  Ohne  übersichtliche
  Listen,  wie  Robin  Briggs  sie  vorbildlich  für  die  von  ihm  untersuchten
lothringischen  Herrschaftseinheiten  erstellt  hat,  in  denen  die  Namen,  Herkunftsorte,
  Hochgerichte  und  Ämter  der  jeweils  justifizierten  Personen  (soweit  zu  ermitteln)
  mitsamt  den  archivalischen  Fundstellen  verzeichnet  sind,  bleibt  weitere,
vor  allem  vergleichende  Forschung,  die  nicht  wieder  bei  „Null“  anfangen  möchte,
nur  schwer  möglich.
Basierend  auf  den  von  Eva  Labouvie  erstellten  Übersichten  zu  den  Prozesszahlen
  im  „Saarraum“  fallen  Verfolgungsverdichtungen  nur  in  bestimmten  Hochgerichten
  auf110.  Das  von  ihr  als  Motor  der  „saarländischen“  Verfolgungen  ausgemachte
  Ausschusswesen  kann  allerdings  nicht  (allein)  für  diese  Verschiebungen
verantwortlich  sein,  denn  es  war  bei  weitem  nicht  in  allen  Herrschaftsbereichen
verbreitet  und  fehlte  beispielsweise  im  lothringischen  Amt  Wallerfangen.  Selbst  in
den  nicht  unter  lothringischem  Einfluss  stehenden  „saarländischen“  Gebieten
konnte  eine  neuere  Studie  nur  in  gut  einem  Drittel  aller  untersuchten  Fälle  eine
eindeutige  Ausschussklage  feststellen111.  Vor  dem  Hintergrund  der  auch  im  „Saarraum“
  herrschenden,  allgemeinen  Krise  des  16.  und  17.  Jahrhunderts  bleibt  daher
immer  noch  zu  erklären,  warum  Hexenprozesse  sich  in  ihrer  Masse  nur  an  bestimmten
  Gerichtsorten  häuften  und  eben  nicht  flächendeckend  den  „Saarraum“

Hiegel,  Bailliage  d’Allemagne  (wie  Anm.  34),  S.  198f.
109  Es  findet  sich  noch  nicht  einmal  ein  Eintrag  im  allgemeinen  Index;  nur  in  einer  Übersichtstabelle
  zu  den  Hexereiverfahren  in  den  einzelnen  lothringischen  bailliages  werden
16  Prozesse  in  Wallerfangen  fur  den  Zeitraum  von  1571-1630  genannt;  Briggs,  Witches
(wie  Anm.  56),  S.  404  und  54.  -  16  Hinrichtungen  im  Amtssitz  Wallerfangen  zwischen
1591  und  1593  nennt  William  Monter,  A  bewitched  Duchy.  Lorraine  and  its  Dukes
1477-1736,  Genf  2007,  S.  82.
110  Labouvie,  Rekonstruktion  (wie  Anm.  71),  S.  45,  konstatiert  diesen  Befund  in  Bezug  auf
Nassau-Saarbrücken:  „Wie  in  den  kurtrierischen  und  lothringischen  Besitzungen  konzentrierte
  sich  auch  hier  die  Prozeßhäufigkeit  zu  über  50  %  auf  wenige  Gerichtsstätten
[...]“.
111  Darauf  macht  aufmerksam  Labouvie,  Zauberei  (wie  Anm.  22),  S.  85f.  mit  Anm.  164.  -
Vgl.  auch  Sandra  Quint,  Hexenverfolgung  „von  unten“.  Das  Wirken  autonomer  Hexenausschüsse
  in  den  ländlichen  Gemeinden  der  Saargegend  des  16.  Jahrhunderts,  Zulassungsarbeit
  Universität  des  Saarlandes  2007  (Erstkorrektor  Wolfgang  Behringer).  Quint
untersuchte  aus  dem  Zeitraum  zwischen  1535  bis  1630  insgesamt  52  Prozessakten  bzw.
-teile  aus  der  „Saargegend“  (dabei  jedoch  keine  Bestände  der  Archives  départementales
de  Meurthe  et  Moselle).  In  34,7  %  wurde  das  Verfahren  durch  eine  Ausschussklage,  in
28,6  %  ex  officio  eingeleitet;  bei  den  restlichen  Verfahren  ließ  sich  die  Einleitung  nicht
zuordnen;  Quint,  Hexenverfolgung,  S.  53-56.  -  Ich  danke  Frau  Quint  herzlich  für  die
gewährte  Benutzung  ihrer  ungedruckten  Staatsexamensarbeit.

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