ger Arbeitsgerichte in erster Instanz; Landesarbeitsgerichte und Reichsarbeitsgericht
blieben mit der ordentlichen Gerichtsbarkeit verzahnt.’’ Aus Sicht der
Gewerkschaften war das Gesetz ein Fortschritt, eröffnete es doch den Arbeitern
die Möglichkeit, ohne viel Geld den Rechtsweg einschlagen zu können. Ein
Güteverfahren wurde vorgeschaltet und die Gebühren waren gering. Es bestand
kein Anwaltszwang, die Gewerkschaften konnten ihren Mitgliedern Rechtsbeistand
durch Gewerkschaftssekretäre anbieten, auch dies war ein Anreiz, einer
Gewerkschaft beizutreten, auf Dauer Mitglied zu sein und regelmäßig seine
Beiträge zu zahlen. Zugleich verlangte diese Entwicklung eine weitere Professionalisierung
gewerkschaftlicher Arbeit, mussten doch Rechtsabteilungen bei den
Gewerkschaften aufgebaut werden, die Gewerkschaftsfunktionäre speziell in
Rechtsfragen geschult und regelmäßig weitergebildet werden. Die Arbeitnehmer
im Saargebiet nahmen auch an dieser sozialpolitischen Entwicklung nicht teil.
Das Arbeitsgerichtsgesetz wurde im unter Völkerbundsverwaltung stehenden
Saargebiet nicht eingeführt. An der Saar bestanden die alten Gewerbe- und
Kaufmannsgerichte weiter. Die Arbeitsgerichtsbarkeit verrechtlichte die Beziehungen
zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, insbesondere auch zugunsten
der Gewerkschaften, da Streitigkeiten aus Tarifverträgen und aus dem
Betriebsrätegesetz vor Arbeitsgerichten verhandelt werden konnten. Mit der
Rückgliederung des Saargebietes an NS-Deutschland erfolgte formal zum
16. Mai 1935 die Einrichtung von Arbeitsgerichten. Ihre Bedeutung in der NS-Zeit
ist aber nicht mehr mit den Weimarer Verhältnissen zu vergleichen, war doch
gerade die Möglichkeit, Streitigkeiten aus Tarifverträgen und dem Betriebsrätegesetz
zu verhandeln, mit dem Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit
vom 20. Januar 1934 gestrichen worden.33 34 35 Nach dem Zweiten Weltkrieg einigte
sich der Alliierte Kontrollrat auf ein Rahmengesetz, das an das Arbeitsgerichtsgesetz
von 1926 anknüpfte. Auch wenn das Saarland außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs
lag, so wurde hier in einer Rechtsanordnung der Verwaltungskommission
vom 1. April 1947 die Errichtung von Arbeitsgerichten
und das Verfahren in Arbeitsstreitigkeiten geregelt, zum Dezember desselben
Jahres erfolgte eine Ausfuhrungsbestimmung dazu.'"
Das Saarland hatte jedoch vor dem Beitritt zur Bundesrepublik keinen Anteil an
der weiteren arbeitnehmerfreundlichen Entwicklung des Arbeitsrechts, Im Gesetz
zur Einführung der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit regelte der Bund
33 Michael Stolleis, Historische Grundlagen. Sozialpolitik in Deutschland bis 1945, in:
Geschichte der Sozialpolitik in Deutschland seit 1945. Bd. 1: Grundlagen der Sozialpolitik,
hrsg. vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung u. dem Bundesarchiv. Baden-Baden
2001, S. 199-332, 305ff.
34 Ebd.
35 Rechtsanordnung über die Errichtung von Arbeitsgerichten und das Verfahren von Arbeitsstreitigkeiten
vom 1.4.1946, in: Amtsblatt der Verwaltungskommission 1947, S. 174ff,
Ausführungsbestimmung vom 9.12.1947 zur Rechtsanordnung über die Errichtung von
Arbeitsgerichten und das Verfahren in Arbeitsstreitigkeiten vom 1. April 1947, in: Amtsblatt
der Verwaltungskommission 1947, S. 1118.
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