gunsten des Königs und seines Hofes. Etwas davon abgehoben ist unser vorrangiges
Interesse an grundsätzlich pflichtigen Abgaben und Leistungen, die reichsweit
ermittelt und schriftlich erfasst werden sollen. Gewisse Übergänge zwischen beiden
Modellen sind nicht auszuschließen.
Erwähnenswert ist, dass Ludwig der Fromme im Jahre 831 einen vergleichbaren
Versuch zur Erfassung kirchlichen Besitzes, allerdings in etwas indirekter Form unternommen
hat. Die Klöster im Reich sollten „ihm Beschreibungen ihres Besitztums
einschließlich ihres Kirchenschatzes zur Verfügung stellen“29. Einen Sonderfall bilden
die Vorbereitungen für die Reichsteilung von Verdun 843. Alle drei Brüder sollten
ungefähr gleiche Teile in Wertigkeit, Größe und Bedeutung erhalten, weshalb
königliche Amtsträger sorgfältig die Teilungsmaterie zu erfassen (describere, inbreviare)
hatten. Das Churrätische Reichsguturbar gehört in diese Zusammenhänge
- als Glanzlicht innerhalb einer sonst trümmerhaften Überlieferung.
Interessant ist ein Blick auf das karolingische Militär- und Gestellungssystem
mit der sogenannten Heeresreform Karls des Großen. Auf der Grundlage väterlicher
Verfügungen von Anfang 807 und Anfang 808 hat Ludwig der Fromme im
Jahre 829 den allgemeinen Kriegsdienst nach „persönlicher, genossenschaftlicher
und finanzieller“ Einschätzung geordnet und die Leistungsfähigkeit differenziert
beurteilt: „Wir wünschen und befehlen, daß unsere Missi genau feststellen, wieviele
freie Leute in den einzelnen Grafschaften leben, die aus eigener Kraft am
Kriegszug teilnehmen können; wieviele ferner von denen [vorhanden sind], deren
einer den anderen unterstützt, ferner von denen, deren zwei einen dritten unterstützen
und ausrüsten, aber auch von denen, deren drei einen vierten, sowie von denen,
deren vier einen fünften unterstützen und ausrüsten, und die alle am Kriegszug
teilnehmen können. Ihre Anzahl sollen sie [die Missi] uns zur Kenntnis bringen“30.
Herausgehoben sei die Schlussforderung, dass dem Kaiser in schriftlicher Form
die Gesamtsumme der erfassten Dienstpflichtigen zu melden sei (eorum summam
ad nostram notitiam deferant). Dies ist eine Neuerung gegenüber früheren Regelungen.
Die entsprechende Forderung findet sich auch in dem fast gleichzeitigen
Capitulare missorum, in dem die summa dem Kaiser per brevem mitgeteilt werden
soll31.
Unbeschadet der Tatsache, dass die konkreten und auch reichsweiten Realisierungsmaßnahmen
nicht ermittelbar sind, dass sogar innenpolitische Schwierigkeiten
sich seit den 820er Jahren zu häufen begannen, bleibt der äußerst bemerkenswerte
Versuch des Kaisers, die militärischen Ressourcen in seinem Reich zahlenmäßig
zu erfassen und eine Heeresmatrikel nach Leistungsfähigkeit zu verlangen.
Man sollte auch erwähnen, dass die entsprechenden gesetzlichen Maßnahmen
Karls des Großen und Ludwigs des Frommen ganz offenbar von deren jeweiliger
Realisierungsmöglichkeit ausgingen, dass der Staatsapparat samt der Zentrale
auch in verwaltungstechnischer Hinsicht als kompetent angesehen wurden, die
Notwendigkeit ohnehin einsichtig war.
29 R. C. van Caenegem, F. L. Ganshof, Kurze Quellenkunde des Westeuropäischen Mittelalters,
Göttingen 1964, S. 87 mit Anm. 1.
30 Capitula ab episcopis in placito tractanda, hg. von Alfred Boretius und Victor Krause
(MGH Capitularia II), 1890, Nr. 186, c. 7, S. 7. Die Übersetzung folgt Karl WÜHRER,
Der Deutsche Staat des Mittelalters 1, Jena 1932, S. 319.
11 MGH Capitularia II, Nr. 188, c. 5, S. 10.
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