Klientel zurückhielt. Als Vizepräsidenten der Verfassungskommision waren Kirn
soziale Partnerschaft und eine demokratische Wirtschaftsverfassung wichtig
gewesen. Mit der neu zu bildenden Arbeitskammer versuchte Kirn ein Instrument
zur wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Interessenvertretung für Arbeitnehmer
zu schaffen und dabei die bestehenden Hindernisse für eine weiterreichende
Mitbestimmung zu umgehen. So versuchte er insbesondere bei den Beratungen
des Gesetzentwurfs im sozialpolitischen Ausschuss der Kammer das Recht zu
geben, gegenüber Betrieben und Verwaltungen ein Auskunftsrecht geltend zu
machen. Dies war ein Weg, die aus sozialdemokratischer Sicht unzureichende
Arbeitnehmermitbestimmung auszugleichen, ohne aber das Wort Mitbestimmung
verwenden zu müssen. Über ein vergleichbares Privileg verfügte nur das Stati¬
stische Amt. Zugleich strebte die SPS eine Änderung des Arbeitnehmerbegriffs
an, Vorstandsmitglieder, gesetzliche Vertreter und juristische Personen sowie
leitende Angestellte, denen maßgeblicher Einfluss auf die Betriebsführung
zustand, sollten nicht wie es die CVP wollte, als Arbeitnehmer gelten. Die
Arbeitgeber intervenierten erfolgreich gegen diese Pläne. Ein Jurist im Hohen
Kommissariat sah in dem Entwurf den Versuch zu "coiffer les syndicats", so¬
zusagen die Gewerkschaften zu frisieren, sie auf Linie zu bringen und stellte
weiter fest:"[...] il semble que cette institution soit destinée à 'coiffer les syndi¬
cats’, dont l'influence serait de ce fait singulièrement diminuée [...] les syndicats
seront remplacés purement et simplemement par l'Arbeitskammer 1,66 Die dritte
Lesung des Gesetzentwurfs verschob sich und die CVP entschärfte die um¬
strittene Auskunftspflicht bzw. den §19 des Entwurfs. Die Kammer musste
demnach das Statistische Amt einschalten, wenn es sich um Auskünfte betriebs¬
statistischer Art handelte. Ein Betrieb kann die Auskunft verweigern, im Streitfall
entscheidet die Regierung des Saarlandes. Mitgestaltung in einer Wirtschafts¬
demokratie durch die Arbeitnehmer erfordert auch Kompetenz von Gewerk¬
schaftlern in Wirtschafts- und Verwaltungsfragen. Die saarländischen Gewerk¬
schaften selbst verfügten über keine professionellen Bildungsstätten. Deshalb
hatte die Arbeitskammer einen Bildungsauftrag zu erfüllen, hierin wurde sie von
der 1949 gegründeten Akademie der Arbeit unterstützt.
Für Richard Kim war die Arbeitskammer ein Experiment, die aus seiner Sicht
verlässlichen Gewerkschaftskreise zu institutionalisieren und ihnen so Mit¬
gestaltungsrechte zu verschaffen, die auf anderem Weg nicht realisierbar waren.
Um dieses Experiment beherrschen zu können, musste es ihm möglich sein, ggf.
gegen prodeutsche Gewerkschaftler Vorgehen zu können. In der Durchführungs¬
verordnung zum Arbeitskammergesetz stellte er die Kammer, immerhin eine
öffentlich rechtliche Körperschaft, unter seine unmittelbare "Dienstaufsicht".
Zunächst war ein Verwaltungsbeirat mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauf¬
tragt. Die Einstellung, Entlassung und Eingruppierung seiner Mitglieder er-
66 Ebd., S. 484ff.
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