ge kulturlandschaftliche Eigenartbedeutung aufweisen. Damit einher geht das
Erfordernis, solche Relikte zu bewahren, die für den Erhalt der historisch gewachsenen
individuellen Grundstrukturen der betreffenden Industrielandschaft
unverzichtbar sind.31
3. Der Authentizität der zu bewahrenden industriekulturellen Relikte kommt ein
besonderer Stellenwert zu. Dies gilt nicht nur für den formalen und funktionalen
Erhaltungszustand schützenswerter Objekte.32 33 Auch die authentischen Objektstandorte
sind generell von substanzieller Bedeutung. Translozierungen sind
demnach mit dem Ziel der kulturlandschaftlichen Identitätserhaltung grundsätzlich
nicht vereinbar,
4. Da sich aus verschiedensten Gründen nicht jedes industriekulturelle Relikt
nachhaltig erhalten lässt, wird es nahezu immer vonnöten sein, Auswahlen zu
treffen. Den Objektselektionen sind - ebenso wie den üblicherweise vorausgehenden
Objektbewertungen - nachvollziehbare und konsequent am Ziel der
kulturlandschaftlichen Identitätserhaltung ausgerichtete Kriterien und Leitbilder
zugrunde zu legen.'1
Die Möglichkeiten einer mehr als nur kurzfristigen Erhaltung industriekultureller
Relikte unterliegen in vielen Fällen nicht unerheblichen objektspezifischen
respektive objekttypspezifischen Restriktionen. So kann bei bestimmten fossilen
Relikten der Wegfall der ehemaligen Betriebsbedingungen zu einer wachsenden
Substanzgefährdung führen, die - z.B. im Falle hoher Korrosionsanfälligkeit
- eine beständige Sicherung der Objekte in ihrer formalen Gestalt wesentlich
erschwert. Noch schwieriger stellt sich die Situation bei innerbetrieblichen
funktionspersistenten Objekten dar. Diese sind im Grunde nur in wenigen
Ausnahmefällen über längere Zeit in ihrer historischen Substanz komplett konservierbar,
da sowohl betrieblich notwendige Effizienzsteigerungen als auch der
betriebsbedingte Verschleiß Substanz veränderde Maßnahmen gemeinhin unvermeidlich
machen: diese reichen vom Auswechseln einzelner Teile über Umbauten
und Erweiterungen bis zur Beseitigung bzw. zum Ersatz von Betriebsgebäuden
und Fertigungsanlagen. Dagegen ist es im Falle mancher funktionspersistenter
Relikte außerhalb von Betriebsarealen - z.B. Infrastruktureinrichtungen
und Werkssiedlungen - sehr wohl möglich, erfolgreich auf eine bleibende
Bewahrung ihrer originären Funktion, ihrer authentischen Konstruktion sowie
weitest gehend auch ihrer historischen Substanz hinzuwirken.34
31 Dabei ist zu beachten, dass die maßgeblichen Grundstrukturen auch prägende Kulturlandschaftsmerkmale
früherer - noch nicht industriell geprägter - Abschnitte der Landschaftsentwicklung
einschließen können. In diesen Fällen sind folgerichtig auch diesbezügliche
Konservierungs- und Pflegemaßnahmen zu ergreifen, um die Bedeutung der nichtindustriellen
Nutzungen für die individuelle Landschaftsgenese materiell ablesbar zu erhalten.
32 Vgl. Wagner (Anm. 3), S. 131-133.
33 Zu entsprechenden Leitbildern und Kriterien vgl. u.a. Quasten (Anm. 8), S. 25-31;
Quasten u. Wagner (Anm. 15), S. 254-263; Wagner (Anm. 3), S. 103-134.
34 Vgl. Quasten u. Wagner (Anm. 15), S. 275 f.
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