zwischen Gold- und Silberwährungen aus verschiedenen Territorien15. Bei der Rechungslegung
wurde die Rechnung in feierlicher, zeremonieller Weise vorgelesen
beziehungsweise angehört, danach wurde oft der Rezess (mit Datum und Namen
des Entlasteten) im Rechnungsheft beziehungsweise auf eingehefteten Zetteln oder
Pergamenturkunden vermerkt. Zu den präventiven Maßnahmen gegen Betrug gehörte
die Verschriftlichung der Rechnungslegung, die Verpflichtung zur Beifügung
der oben genannten Belege und ab Mitte des 15. Jahrhunderts die zunehmende Regulierung
des Rechnungswesens mittels landesherrlicher Verordnungen16. Eine solche
Finanz- und Dienstordnung wurde 1443 auch für die Kellerei Kirkel begonnen,
blieb aber in den Anfängen stecken, ohne dass die Gründe hierfür bislang bekannt
sind17 *. Auch in diesem verwaltungs- und herrschaftsorganisatorischen Bereich sind
neue Aufschlüsse aus den Kirkeler Rechnungen zu erhoffen.
Bei seinen für den nordwestdeutschen Raum wegweisenden Forschungen stellt
Mersiowsky1 s fest, dass es durchaus Entwicklungsunterschiede im spätmittelalterlichen
Rechnungswesen gab; so konnten kleinere Territorien durchaus eine modernere
Rechnungslegung mit übersichtlicherer Gliederung der einzelnen Rubriken
und Buchungen und mit Zwischensummen auf jeder Seite praktizieren. Ferner
konnte die Rechnungslegung innerhalb einer Landesherrschaft eine landschaftlich
unterschiedliche Ausprägung erfahren. Festzuhalten bleiben auch enge Verbindungen
zwischen dem Organisationsgrad der Verwaltung und dem erhaltenem
Schriftgut. Somit können die Rechnungen als Gradmesser für die Entwicklung der
landesherrlichen Verwaltung dienen und Hinweise auf Interdependenzen zwischen
den Landesherrschaften einer Region geben. Die Edition und wissenschaftliche
Analyse des Kirkeler Bestandes wird vergleichende Forschungen zum Rechnungswesen
auch in den westlich angrenzenden Territorien wie dem Bistum Metz (Pays
Messin) und vor allem dem Herzogtum Lothringen zulassen, die beide beiderseits
der Sprachgrenze lagen und als reichsangehörige Landesherrschaften offen für
französische Einflüsse waren. Da die Entwicklung territorialer Rechnungen ab der
zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts kaum untersucht wurde19, kann der Kirkeler
Bestand auch hierzu eine wichtige Grundlage bieten.
Die Quellengattung der Rechnungen erlaubt statistische Auswertungen (zum
Beispiel von Ernteerträgen sowie Einnahmen und Ausgaben einzelner Sparten aus
1 Auch für die historische Region des Westrichs hilfreich ist Frank Wagner, Die Währungen
am nördlichen Oberrhein im 15. Jahrhundert, in: Mitteilungen des Historischen Vereins
der Pfalz 99 (2001), S. 105-144.
16 Mersiowsky, Die Anfänge territorialer Rechnungslegung (wie Anm. 1), S. 306-336.
1 Frank Wagner, Die Finanz- und Dienstordnung für das Herzogtum Pfalz-Zweibrücken-Simmem
und die Grafschaft Veldenz von 1443, in: Kaiserslauterer Jahrbuch für pfälzische
Geschichte und Volkskunde 2/3 (2002/2003), S. 21-130, hier S. 23 und S. 36, Edition
S. 85-87. Dazu Mersiowsky, Finanzverwaltung (wie Anm. 1), S. 186: „Auch die
vergleichende Analyse der normativen Satzungen ist bisher nicht geleistet worden. Jede
Darstellung kann beim derzeitigen Stand der Forschung nur vorläufigen Charakter haben.
Ähnlich wie für die Hofordnungen, mit denen sich diese Dokumente durchaus überschneiden,
ist der Forschungsstand unbefriedigend“.
x Mersiowsky, Die Anfänge territorialer Rechnungslegung (wie Anm. 1), S. 280-282.
1' Mersiowsky, Die Anfänge territorialer Rechnungslegung (wie Anm. 1), S. 535: „Allerdings
ist die formale Entwicklung der Rechnungen nach 1450 bislang kaum untersucht“.
Er führt seine Untersuchungen in der Regel bis 1450 durch.
129