Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

vor  allem  die  Notlage  Auskunft  über  effektive  Formen  ihrer  Bewältigung  beziehungsweise
  auch  über  administrative  Möglichkeiten  der  Durchsetzung.
Für  die  Jahrzehnte  seit  der  Mitte  des  9.  Jahrhunderts  lassen  sich  keine  einschlägigen
  Belege  ermitteln,  doch  mag  eine  partielle  Erfassungsparallele  nachträglich
  erwähnt  werden.  Die  Fuldaer  Annalen  berichten  zum  Jahre  852,  König  Ludwig
  der  Deutsche  habe  in  Minden  an  der  Weser  einen  allgemeinen  Gerichtstag  gehalten,
  auf  dem  er  die  vorgebrachten  Streitigkeiten  des  Volkes  nach  gerechter  Untersuchung
  schlichtete.  Erstaunlicherweise  hat  der  König  sodann  eigene  rechtliche
Forderungen  auf  Rückerstattung  offenbar  eigenen  Besitzes  gestellt  mit  dem  Ergebnis,
  „daß  er  die  ihm  zustehenden  Besitzungen  nach  dem  Urteil  der  Rechtssachverständigen
  des  Volkes  zurückerhielt  {ad  se  pertinentes  possessiones  iuridicorum
gentis  decreto  recepit)“2,6.  -  Vielleicht  zeigt  sich  an  diesem  Beispiel,  dass  selbst  die
Erfassung  von  Königsgut  nicht  ganz  einfach  war.
In  einer  nicht  gleichen,  aber  doch  ähnlichen  Situation  befand  sich  Karl  der  Kahle.
  Die  Annalen  von  St.  Bertin  berichten  zu  869,  Karl  habe  „im  ganzen  Reich  den
Befehl  ergehen  [lassen],  daß  die  Bischöfe,  Äbte  und  Äbtissinnen  ein  Verzeichnis
aller  ihrer  Lehen  (breves  de  honoribus  suis),  so  viel  jedes  Mansen  hätte,  bis  zum
nächsten  1.  Mai  einreichen;  die  herrschaftlichen  Vasallen  sollten  aber  die  Lehen
der  Grafen  (beneßcia)  und  die  Grafen  die  Lehen  der  Vasallen  (beneficia)  verzeichnen
  und  auf  dem  erwähnten  Reichstage  die  Liste  der  Häuser  vorlegen“3Das
Zeugnis  lässt  erkennen,  dass  dieser  König  den  Überblick  über  die  Benefizien  für
eminent  wichtig  hielt,  offenbar  aber  partiell  verloren  hatte.  Charakteristisch  ist  die
Form  der  Erfassung:  Order  an  die  einen,  eine  entsprechende  Aufstellung  zu  machen
  -  und  dann  umgekehrt  an  die  anderen,  über  ihre  Partner  eine  entsprechende
Aufstellung  zu  fertigen.  Das  System  der  wechselseitigen  Erfassung  mag  einen
Kontrollzweck  intendiert  haben,  ist  jedoch  relativ  einfach.  Offen  bleibt,  ob  es  eine
dritte  Kontrollmöglichkeit  etwa  am  Hofe  gegeben  hat.
Großflächige,  ja  reichsweite  Erfassungen  setzen  viel  planerisches  Geschick  voraus,
  das  auch  große  Räume  bereits  annähernd  kennt,  mit  Chancen  und  Schwierigkeiten
  umzugehen  weiß.  Wenn  dann  auch  die  Verschriftung  der  ermittelten  Daten
  vollauf  gelingt,  wird  man  von  respektablen  Verwaltungsleistungen  sprechen
können!  In  dieser  Hinsicht  gibt  es  im  großen  Frankenreich  wie  später  in  fränkischen
  Teilreichen  beachtliche  Zeugnisse.  Es  ist  aber  schwer,  die  gleichwohl  großen
  Lücken  zu  beurteilen.  Überlieferungsverluste  wird  man  immer  in  Rechnung
stellen,  doch  wo,  wann  und  wie  sie  entstanden,  bleibt  der  Spekulation  überlassen.
Wichtig  ist  vor  allem  die  Erkenntnis,  dass  Könige  im  Frühmittelalter  Erfassungsmaßnahmen
  einleiten  und  abschließen  konnten,  wobei  letztlich  das  Terrain  für  spätere
  anhaltende  Maßnahmen  bereitet  wurde.  Doch  es  gehört  zu  den  Besonderheiten
der  deutschen  Geschichte,  dass  die  beispielsweise  naheliegendste  Konsequenz  einer
  auf  Erfassungen  aufbauenden  Reichssteuer  nicht  realisierbar  war.  So  ist  es  kein
Zufall,  dass  mit  dem  Ausgang  der  Karolingerzeit  Zeugnisse  erfassender  Politik  in
reichsweiten  Zusammenhängen  fehlen,  da  die  Partikulargewalten  einer  zentralen

36  Annales  Fuldenses  ad  852  (Quellen  zur  karolingischen  Reichsgeschichte  3),  bearb.  von
Reinhold  Rau,  Darmstadt  1960,  S.  45.  Vgl.  Emst  DÜMMLER,  Geschichte  des  Ostfränkischen
  Reiches,  Bd.  1:  Ludwig  der  Deutsche,  Leipzig  21887,  ND  Darmstadt  1960,  S.  366.
37  Ann.  Bert,  (wie  Anm.  33)  ad  869,  S.  187.

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