Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

Römischen  Reiches  Deutscher  Nation,  wenngleich  gerade  im  13.  und  14.  Jahrhundert
  der  französische  Einfluss  bei  Hof  und  in  der  Verwaltung  dominierte*0.
Was  vergleichbare  Aktenbestände  aus  dem  lothringischen  Raum  betrifft,  haben
wir  auf  die  Überlieferung  der  kleineren  grenznahen  Territorien  bereits  hingewiesen.
  Aus  den  Temporalia  der  drei  geistlichen  Hochstifte  Metz,  Toul  und  Verdun
wurde  nach  dem  Westfälischen  Frieden  die  französische  Provinz  Drei  Bistümer
(Trois-Évêchés)  geschaffen;  leider  haben  sich  aus  der  früheren  Zeit  der  Fürstbistümer
  als  eigenständige  Territorien  im  späten  Mittelalter  nach  unserem  Kenntnisstand
  keine  Rechnungen  erhalten*4.
Ein  Vergleich  mit  Rechnungen  aus  herzoglich  lothringischen  Bellistümern,
Herrschaften  und  Propsteien  (bailliages,  seigneuries  und  prévôtés)  kann  lohnend
sein,  da  hier  im  äußersten  Westen  unseres  Untersuchungsraumes  nicht  zuletzt
durch  die  Gemengelage  kleinster  territorialer  Einheiten  und  die  gleiche  gemeinsame
  Umgangsprache  im  Mittelalter  und  der  frühen  Neuzeit  ein  einheitliches  kulturelles
  Umfeld  existierte,  das  erst  durch  die  Expansion  der  französischen  Monarchie
im  17.  Jahrhundert  erste  Einschnitte  erfuhr.  Die  Sprachgrenze  verlief  regional  quer
durch  das  heutige  Moseldepartement  und  administrativ  auf  der  mittleren  Ebene  der
Bailliage,  das  heißt  die  lokalen  Akten  sind  oft  (nicht  immer)  in  deutscher  Sprache
abgefasst,  die  zentrale  Korrespondenz  mit  der  Herzoglichen  Verwaltung  in  Nancy
erfolgte  in  französischer  Sprache.  Insofern  ist  es  sinnvoll,  gerade  auf  das  Deutsche
Bellistum  (Bailliage  d’Allemagne)  des  Herzogtums  Lothringen  ein  besonderes  Augenmerk
  zu  heften,  da  man  sich  hier  im  Grenzbereich  zwischen  Romania  und
Germania  befand,  wo  -  bei  dem  allgemeinen  Entwicklungsvorsprung  der  romanischen
  Seite  —  ein  französischer  Einfluss  oder  auch  Interdependenzen  in  der  Verwaltung
  zu  erwarten  sind.
Mögliche  Vergleiche  der  Kirkeler  Kellereirechnungen  mit  deutsch-  oder  französischsprachigen
  Rechnungen  grenznaher  Territorien  sollen  sich  auf  folgende  Themenfelder
  komparatistischer  Studien  beziehen  beziehungsweise  Antwort  auf  nachstehend
  skizzierte  Fragen  geben:
Die  Verbreitung  von  Münzen  und  Währungen  im  Grenzraum  soll  untersucht
werden.  Daraus  können  über  die  Verbreitung  territorialer  Münzsysteme  hinaus
auch  Rückschlüsse  auf  den  lokalen  und  den  Fernhandel  gewonnen  werden  (gerade
weil  sich  in  den  Kirkeler  Rechnungen  sich  immer  wieder  Hinweise  auf  die  Königsstraße
  von  Metz  zum  Öberrhein  finden).
Rechnungen  verschiedener  Verwaltungsebenen  (zentrale,  mittlere,  lokale  Ebene)
  sollen  verglichen  werden,  was  Form  (ganz  wichtig  die  Entwicklung  der  einzelnen
  Rubriken)  und  Inhalt  betrifft.  Inwieweit  finden  sich  einzelne  oder  Gruppen  von

Xj  Guy  Cabourdin,  La  Lorraine  entre  France  et  Empire  Germanique  de  1480  à  1648
(L’histoire  de  la  Lorraine  5),  Strasbourg  1975;  Lothringen.  Geschichte  eines  Grenzlandes,
  bearbeitet  von  einer  Gruppe  lothringischer  Historiker  unter  Leitung  von  Michel
PariSSE,  deutsche  Ausgabe  von  Hans-Walter  Herrmann,  Saarbrücken  1984,  S.  197f.
In  den  Archives  Départementales  de  la  Moselle,  Metz,  29  J  126  existiert  eine  Rechnung
der  Offïcialité  de  Vic  (höchstes  kirchliches  Gericht  des  Bistums  Metz)  aus  dem  Jahre
1599;  alle  anderen  erhaltenen  Rechnungen  des  Bistums  Metz  sind  jüngeren  Datums;  vgl.
Charles  Hiegel,  Répertoire  numérique  de  la  sous-série  29  J,  Fonds  de  l’Evêché  de  Metz,
Archives  Départementales  de  la  Moselle,  Metz  1988,  S.  72;  der  kleine  Bestand  5  F  1
(Évêché  de  Toul,  1297-1650)  in  den  Archives  Départementales  de  Meurthe-et-Moselle  in
Nancy  weist  keine  spätmittelalterlichen  landesherrlichen  Rechnungen  auf.
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