Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

Jahrhundert  eine  Differenzierung  der  Aufgaben  zwischen  Amtmann  und  Kellner,
von  Ausnahmen  abgesehen,  in  der  Regel  noch  nicht  kannte.  Davon  zu  separieren
sind  Zollrechnungen.  Ein  anderer  territorialer  Rechnungstyp  ist  im  Zusammenhang
mit  Fehde  und  Krieg  entstanden;  dazu  gehören  Kriegszugs-,  Verlust-  und  Mannschaftsberechnungen.
  Baurechnungen  sind  schließlich  eine  weitere  Gruppe.  In  den
Rechnungen  des  Kirkeler  Kellers  finden  sich  ganze  Rubriken,  die  sich  dem  Bauwesen
  zuordnen  lassen,  und  vereinzelt  auch  militärische  Betreffe.  Bestandteil  der
Kirkeler  Rechnungen  ist  ferner  der  pfalz-zweibrückische  Geleitzoll  an  der  Königsstraße,
  der  in  Limbach  erhoben  wurde.
Ein  Großteil  spätmittelalterlicher  Territorialrechnungen  ist  auf  Burgen  entstanden.
  Diese  geben  Auskunft  über  den  Rechnungsführer  und  die  Besatzung  der  Burg
beziehungsweise  das  Personal  des  Amtes  und  weisen  somit  die  Burg  als  zentralen
Ort  für  Herrschaft,  Verwaltung,  Personal,  Wirtschaft  und  Kommunikation  aus14.
Außerdem  enthalten  die  Rechnungen  zahlreiche  Informationen  zu  Fronarbeiten,
Handwerkern  und  ihren  verschiedenen  Gewerken,  Weinbau,  Getreideanbau  und  -
Verarbeitung,  Tierhaltung,  Fischzucht,  Bau-  und  Reparaturarbeiten  an  der  Burg  und
den  herrschaftlichen  Weihern,  Transportkosten,  Tagelohn,  Jahresgehältern,  Besteuerung,
  Bewaffnung,  Wohnkomfort,  Boten,  Gästen  und  vielem  anderen  mehr.
Wie  entstanden  die  Rechnungen?  Offensichtlich  gab  es  chronologisch  geordnete
Vorlagen,  aus  denen  nachträglich  in  die  entsprechenden  Sparten  eingetragen  wurde;
  denn  nur  so  können  Buchungen  mit  demselben  Datum  an  anderer  Stelle  in  der
Rechnung  erklärt  werden.  Diese  Vorlagen  bestanden  ihrerseits  ebenfalls  aus  Papierheften,
  mit  Wachs  beschichteten  Holztafeln  oder  aus  losen  oder  zusammengenähten
  Zettelsammlungen.  Ein  Hinweis  auf  solche  Vorlagen  ist  in  der  Kirkeler
Formulierung  nach  Inhalt  zinshuchs  zu  erblicken.  Die  Korrektheit  einer  Rechnung
konnte  und  kann  oft  nur  stichprobenweise  überprüft  werden.  Natürlich  sind  Betrug,
Unterschlagung  und  andere  Manipulationsmöglichkeiten  denkbar,  die  schon  in
zeitgenössischen  Quellen  erwähnt  werden.  Dies  wurde  erleichtert  durch  die  Vermischung
  verschiedener  Getreide-  (Roggen  und  Hafer,  aber  auch  Gerste,  Weizen
und  Dinkel)  oder  Getränkearten  (Wein  und  Bier).  Die  Rechnungsabnahme  und
Kontrolle  durch  den  Landesherm  oder  seine  Beauftragten,  wie  etwa  den  Landrentmeister
  oder  die  Räte,  erfolgte  nach  förmlicher  Ladung  des  Rechnungsführers
am  Sitz  des  Amtsinhabers  oder  in  anderen  Burgen  des  Landesherrn.  Vorzulegen
war  die  Rechnung  mit  Anlagen  (quitancie,  reces  oder  zetel),  die  mittels  Kerbholz
und  Rechenbrett  kontrolliert  wurden;  letzteres  war  unabdingbar  bei  der  Verwendung
  römischer  Zahlzeichen  und  den  umständlichen  Umrechnungsverfahren

14  Marc  Mersiowsky,  Zentrale  Funktionen  der  spätmittelalterlichen  Burg  im  Spiegel  von
Rechnungen,  in:  Zentrale  Funktionen  der  Burg  (Veröffentlichungen  der  Deutschen  Burgenvereinigung,
  Reihe  B:  Schriften  6),  hg.  von  Barbara  Schock-Werner,  Braubach
2001,  S.  13-24,  hier  S.  14,  16  und  18;  Ders.,  Landesherrliche  Bauausgaben  im  Spiegel
der  ältesten  lippischen  Rechnungen,  in:  Öffentliches  Bauen  in  Mittelalter  und  früher
Neuzeit.  Abrechnungen  als  Quellen  für  die  Finanz-,  Wirtschafts-  und  Sozialgeschichte
des  Bauwesens,  hg.  von  Ulf  Dirlmeier,  Rainer  S.  Elkar  und  Gerhard  Fouquet  (Sachüberlieferung
  und  Geschichte  9),  St.  Katharinen  1991,  S.  116-171;  siehe  auch  Claudia
Feller,  Item  von  erst  han  ich  kawft  18  lerchen  flecken  -  Bauausgaben  für  die  Burg  Rodenegg
  im  15.  Jahrhundert,  in:  Burgen  und  Schlösser.  Zeitschrift  für  Burgenforschung
und  Denkmalpflege  51  (2010),  S.  181-189.
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