Begründung zurückzuweisen, die Löhne der Saarhütten müssten sich an den
Abschlüssen im Moseldepartement orientieren. Frankreich schwächte 1950 seine
staatsinterventionistische Tarifvertragsregelung ab, indem Betriebs- und Lohnvereinbarungen
ohne Mitwirkung des Staates abgeschlossen werden konnten,
Verbindlichkeitserklärungen bedurften jedoch noch der staatlichen Zustimmung.
Die saarländische Regierung reagierte mit einer Anpassung, das Tarifvertragsgesetz
vom 22. Juni 1950 ging aber weit über die Veränderungen in Frankreich
hinaus, weil auch staatliche Betriebe miteinbezogen wurden. Die französische
Seite widersprach den saarländischen Parteien wie den Gewerkschaften, wonach
auch die Gruben nun unter dieses Gesetz fallen sollten. Sie vertrat den Standpunkt,
dass die Lohnverhandlungen zwischen den Charbonnages de France
und den französischen Gewerkschaften für den Saarbergbau maßgeblich seien.31
Die Anerkennung als Tarifvertragspartner ist für die Gewerkschaften eine existenzielle
Frage gewesen, sie berührte ihren Lebensnerv. Die kommunistische
Presse an der Saar legte den Finger in die Wunde und verglich mit Blick auf die
Tarifvertragskontroverse die Rolle der Saargewerkschaften mit den Verhältnissen
im Dritten Reich. Im Lager der christlichen Gewerkschaften klagte die Basis
darüber, dass jede Lohnbewegung und Lohnvereinbarung quasi durch den
"Sargdeckel" der Wirtschaftskonventionen erstickt werde. Die Chancen, neue
Mitglieder zu gewinnen und die ohnhehin schlechte Zahlungsmoral zu verbessern,
waren denkbar gering, wenn in der für die Arbeitnehmer entscheidenden
Frage des Lohnes die Gewerkschaften als Vertrags- und Verhandlungspartner
nicht anerkannt oder als Verhandlungspartner nicht ernst genommen
wurden. Gerade die Lohnfrage wurde aber in einer Zeit annähernder Vollbeschäftigung
im autonomen Saarland entscheidend, galt es doch, den Lebensstandard
im Zeichen des auch an der Saar zu erlebenden kleinen Wirtschaftswunders zu
heben und angesichts der gelegentlich sehr starken Inflation des französischen
Franken Kaufkraftverluste auszugleichen. Die Tarifvertragsfahigkeit war gerade
für die Saargewerkschaften auch vor dem Hintergrund der staatlichen Sozialpolitik
im Saarland mit ihren vergleichsweise hohen Leistungen das entscheidende
gewerkschaftliche Instrument, Arbeitnehmerinteressen wirksam zu vertreten.32
A rbeitsgerichtsbarkeit
Zu den sozialpolitischen Fortschritten der Weimarer Repubklik zählte der Aufbau
einer Arbeitsgerichtsbarkeit. Art. 157 der Weimarer Verfassung sah die
Schaffung eines einheitlichen Arbeitsrechts vor. Das vom Reichstag gegen den
Widerstand aus Reihen der Arbeitgeber und der Justizlobby verabschiedete
Arbeitsgerichtsgesetz vom 23. Dezember 1926 regelte den Aufbau eigenständi¬31
Herrmann (Anm. 1), S. 355f.
32 Ebd.
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