Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

in  ihrer  Regionalstudie  nach  der  „Dorfhexe“,  nach  den  Ausprägungen  ländlicher
Volksmagie  und  nach  der  „Verfolgung  von  unten“.  Sie  definierte  einen  „Saarraum“
  von  ca.  5.000  Quadratkilometern  Umfang,  der  sich  über  die  Grenzen  des
heutigen  Saarlandes  hinaus  erstreckte'1.  Trotz  aller  Aktenverluste  konnte  sie  auf  69
Prozessprotokolle  zurückgreifen'2 4,  angesichts  der  insgesamt  nur  mehr  fragmentarischen
  Überlieferung  in  ganz  Kurtrier  eine  gute  Ausgangsbasis73.  Darüber  hinaus
erweiterte  Labouvie  ihre  Quellenbasis  erheblich,  ganz  gemäß  der  ganzheitlichen
landes-  und  kulturgeschichtlichen  Perspektive  und  zur  Beantwortung  ihrer  eher  sozial-anthropologisch
  ausgerichteten  Fragen  nach  dem  „Sitz  im  Leben“  von  Hexenglaube
  und  Volksmagie,  nach  der  (sich  verändernden)  „Innensicht“  der  Bevölkerung
  auf  Magie,  Zauberei  und  Hexenabwehr.  Visitationsprotokollen  kam  dabei  ein
hoher  Stellenwert  zu74.  Den  Überblick  zu  den  bis  dahin  erschienenen  Aufarbeitungen
  der  Hexenverfolgungen  im  „Saarraum“  gestaltet  Labouvie  denkbar  knapp  mit
dem  Verweis  auf  nur  einen  „fundierten  Aufsatz“  (gemeint  war  Hoppstädter)  und
den  dadurch  bedingten  intensiven  Rekurs  auf  die  relevanten  Archivbestände75.
Labouvie  begriff  die  sich  im  „Saarraum“  präsentierende  Vielfalt  an  Territorien,
Konfessionen,  Sprachen,  Rechtsnormen,  Siedlungs-  und  Wirtschaftsformen  als
Chance  zum  intra-räumlichen  Vergleich,  der  gleichzeitig  auch  die  Möglichkeit

1  Labouvie,  Zauberei  (wie  Anm.  22),  S.  13,  68.  -  Aus  naheliegenden  Gründen  fiel  auch
ihr  eine  einheitliche  Bezeichnung  ihres  Untersuchungsraumes  schwer.  1992  heisst  es,
dass  ihr  geographisch  begrenztes  Untersuchungsgebiet  „weder  eine  gegenwärtig  gültige
Landeseinheit,  noch  ein  frühneuzeitliches,  geschlossenes  Territorialgebilde  umfaßt“.
Auch  deshalb  setzte  sie  zunächst  den  Saarraum  in  Anführungszeichen;  Labouvie,  Künste
  (wie  Anm.  22),  S.  25.  An  anderer  Stelle  bezog  sie  sich  auf  „den  Saarraum,  das  Herzogtum
  Pfalz-Zweibrücken,  Teile  Kurtriers  und  die  lothringische  Bailliage  d’Allemagne“;
Dies.,  Hexenforschung  (wie  Anm.  18),  S.  48.  Dann  ist  die  Rede  von  „Saar-Pfalz-Raum
und  die  lothringische  Bailliage  d’Allemagne“;  Eva  Labouvie,  Rekonstruktion  einer  Verfolgung.
  Hexenprozesse  und  ihr  Verlauf  im  Saar-Pfalz-Raum  und  der  Bailliage  d’Allemagne
  (1520-1690),  in:  Hexenprozesse  und  deren  Gegner  im  trierisch-lothringischen
Raum,  hg.  von  Gunther  Franz  und  Franz  Irsigler,  Weimar  1997,  S.  43-58,  hier  S.  43.
Auch  bezieht  sie  sich  auf  einen  „saarländischen  Raum“,  der  das  heutige  Bundesland  sowie
  „angrenzende  Regionen  in  einer  Entfernung  bis  zu  50  Kilometern  umfassen  soll“;
Labouvie,  Gott  zu  Ehr  (wie  Anm.  45),  S.  389;  Dies.,  Künste  (wie  Anm.  22),  S.  25.
Labouvie,  Zauberei  (wie  Anm.  22),  S.  103.
Zur  Quellenlage  vgl.  Voltmer,  Hexenverfolgungen  (wie  Anm.  9),  S.  160-170.
4  Dies  wird  besonders  im  zweiten  Teil  ihrer  Dissertation  deutlich;  Labouvie,  Künste  (wie
Anm.  22),  S.  30,  392-402  (Quellenverzeichnis).  -  Zum  Umgang  mit  den  Quellen  vgl.
auch  Labouvie,  Hexenforschung  (wie  Anm.  18),  S.  50-54.
Labouvie,  Zauberei  (wie  Anm.  22),  S.  14,  mit  Anm.  7  ohne  Verweis  auf  Hiegel.  -  Etwas
ausführlicher  wird  an  anderer  Stelle  herausstellt,  dass  es  den  bis  dahin  erschienenen
„heimatkundlichen  Beiträgen  [...]  nicht  um  Analyse-  und  Erklärungsansätze,  sondern  um
die  zumeist  unkommentierte  Veröffentlichung  eines  Prozeßauszuges“  gegangen  sei.
Wieder  hebt  sie  Hoppstädters  Aufsatz  hervor,  weist  ihm  jedoch  methodische  Fehler  nach.
Hiegels  Zusammenstellung  zur  bailliage  d’allemagne  wird  hinsichtlich  des  lothringischen
  Prozess-  und  Konfiskationsrechtes  bei  Hexereiiällen  herangezogen;  Labouvie,
Gott  zu  Ehr  (wie  Anm.  45),  S.  39  lf.,  396,  401.

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