geboten, Stand und Perspektiven der einschlägigen landesgeschichtlichen Forschungen
im Raum um Mosel und Saar, Prims, Blies und Nahe erneut unter die
Lupe zu nehmen21.
II. Stand der Hexenforschung im „Saarraum“
Seitdem sich Regionalstudien - ausgestattet mit einem sozial- und landesgeschichtlichen
Methodenarsenal - den spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen
Hexenverfolgungen widmen, bleiben die besonderen Schwierigkeiten virulent, einen
adäquaten Untersuchungsraum zu etablieren. Gemäß landesgeschichtlichmethodischen
Prämissen sollte es sich um eine „überschaubare Raumtype mittlerer
Größe“ handeln, die einen intra- wie interräumlichen Vergleich erlaubt-4. Diese, als
Land, Kulturraum, Region, Geschichtslandschaft oder historische Landschaft zu
bezeichnende Größe bildet gleichsam die Basisstruktur, auf welcher die anderen
Untersuchungsfelder (Politik, Recht, Konfession, Sprache, Siedlung etc.) referentiell
aufbauen. Mithin bestimmt die kluge Wahl und Begrenzung des Untersuchungsraumes
das weitere Vorgehen und letztendlich auch das Ergebnis. Gerade
bei komplexen herrschaftlichen Gemengelagen und sich ändernden territorialen
Zugehörigkeiten in den politisch zersplitterten Räumen des späten Mittelalters und
der Frühen Neuzeit bleibt es naturgemäß schwierig, eine sinnvolle Abgrenzung zu
wählen, die zudem auch noch arbeitsökonomisch zu bewältigen ist.
Da sowohl das Vorbringen von Hexereibeschimpfungen oder -beschuldigungen
wie auch die genuinen Hexenprozesse und Verfahren wegen anderer magischer
Delikte in ihrer überwiegenden Mehrheit vor weltlichen Gerichten geführt wurden,
bedeutet die Festlegung eines Untersuchungsraumes zunächst die Erfassung der
herrschaftlich definierten Raumeinheiten-" verbunden mit der Frage nach Organisation
und Funktion von Ämtern, Propsteien und Hochgerichten; denn an den auf
diesen Ebenen angesiedelten Gerichten reichten Ausschüsse und Privatkläger ihre
Beschuldigungen gegen vermeintliche Hexen ein, hier eröffneten Amtleute und
Schultheißen vor den lokalen Schöffengremien ex officio die Verfahren. Eine einschlägige
regionalgeschichtliche Untersuchung sollte demnach nicht nur den historischen
Grenzziehungen einzelner Leit-Territorien folgen, sondern muss sich, unterhalb
der Ebene der großen Landesherrschaften, auf die personell und gerichtsrechtlich
verflochtenen Ämter, Propsteien {prévôtés), bailliages, Unter- und Mikroherrschaften
sowie Kondominien konzentrieren. Eine Orientierung an modernen
Grenzziehungen oder allein an in staatlichen Archiven systematisch zusammengedes
volksmagischen Denkens und Handelns im dörflichen Milieu bis ins 19. Jahrhundert
konzentriert.
2-' Vgl. auch Rita VOLTMER, Saar Region, in: Encyclopedia of witchcraft. The western tradition,
hg. von Richard M. Golden, St. Barbara 2006, Bd. 4, S. 985-987; Rita Voltmer,
Nassau-Saarbrücken, County of, in: ebd., Bd. 3, S. 802-803; Dies., Pfalz-Zweibrücken,
Duchy of, in: ebd., Bd. 3, S. 896-898.
24 Irsigler, Landesgeschichte (wie Anm. 10), S. 14.
25 Zur Diskussion von Raumkonzepten vgl. besonders ebd., S. 16f. und generell Irsigler,
Zentrum (wie Anm. 10). - Zum Konstruktcharakter von Untersuchungsräumen vgl. besonders
ebd., S. 20f.
190