gleicher Aufgabenstellung tätig sein sollten oder durften, wurde die Kommission in
den Status eines eingetragenen Vereins überführt. Sie gab sich eine Satzung, die
am 1. Januar 1960 in Kraft trat und seither mehrfach (1973, 1981, 1996 und 2003)
geändert wurde, um neuen Gegebenheiten und Entwicklungen Rechnung zu tra¬
gen12. Die wichtigsten Änderungen betreffen dabei die Neubestimmung der Aufga¬
ben (1973, 1996), die Feststellung der Gemeinnützigkeit (1981) und die Einsetzung
eines Geschäftsfiihrenden Vorstands (2003). Daneben gibt es einige eher formale
Änderungen bezüglich der Anzahl der Mitglieder (von 40 auf 60) oder der Einbe¬
rufungsfristen für die Mitgliederversammlung (von einer über zwei auf drei Wo¬
chen). Der Zweck der Kommission wurde 1960 in vier Punkten Umrissen (§ 3), die
die Formulierungen der Geschäftsordnung von 1951 aufgreifen: Zweck der Kom¬
mission ist: a) Die wissenschaftliche Erforschung der Geschichte einschließlich
der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte sowie der Volkskunde des Saarlandes und
der anschließenden Landschaften, b) die Veröffentlichung der Quellen der Landes¬
geschichte in einer den Forderungen der Wissenschaft entsprechenden Weise, c)
die pflegerische Betreuung des im Lande befindlichen nichtstaatlichen Archivgutes
und der sonstigen schriftlichen Denkmäler der Landesgeschichte, d) die Zusam¬
menarbeit mit anderen Organisationen entsprechender Zielsetzung.
In der geänderten Fassung, wie sie am 22. Juni 1973 von der Mitgliederver¬
sammlung beschlossen wurde und am 1. Juli des Jahres in Kraft trat, wurde Punkt c
aus dem Aufgabenkatalog gestrichen, um nicht in Konkurrenz zu dem inzwischen
voll funktionsfähigen Landesarchiv zu treten. Da es für die Kommission aufgrund
der sich verschlechternden finanziellen Lage in den 70er Jahren unmöglich wurde,
mit eigenen Mitarbeitern die Sammlung und Aufbereitung landesgeschichtlicher
Quellen zu betreiben, gewann die Veröffentlichung außerhalb ihres institutioneilen
Rahmens entstandener Untersuchungen größere Bedeutung. Die Satzung von 1973
dehnte folglich die Publikationstätigkeit über Quelleneditionen hinaus auf Dar¬
stellungen aus. 1996 schließlich trug man der geübten Praxis dadurch Rechnung,
dass die Veranstaltung von Tagungen, Vorträgen und Studienfahrten als weitere
Aufgabe in die Satzung aufgenommen wurde.
In der am 1. Juli 1981 in Kraft getretenen Satzung wurde erstmals die Gemein¬
nützigkeit der Kommission erklärt (§ 1 und § 3 Abs. 2), deren Berechtigung seit¬
dem in einem dreijährigen Rhythmus vom Finanzamt Saarbrücken überprüft wird.
In § 15 Abs. 2 der Satzung von 1960 wurde festgeschrieben, dass Vorsitzender
und Geschäftsführer die Kommission im Sinne von § 26 II Bürgerliches Gesetz¬
buch gemeinschaftlich vertreten, und dies wurde seitdem in jede Satzung über¬
nommen. Des Weiteren enthielt sie die Bestimmung, dass bei Verhinderung des
Vorsitzenden sein Stellvertreter seine Aufgaben wahrnimmt (§ 16 Abs. 3). Diese
Aussage wurde allerdings nicht in die folgenden Satzungen übernommen, so dass
des Instituts für Landeskunde bis zu seinem Tod am 22. Juli 1967, war auch Ordentliches
Mitglied der Kommission (seit 19.12.1958), und umgekehrt war Meyer von 1960 bis
1964 Vorsitzender des Beirates des Instituts. Gleichwohl blieben in der Folge Kompe¬
tenzstreitigkeiten nicht aus.
Die Satzungen sind einsehbar in der Registratur der Kommission. Die Satzung von 1973
ist gedruckt in der Broschüre: Hans-Walter Herrmann, 25 Jahre Kommission für Saar¬
ländische Landesgeschichte und Volksforschung 1952-1977. Gründung, Aufbau, Tätig¬
keit, Saarbrücken 1977, S. 15-19.
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