Full text : Forschungsaufgabe Industriekultur

ger  Arbeitsgerichte  in  erster  Instanz;  Landesarbeitsgerichte  und  Reichsarbeitsgericht
  blieben  mit  der  ordentlichen  Gerichtsbarkeit  verzahnt.’’  Aus  Sicht  der
Gewerkschaften  war  das  Gesetz  ein  Fortschritt,  eröffnete  es  doch  den  Arbeitern
die  Möglichkeit,  ohne  viel  Geld  den  Rechtsweg  einschlagen  zu  können.  Ein
Güteverfahren  wurde  vorgeschaltet  und  die  Gebühren  waren  gering.  Es  bestand
kein  Anwaltszwang,  die  Gewerkschaften  konnten  ihren  Mitgliedern  Rechtsbeistand
  durch  Gewerkschaftssekretäre  anbieten,  auch  dies  war  ein  Anreiz,  einer
Gewerkschaft  beizutreten,  auf  Dauer  Mitglied  zu  sein  und  regelmäßig  seine
Beiträge  zu  zahlen.  Zugleich  verlangte  diese  Entwicklung  eine  weitere  Professionalisierung
  gewerkschaftlicher  Arbeit,  mussten  doch  Rechtsabteilungen  bei  den
Gewerkschaften  aufgebaut  werden,  die  Gewerkschaftsfunktionäre  speziell  in
Rechtsfragen  geschult  und  regelmäßig  weitergebildet  werden.  Die  Arbeitnehmer
im  Saargebiet  nahmen  auch  an  dieser  sozialpolitischen  Entwicklung  nicht  teil.
Das  Arbeitsgerichtsgesetz  wurde  im  unter  Völkerbundsverwaltung  stehenden
Saargebiet  nicht  eingeführt.  An  der  Saar  bestanden  die  alten  Gewerbe-  und
Kaufmannsgerichte  weiter.  Die  Arbeitsgerichtsbarkeit  verrechtlichte  die  Beziehungen
  zwischen  Arbeitnehmern  und  Arbeitgebern,  insbesondere  auch  zugunsten
  der  Gewerkschaften,  da  Streitigkeiten  aus  Tarifverträgen  und  aus  dem
Betriebsrätegesetz  vor  Arbeitsgerichten  verhandelt  werden  konnten.  Mit  der
Rückgliederung  des  Saargebietes  an  NS-Deutschland  erfolgte  formal  zum
16.  Mai  1935  die  Einrichtung  von  Arbeitsgerichten.  Ihre  Bedeutung  in  der  NS-Zeit
  ist  aber  nicht  mehr  mit  den  Weimarer  Verhältnissen  zu  vergleichen,  war  doch
gerade  die  Möglichkeit,  Streitigkeiten  aus  Tarifverträgen  und  dem  Betriebsrätegesetz
  zu  verhandeln,  mit  dem  Gesetz  zur  Ordnung  der  nationalen  Arbeit
vom  20.  Januar  1934  gestrichen  worden.33 34 35  Nach  dem  Zweiten  Weltkrieg  einigte
sich  der  Alliierte  Kontrollrat  auf  ein  Rahmengesetz,  das  an  das  Arbeitsgerichtsgesetz
  von  1926  anknüpfte.  Auch  wenn  das  Saarland  außerhalb  seines  Zuständigkeitsbereichs
  lag,  so  wurde  hier  in  einer  Rechtsanordnung  der  Verwaltungskommission
  vom  1.  April  1947  die  Errichtung  von  Arbeitsgerichten
und  das  Verfahren  in  Arbeitsstreitigkeiten  geregelt,  zum  Dezember  desselben
Jahres  erfolgte  eine  Ausfuhrungsbestimmung  dazu.'"
Das  Saarland  hatte  jedoch  vor  dem  Beitritt  zur  Bundesrepublik  keinen  Anteil  an
der  weiteren  arbeitnehmerfreundlichen  Entwicklung  des  Arbeitsrechts,  Im  Gesetz
zur  Einführung  der  Arbeits-  und  der  Sozialgerichtsbarkeit  regelte  der  Bund
33  Michael  Stolleis,  Historische  Grundlagen.  Sozialpolitik  in  Deutschland  bis  1945,  in:
Geschichte  der  Sozialpolitik  in  Deutschland  seit  1945.  Bd.  1:  Grundlagen  der  Sozialpolitik,
hrsg.  vom  Bundesministerium  für  Arbeit  und  Sozialordnung  u.  dem  Bundesarchiv.  Baden-Baden
  2001,  S.  199-332,  305ff.
34  Ebd.
35  Rechtsanordnung  über  die  Errichtung  von  Arbeitsgerichten  und  das  Verfahren  von  Arbeitsstreitigkeiten
  vom  1.4.1946,  in:  Amtsblatt  der  Verwaltungskommission  1947,  S.  174ff,
Ausführungsbestimmung  vom  9.12.1947  zur  Rechtsanordnung  über  die  Errichtung  von
Arbeitsgerichten  und  das  Verfahren  in  Arbeitsstreitigkeiten  vom  1.  April  1947,  in:  Amtsblatt
der  Verwaltungskommission  1947,  S.  1118.

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