ginnend mit dem „lothringischen Raum im Saarland“, gefolgt von den in den
„Saarraum“ reichenden Ämtern Kurtriers, dem Kondominium Merzig-Saargau, der
Grafschaft Saarbrücken, dem Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, der Herrschaft Blieskastel,
der Criechingischen Besitzungen und sonstigen Hochgerichten (Schwarzenholz,
Merchingen, Haustadt, Düppenweiler, Honzrath, Neunkirchen/Nahe, Uchtelfangen,
Dagstuhl, Schwarzenburg und Weierweiler)48 50. Ergänzt wurde diese raumbezogene
Darstellung von mehreren Listen zu 1. den Hingerichteten in saarländischen
Hexenprozessen, 2. ungeständigen Hexen und Zauberern, 3. im Gefängnis
verstorbenen Personen, 4. nicht zum Tode verurteilten Geständigen, 5. unsicheren
Hexereiprozessen, 6. Prozessen mit unbekanntem Ausgang und 7. zu lediglich Verdächtigten40.
Bis auf Liste Nr. 7 gab Hoppstädter in den chronologisch geführten
Verzeichnissen überdies neben dem Namen (sofern bekannt) auch den Wohnort,
den Hochgerichtsort und die Fundstelle im Archiv an. Wenngleich immer noch im
„Hexenwahn“-Stereotyp verfangen, hatte er damit eine erste wichtige Arbeitsgrundlage
geschaffen, auf der nachfolgende Forschungen fußen konnten. Zwischen
1540 und 1679 zählte er 501 Personen, die in den unterschiedlichen Territorien in
Prozesse verwickelt worden waren'0. Darüber hinaus verwies Hoppstädter auf das
Wirken so genannter Hexenausschüsse, die im Auftrag ihrer Dorfgemeinden verdächtige
Personen vor die herrschaftlichen Gerichte brachten. Die Brisanz dieses
Fundes blieb Hoppstädter - wie im übrigen allen Vertretern der älteren Hexenforschung
- allerdings verborgen'1. Zwar verzichtete Hoppstädter 1960 auf die
Wiedergabe der erstellten Listen, setzte sie aber in eine lediglich das Flußsystem
Mosel-Saar-Prims-Blies wiedergebende Karte zu den Herkunftsorten der in Hexenprozesse
verwickelten Personen und in ein Diagramm zur zeitlichen Verteilung
um'2. Ebenfalls im Jahr 1959 befasste Wolfgang Krämer sich erneut mit dem Thema
der Hexenverfolgung und publizierte - gemeinsam mit weiteren Stücken aus
kurtrierisehen Ämtern - die bereits 1928 wiedergegebenen Aktenfragmente gemeinsam
mit zwei weiteren Quellen zu den einschlägigen Vorgängen im Amt
Blieskastel. Unverändert bewertete Krämer die Vorgänge als „ungeheuerliche
Geisteskrankheit“53. Georg Colesie, der sich besonders um die Erforschung der Geschichte
des Nalbacher Tales verdient gemacht hat, sollte sich auch mit den dorti¬Hoppstädter,
Hexenverfolgungen (wie Anm. 33), S. 232-248.
49 Ebd., 256-267.
50 Hoppstädter, Hexenwahn (wie Anm. 46), S. 228.
51 Vgl, zusammenfassend Rita Voltmer, Monopole, Ausschüsse, Formalparteien: Vorbereitung,
Finanzierung und Manipulation von Hexenprozessen durch private Klagekonsortien,
in: Hexenprozesse und Gerichtspraxis, hg. von Herbert Eiden und Rita Voltmer,
Trier 2002, S. 5-67, hier S. 9-13; Rita Voltmer, „Furchtbare Justizmorde“? - Zur
Historiographie der Hexenverfolgungen im Herzogtum Luxemburg, in: Hémecht. Revue
d’Histoire Luxembourgeoise. Zeitschrift für Luxemburger Geschichte 3/4 (2008), S. 329-342,
hier S. 332-336.
52 Hoppstädter, Hexenwahn (wie Anm. 46), S. 226f.
53 Wolfgang Krämer, Kurtrierische Hexenprozesse im 16. und 17. Jahrhundert, vornehmlich
an der unteren Mosel. Ein Beitrag zur Kulturgeschichte, München 1959, Zitat S. 104.
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