gund als ,Pfandherr‘ und gegen Maximilian von Habsburg als Sachwalter des burgundi-
schen Erbes. Gerhard ist nicht nur gescheitert, weil ihm die materiellen Mittel zu einer er¬
folgreichen Kriegführung gegen Maximilian fehlten, sondern auch die realpolitische Ein¬
sicht, bei Zurückhaltung Frankreichs und der Nachkommen der Luxemburger Dynastie
und der Mehrheit der luxemburgischen Ritterschaft dauerhaft trotzen zu können. Seine
antiburgundisch-antihabsburgische Haltung überstieg trotz der Einbindung in die Interes¬
senlage großer europäischer Dynastien nicht den innerterritorialen Rahmen. Wenn We¬
ber-Krebs schreibt, Gerhard habe „zusammen mit seinen Verbündeten dem Kaiser den
Krieg erklärt“,1' dann ist dies schlicht falsch. Gerhard hat weder gegen Kaiser Friedrich
III. (Amtszeit 1452-1493) noch gegen einen deutschen König gekämpft; denn Maximilian
wurde erst am 9. April 1486 zum König gewählt und da stand Gerhard am Lebensende.
Zu Zeiten von Gerhards bewaffneter Opposition war Maxilimian Herzog von Österreich
und Regent bzw. Mitregent in den von ihm verwalteten Teilen des burgundischen Erbes
und noch nicht König oder gar Kaiser.
Auch war über Gerhard nicht die Reichsacht verhängt, sondern nur die Konfiskation
seiner luxemburgischen Lehen, - nicht seines gesamten Besitzes. Das war die übliche Re¬
aktion eines Lehnsherrn gegen einen der Verletzung der aus dem Lehnsverhältnis herrüh¬
renden Treuepflicht (Felonie) bezichtigten Vasallen, im anstehenden Fall Maximilians in
seiner Eigenschaft als Regent des Herzogtumes Luxemburg und der Grafschaft Chiny.
Die vorstehende Schilderung des bewegten Lebens Gerhards von Rodemachern soll
veranschaulichen, wie dadurch seine Gattin Margarethe in ihren literarischen und biblio¬
philen Interessen beeinträchtigt wurde und sie in ihren letzten Lebensjahrzehnten aus ma¬
teriellen Gründen vermutlich nicht weiter pflegen konnte. Inwieweit Gerhard selbst Mar¬
garethes Liebe zum Buch teilte, seine Frau bei Erwerb oder Herstellung von Handschrif¬
ten unterstützte, ist bei dem derzeitigen Kenntnisstand der Überlieferung gänzlich offen.
564 Ebd.,S. 249.
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