Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

gunsten  des  Königs  und  seines  Hofes.  Etwas  davon  abgehoben  ist  unser  vorrangiges
  Interesse  an  grundsätzlich  pflichtigen  Abgaben  und  Leistungen,  die  reichsweit
ermittelt  und  schriftlich  erfasst  werden  sollen.  Gewisse  Übergänge  zwischen  beiden
  Modellen  sind  nicht  auszuschließen.
Erwähnenswert  ist,  dass  Ludwig  der  Fromme  im  Jahre  831  einen  vergleichbaren
Versuch  zur  Erfassung  kirchlichen  Besitzes,  allerdings  in  etwas  indirekter  Form  unternommen
  hat.  Die  Klöster  im  Reich  sollten  „ihm  Beschreibungen  ihres  Besitztums
einschließlich  ihres  Kirchenschatzes  zur  Verfügung  stellen“29.  Einen  Sonderfall  bilden
  die  Vorbereitungen  für  die  Reichsteilung  von  Verdun  843.  Alle  drei  Brüder  sollten
  ungefähr  gleiche  Teile  in  Wertigkeit,  Größe  und  Bedeutung  erhalten,  weshalb
königliche  Amtsträger  sorgfältig  die  Teilungsmaterie  zu  erfassen  (describere,  inbreviare)
  hatten.  Das  Churrätische  Reichsguturbar  gehört  in  diese  Zusammenhänge
-  als  Glanzlicht  innerhalb  einer  sonst  trümmerhaften  Überlieferung.
Interessant  ist  ein  Blick  auf  das  karolingische  Militär-  und  Gestellungssystem
mit  der  sogenannten  Heeresreform  Karls  des  Großen.  Auf  der  Grundlage  väterlicher
  Verfügungen  von  Anfang  807  und  Anfang  808  hat  Ludwig  der  Fromme  im
Jahre  829  den  allgemeinen  Kriegsdienst  nach  „persönlicher,  genossenschaftlicher
und  finanzieller“  Einschätzung  geordnet  und  die  Leistungsfähigkeit  differenziert
beurteilt:  „Wir  wünschen  und  befehlen,  daß  unsere  Missi  genau  feststellen,  wieviele
  freie  Leute  in  den  einzelnen  Grafschaften  leben,  die  aus  eigener  Kraft  am
Kriegszug  teilnehmen  können;  wieviele  ferner  von  denen  [vorhanden  sind],  deren
einer  den  anderen  unterstützt,  ferner  von  denen,  deren  zwei  einen  dritten  unterstützen
  und  ausrüsten,  aber  auch  von  denen,  deren  drei  einen  vierten,  sowie  von  denen,
deren  vier  einen  fünften  unterstützen  und  ausrüsten,  und  die  alle  am  Kriegszug
teilnehmen  können.  Ihre  Anzahl  sollen  sie  [die  Missi]  uns  zur  Kenntnis  bringen“30.
Herausgehoben  sei  die  Schlussforderung,  dass  dem  Kaiser  in  schriftlicher  Form
die  Gesamtsumme  der  erfassten  Dienstpflichtigen  zu  melden  sei  (eorum  summam
ad  nostram  notitiam  deferant).  Dies  ist  eine  Neuerung  gegenüber  früheren  Regelungen.
  Die  entsprechende  Forderung  findet  sich  auch  in  dem  fast  gleichzeitigen
Capitulare  missorum,  in  dem  die  summa  dem  Kaiser  per  brevem  mitgeteilt  werden
soll31.
Unbeschadet  der  Tatsache,  dass  die  konkreten  und  auch  reichsweiten  Realisierungsmaßnahmen
  nicht  ermittelbar  sind,  dass  sogar  innenpolitische  Schwierigkeiten
  sich  seit  den  820er  Jahren  zu  häufen  begannen,  bleibt  der  äußerst  bemerkenswerte
  Versuch  des  Kaisers,  die  militärischen  Ressourcen  in  seinem  Reich  zahlenmäßig
  zu  erfassen  und  eine  Heeresmatrikel  nach  Leistungsfähigkeit  zu  verlangen.
  Man  sollte  auch  erwähnen,  dass  die  entsprechenden  gesetzlichen  Maßnahmen
  Karls  des  Großen  und  Ludwigs  des  Frommen  ganz  offenbar  von  deren  jeweiliger
  Realisierungsmöglichkeit  ausgingen,  dass  der  Staatsapparat  samt  der  Zentrale
auch  in  verwaltungstechnischer  Hinsicht  als  kompetent  angesehen  wurden,  die
Notwendigkeit  ohnehin  einsichtig  war.

29  R.  C.  van  Caenegem,  F.  L.  Ganshof,  Kurze  Quellenkunde  des  Westeuropäischen  Mittelalters,
  Göttingen  1964,  S.  87  mit  Anm.  1.
30  Capitula  ab  episcopis  in  placito  tractanda,  hg.  von  Alfred  Boretius  und  Victor  Krause
(MGH  Capitularia  II),  1890,  Nr.  186,  c.  7,  S.  7.  Die  Übersetzung  folgt  Karl  WÜHRER,
Der  Deutsche  Staat  des  Mittelalters  1,  Jena  1932,  S.  319.
11  MGH  Capitularia  II,  Nr.  188,  c.  5,  S.  10.

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