in ihrer Regionalstudie nach der „Dorfhexe“, nach den Ausprägungen ländlicher
Volksmagie und nach der „Verfolgung von unten“. Sie definierte einen „Saar¬
raum“ von ca. 5.000 Quadratkilometern Umfang, der sich über die Grenzen des
heutigen Saarlandes hinaus erstreckte'1. Trotz aller Aktenverluste konnte sie auf 69
Prozessprotokolle zurückgreifen'2 4, angesichts der insgesamt nur mehr fragmentari¬
schen Überlieferung in ganz Kurtrier eine gute Ausgangsbasis73. Darüber hinaus
erweiterte Labouvie ihre Quellenbasis erheblich, ganz gemäß der ganzheitlichen
landes- und kulturgeschichtlichen Perspektive und zur Beantwortung ihrer eher so¬
zial-anthropologisch ausgerichteten Fragen nach dem „Sitz im Leben“ von Hexen¬
glaube und Volksmagie, nach der (sich verändernden) „Innensicht“ der Bevölke¬
rung auf Magie, Zauberei und Hexenabwehr. Visitationsprotokollen kam dabei ein
hoher Stellenwert zu74. Den Überblick zu den bis dahin erschienenen Aufarbeitun¬
gen der Hexenverfolgungen im „Saarraum“ gestaltet Labouvie denkbar knapp mit
dem Verweis auf nur einen „fundierten Aufsatz“ (gemeint war Hoppstädter) und
den dadurch bedingten intensiven Rekurs auf die relevanten Archivbestände75.
Labouvie begriff die sich im „Saarraum“ präsentierende Vielfalt an Territorien,
Konfessionen, Sprachen, Rechtsnormen, Siedlungs- und Wirtschaftsformen als
Chance zum intra-räumlichen Vergleich, der gleichzeitig auch die Möglichkeit
1 Labouvie, Zauberei (wie Anm. 22), S. 13, 68. - Aus naheliegenden Gründen fiel auch
ihr eine einheitliche Bezeichnung ihres Untersuchungsraumes schwer. 1992 heisst es,
dass ihr geographisch begrenztes Untersuchungsgebiet „weder eine gegenwärtig gültige
Landeseinheit, noch ein frühneuzeitliches, geschlossenes Territorialgebilde umfaßt“.
Auch deshalb setzte sie zunächst den Saarraum in Anführungszeichen; Labouvie, Küns¬
te (wie Anm. 22), S. 25. An anderer Stelle bezog sie sich auf „den Saarraum, das Herzog¬
tum Pfalz-Zweibrücken, Teile Kurtriers und die lothringische Bailliage d’Allemagne“;
Dies., Hexenforschung (wie Anm. 18), S. 48. Dann ist die Rede von „Saar-Pfalz-Raum
und die lothringische Bailliage d’Allemagne“; Eva Labouvie, Rekonstruktion einer Ver¬
folgung. Hexenprozesse und ihr Verlauf im Saar-Pfalz-Raum und der Bailliage d’Alle¬
magne (1520-1690), in: Hexenprozesse und deren Gegner im trierisch-lothringischen
Raum, hg. von Gunther Franz und Franz Irsigler, Weimar 1997, S. 43-58, hier S. 43.
Auch bezieht sie sich auf einen „saarländischen Raum“, der das heutige Bundesland so¬
wie „angrenzende Regionen in einer Entfernung bis zu 50 Kilometern umfassen soll“;
Labouvie, Gott zu Ehr (wie Anm. 45), S. 389; Dies., Künste (wie Anm. 22), S. 25.
Labouvie, Zauberei (wie Anm. 22), S. 103.
Zur Quellenlage vgl. Voltmer, Hexenverfolgungen (wie Anm. 9), S. 160-170.
4 Dies wird besonders im zweiten Teil ihrer Dissertation deutlich; Labouvie, Künste (wie
Anm. 22), S. 30, 392-402 (Quellenverzeichnis). - Zum Umgang mit den Quellen vgl.
auch Labouvie, Hexenforschung (wie Anm. 18), S. 50-54.
Labouvie, Zauberei (wie Anm. 22), S. 14, mit Anm. 7 ohne Verweis auf Hiegel. - Etwas
ausführlicher wird an anderer Stelle herausstellt, dass es den bis dahin erschienenen
„heimatkundlichen Beiträgen [...] nicht um Analyse- und Erklärungsansätze, sondern um
die zumeist unkommentierte Veröffentlichung eines Prozeßauszuges“ gegangen sei.
Wieder hebt sie Hoppstädters Aufsatz hervor, weist ihm jedoch methodische Fehler nach.
Hiegels Zusammenstellung zur bailliage d’allemagne wird hinsichtlich des lothrin¬
gischen Prozess- und Konfiskationsrechtes bei Hexereiiällen herangezogen; Labouvie,
Gott zu Ehr (wie Anm. 45), S. 39 lf., 396, 401.
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