Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

gleicher  Aufgabenstellung  tätig  sein  sollten  oder  durften,  wurde  die  Kommission  in
den  Status  eines  eingetragenen  Vereins  überführt.  Sie  gab  sich  eine  Satzung,  die
am  1.  Januar  1960  in  Kraft  trat  und  seither  mehrfach  (1973,  1981,  1996  und  2003)
geändert  wurde,  um  neuen  Gegebenheiten  und  Entwicklungen  Rechnung  zu  tragen12.
  Die  wichtigsten  Änderungen  betreffen  dabei  die  Neubestimmung  der  Aufgaben
  (1973,  1996),  die  Feststellung  der  Gemeinnützigkeit  (1981)  und  die  Einsetzung
eines  Geschäftsfiihrenden  Vorstands  (2003).  Daneben  gibt  es  einige  eher  formale
Änderungen  bezüglich  der  Anzahl  der  Mitglieder  (von  40  auf  60)  oder  der  Einberufungsfristen
  für  die  Mitgliederversammlung  (von  einer  über  zwei  auf  drei  Wochen).
  Der  Zweck  der  Kommission  wurde  1960  in  vier  Punkten  Umrissen  (§  3),  die
die  Formulierungen  der  Geschäftsordnung  von  1951  aufgreifen:  Zweck  der  Kommission
  ist:  a)  Die  wissenschaftliche  Erforschung  der  Geschichte  einschließlich
der  Sozial-  und  Wirtschaftsgeschichte  sowie  der  Volkskunde  des  Saarlandes  und
der  anschließenden  Landschaften,  b)  die  Veröffentlichung  der  Quellen  der  Landesgeschichte
  in  einer  den  Forderungen  der  Wissenschaft  entsprechenden  Weise,  c)
die  pflegerische  Betreuung  des  im  Lande  befindlichen  nichtstaatlichen  Archivgutes
und  der  sonstigen  schriftlichen  Denkmäler  der  Landesgeschichte,  d)  die  Zusammenarbeit
  mit  anderen  Organisationen  entsprechender  Zielsetzung.
In  der  geänderten  Fassung,  wie  sie  am  22.  Juni  1973  von  der  Mitgliederversammlung
  beschlossen  wurde  und  am  1.  Juli  des  Jahres  in  Kraft  trat,  wurde  Punkt  c
aus  dem  Aufgabenkatalog  gestrichen,  um  nicht  in  Konkurrenz  zu  dem  inzwischen
voll  funktionsfähigen  Landesarchiv  zu  treten.  Da  es  für  die  Kommission  aufgrund
der  sich  verschlechternden  finanziellen  Lage  in  den  70er  Jahren  unmöglich  wurde,
mit  eigenen  Mitarbeitern  die  Sammlung  und  Aufbereitung  landesgeschichtlicher
Quellen  zu  betreiben,  gewann  die  Veröffentlichung  außerhalb  ihres  institutioneilen
Rahmens  entstandener  Untersuchungen  größere  Bedeutung.  Die  Satzung  von  1973
dehnte  folglich  die  Publikationstätigkeit  über  Quelleneditionen  hinaus  auf  Darstellungen
  aus.  1996  schließlich  trug  man  der  geübten  Praxis  dadurch  Rechnung,
dass  die  Veranstaltung  von  Tagungen,  Vorträgen  und  Studienfahrten  als  weitere
Aufgabe  in  die  Satzung  aufgenommen  wurde.
In  der  am  1.  Juli  1981  in  Kraft  getretenen  Satzung  wurde  erstmals  die  Gemeinnützigkeit
  der  Kommission  erklärt  (§  1  und  §  3  Abs.  2),  deren  Berechtigung  seitdem
  in  einem  dreijährigen  Rhythmus  vom  Finanzamt  Saarbrücken  überprüft  wird.
In  §  15  Abs.  2  der  Satzung  von  1960  wurde  festgeschrieben,  dass  Vorsitzender
und  Geschäftsführer  die  Kommission  im  Sinne  von  §  26  II  Bürgerliches  Gesetzbuch
  gemeinschaftlich  vertreten,  und  dies  wurde  seitdem  in  jede  Satzung  übernommen.
  Des  Weiteren  enthielt  sie  die  Bestimmung,  dass  bei  Verhinderung  des
Vorsitzenden  sein  Stellvertreter  seine  Aufgaben  wahrnimmt  (§  16  Abs.  3).  Diese
Aussage  wurde  allerdings  nicht  in  die  folgenden  Satzungen  übernommen,  so  dass

des  Instituts  für  Landeskunde  bis  zu  seinem  Tod  am  22.  Juli  1967,  war  auch  Ordentliches
Mitglied  der  Kommission  (seit  19.12.1958),  und  umgekehrt  war  Meyer  von  1960  bis
1964  Vorsitzender  des  Beirates  des  Instituts.  Gleichwohl  blieben  in  der  Folge  Kompetenzstreitigkeiten
  nicht  aus.
Die  Satzungen  sind  einsehbar  in  der  Registratur  der  Kommission.  Die  Satzung  von  1973
ist  gedruckt  in  der  Broschüre:  Hans-Walter  Herrmann,  25  Jahre  Kommission  für  Saarländische
  Landesgeschichte  und  Volksforschung  1952-1977.  Gründung,  Aufbau,  Tätigkeit,
  Saarbrücken  1977,  S.  15-19.

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