Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

führten  Beständen  sollte  sich  eigentlich  verbieten;  denn  sobald  man  den  schwankenden
  Boden  der  oft  kaum  durchschaubaren  Herrschaftsverhältnisse  des  Ancien
Régime  verlässt,  begibt  man  sich  in  die  ungleich  größere  Gefahr,  durch  eine  rückwärts
  gewandte  Projektion  die  historisch  gewachsenen,  also  hoheits-  und  gerichtsrechtlichen
  Räume  und  Strukturen  erkenntnishemmend  zu  durchtrennen26.  In  gleicher
  Weise  fordert  eine  landesgeschichtliche,  im  Sinne  Irsiglers  „multiperpektivische“
  Herangehensweise,  neben  der  Erfassung,  Transkription  und  Auswertung
genuiner  Hexenprozessakten  und  verwandter  Gerichtsquellen  auch  Weistümer,
Rüge-,  Sendgerichts-  und  Visitationsakten,  Mirakelberichte,  Injurienprozesse,  Petitionen,
  Supplikationen,  Rechnungen,  weitere  Strafgerichtsakten  (insbesondere  zu
Unzuchtsdelikten)  sowie  jenes  Aktenmaterial  aus  dem  Umfeld  von  Hexereiverfahren,
  welches  an  übergeordneten  Instanzen  entstanden  war,  heranzuziehen.  Gleichfalls
  sind  einschlägige  obrigkeitliche  Verordnungen,  Policeygesetzgebungen  und
kirchliche  Bestimmungen,  flankiert  von  zeitnaher  Kommentierung  in  Erzeugnissen
der  Publizistik,  in  Traktaten  und  Predigten  zu  benutzen.
Grundsätzlich  stand  und  steht  auch  die  landes-  und  kulturgeschichtliche  Erforschung
  der  „saarländischen“  Hexenverfolgungen  vor  dem  Problem  einer  solcherart
adäquaten  Definition  ihres  Untersuchungsraumes.  Der  so  genannte  „Saarraum“
(wahlweise  auch  als  Saarregion  oder  Saargegend  betitelt)  kann  sicher  nicht  als  ein
historisch  gewachsener  Kulturraum  bezeichnet  werden.  Vielmehr  handelt  es  sich
um  ein  politisches  Konstrukt,  um  ein  „Kunstprodukt“2  mit  variierenden  Grenzen,
welches  1920  zunächst  als  Saargebiet  aus  den  Abmachungen  des  Versailler  Vertrages
  erwächst,  1935  eingegliedert  wird  in  das  Deutsche  Reich,  zwischen  1940  und
1945  zum  Gau  Westmark  zählt,  1947  Frankreich  zugeschlagen  und  erst  1957  als
11.  Bundesland  unter  dem  Namen  „Saarland“  mit  der  Bundesrepublik  vereinigt
wird"8.  Wie  schwierig  es  bleibt,  „die  Gebiete  an  Saar,  Blies  und  Prims“  als  einen
aktiv  gewachsenen  historischen  Raum  zu  beschreiben,  hat  Hans-Walter  Herrmann
schon  1977  eindrucksvoll  dargelegt  und  deshalb  von  einer  „passiven  Geschichtslandschaft“
  gesprochen,  der  es  an  gestalterischen  „politischen  Kräften“  gefehlt  habe29.
  1998  schließlich  hat  er  sich  ausdrücklich  gegen  eine  landesgeschichtliche
Forschung  ausgesprochen,  die  allein  auf  die  Grenzen  eines  Bundeslandes  oder  auf
eine  Region  im  Sinne  französischer  Verwaltungssprache  bezogen  bleibt  und  klar

J'  Zu  diskutierende  Untersuchungsräume  benutzen  zum  Beispiel:  Ronald  FüSSEL,  Die  Hexenverfolgungen
  im  Thüringer  Raum,  Hamburg  2003;  Manfred  Wilde,  Die  Zaubereiund
  Hexenprozesse  in  Kursachsen,  Köln  und  anderswo  2003;  Hansjörg  Rabanser,  Hexenwahn.
  Schicksale  und  Hintergründe.  Die  Tiroler  Hexenprozesse,  Innsbruck  und  Wien
2006;  Christian  Roos,  Hexenverfolgung  und  Hexenprozesse  im  alten  Hessen,  Hamburg
2008.  -  Vgl.  dazu  auch  Rummel/Voltmer,  Hexen  (wie  Anm.  6),  S.  75.
So Peter  Dausend,  anlässlich  der  Landtagswahl  am  25.  März  2012,  in:  Die  Zeit  22.  März
2012,  S.  6.
Zur  Geschichte  des  Bundeslandes  vgl.  Hans-Walter  Herrmann  und  Georg  Wilhelm
Sante,  Geschichte  des  Saarlandes,  Würzburg  1972;  Wolfgang  Behringer  und  Gabriele
Clemens,  Geschichte  des  Saarlandes,  München  2009.
Geschichtliche  Landeskunde  des  Saarlandes.  Band  2:  Von  der  fränkischen  Landnahme
bis  zum  Ausbruch  der  französischen  Revolution,  hg.  von  Kurz  Hoppstädter  (t)  und
Hans-Walter  Herrmann,  Saarbrücken  1977,  S.  524-545,  hier  S.  540  (auch  Zitate).

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