Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

Aus  den  Berichten  über  die  Verhältnisse  in  Poitiers  und  Tours  589  geht  hervor,
dass  es  angemessener  ist,  von  Erhebungs-  oder  Erfassungslisten  zu  sprechen  als
von  „Steuerrollen“.  Gemeint  sind  Listen  von  Personen,  die  zum  census  publicus
veranlagt  wurden;  census  publicus  aber  weist  auf  königliche  Einkünfte  oder  königliche
  Ressourcen  und  stellt  eine  Form  des  tributum  publicum  dar,  das  seinerseits
allgemein  und  umfassend  Abgaben  meint.  Das  Verzeichnis  des  tributum  publicum
wird  bei  Gregor  auch  capitularium  genannt'2  beziehungsweise  capitularium,  in
quo  tributa  continebantur,  offenbar  in  Abschnitte  gegliederte  libri.  Ob  die  Erfassungen
  flächendeckend  erfolgten,  ist  ungewiss,  angesichts  erwähnter  Befreiungen
auch  prinzipiell  nicht  sehr  wahrscheinlich.  Die  erfassenden  und  kassierenden  königlichen
  Amtsträger  werden  discriptores  genannt,  die  erfasste  Stadt  discripta
urbs.  Offensichtlich  wird  die  spezielle  Tätigkeit  als  describere/discribere  bezeichnet.
  Die  Listen  wurden  durch  Vorlage  beim  König  legitimiert  und  im  königlichen
Schatzamt  (regis  thesaurus)  aufbewahrt  beziehungsweise  archiviert,  denn  auch  königliche
  Archive  hat  es  gegeben* 26.  Offen  bleibt,  ob  entsprechende  Regelungen  wie
die  für  Poitiers  und  Tours  auch  für  die  anderen  civitates  existierten,  so  dass  man
von  flächendeckendem  oder  reichsweitem  Erfassungssystem  sprechen  könnte.
Die  späte  Merowinger-  und  frühe  Karolingerzeit  geben  kaum  Hinweise,  ob  Erfassungen
  größeren  Stils  zugunsten  des  Königtums  erfolgten.  Dieser  Sachverhalt
lässt  indes  keine  verallgemeinernden  Schlüsse  zu,  weil  die  angesprochenen  Jahrhunderte
  sehr  quellenarm  sind  und  die  Überlieferungsformen  kein,  mindestens  kein
zuverlässiges  Bild  geben.  Hier  ist  es  aber  angebracht,  die  eigene  Fragestellung
noch  einmal  zu  verdeutlichen.  Auch  in  der  Zeit  nach  Gregor  von  Tours,  also  seit
dem  ausgehenden  6.  Jahrhundert  gibt  es  in  der  Überlieferung  Zeugnisse,  die  auf
Registrierung  und  auch  Erfassung  materieller  Werte  weisen,  allerdings  ist  nicht  das
Königtum  Adressat.  Zumeist  ist  die  Rede  vom  describere,  und  eine  Vielzahl  von
Belegen  gehört  in  grundherrschaftliche  Zusammenhänge.  Die  königliche  Grundherrschaft
  ist  davon  nicht  ausgenommen.  Fast  immer  handelt  es  sich  aber  um  Teilaspekte,
  um  kleinräumige,  partielle  Erfassungsvorgänge.  Das  gilt  selbst  für  die  sogenannten
  Brevium  exempla  ad  describendas  res  ecclesiasticas  et  fiscales  von  810,
die  teilweise  sehr  deutlich  summierenden  Charakter  haben,  jedoch  nicht  zwingend
erkennen  lassen,  dass  für  das  Königtum  erfassende  Leistungsverzeichnisse  reichsweit
  beabsichtigt  waren'7.  Gleichwohl  sind  die  Brevium  exempla  eindrucksvolle
Zeugnisse  einer  erfassenden  Verwaltungstätigkeit,  die  sich  an  den  erhobenen  Daten
  orientieren  kann,  vielleicht  auch  bewusst  Vorbild  für  das  Königsgut  sein  sollte.
In  gewisser  Weise  gilt  dies  auch  für  das  berühmte  Capitulare  de  villis  (von
792/793  bis  Juni  800),  das  in  bestechender  Weise  auch  detaillierte  Verfügungen
bietet  und  als  „einmalige  Verwaltungsvorschrift“  angesprochen  wurde28.  Beide
Texte  beziehen  sich  auf  grundsätzlich  bekanntes  Königsgut,  das  teils  minutiös  erfasst,
  vor  allem  kontrolliert  und  in  seiner  Wirksamkeit  gesteigert  werden  soll  zu¬2:1

  Vgl.  Esders  (wie  Anm.  16),  S.  214.
26  Reinhard  Schneider,  Zur  rechtlichen  Bedeutung  der  Kapitularientexte,  in:  Deutsches
Archiv  zur  Erforschung  des  Mittelalters  23  (1967)  S.  273-295;  Ders.,  Schriftlichkeit  und
Mündlichkeit  im  Bereich  der  Kapitularien,  in:  Recht  und  Schrift  im  Mittelalter,  hg.  von
Peter  Classen  (Vorträge  und  Forschungen  23),  Sigmaringen  1977,  S.  257-279.
2  MGH  Capitularia  I,  ed.  Alfred  Boretius,  1883,  Nr.  128,  S.  250-256.
28 MGH  Capitularia  I,  Nr.  32,  S.  82-91.
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