Richard Kirn, der mit kurzen Unterbrechungen die gesamte Hoffmann-Zeit das
Amt des Ministers fur Arbeit und Wohlfahrt bekleidet hatte, dürfte wohl Anfang
der 50er Jahre erkannt haben, dass die gesellschaftliche Realität von seiner in
der Verfassungskommission vertretenen Idee einer demokratischen Wirtschaftsverfassung
weit entfernt war. Die Rücksichtnahme auf französische Strukturen
und Traditionen und vor allem die Zersplitterung der Gewerkschaften in ein
christliches Lager und die zusätzliche Spaltung in autonomistische und prodeutsche
Gruppen blockierten eine Politik, die Arbeitnehmern auch in der Gestaltung
ihrer Lebens- und Arbeitsverhältnisse mehr Spielraum eröffnen wollte. Die
Gründung der Arbeitskammer war Kims Versuch, die Defizite seiner Sozialpolitik
in Sachen Tarifvertragsfähigkeit und Betriebsverfassung auszugleichen.
Kirn ging es um eine gewerkschaftliche Professionalisierung der ihm nahe
stehenden Kreise der Einheitsgewerkschaft.
Erst im Juli 1954 verabschiedete der saarländische Landtag ein Betriebsverfassungsgesetz.
Es orientierte sich stark am bundesrepublikanischen Vorbild und
übernahm zahlreiche Textpassagen wörtlich. Die saarländische Regierung versprach
sich davon, die bundesdeutsche Rechtsprechung nutzen zu können,
rechnete man doch damit, keinen eigenen Kommentar verfassen zu können.
Einige Unterschiede bestanden jedoch: Die Arbeitnehmervertreter wurden getrennt
in Gruppenwahlen der Arbeiter und der Angestellten gewählt. Mit Rücksicht
auf die christlichen Gewerkschaften galt das Verhältniswahlrecht. Bei den
Wahlvorschlägen verfugten die zugelassenen Gewerkschaften über ein Vorschlagsrecht.
Damit sollte die gewerkschaftliche Opposition in Schranken
gehalten werden. Ein weiterer bedeutender Unterschied betraf die Arbeitnehmerstärke
im Aufsichtsrat, sie lag unter der Drittelpräsenz der bundesdeutschen
Regelung. Die SPS verließ die Koalition, weil ihr das Gesetz nicht weit genug
ging. Maßgeblich für das Ende der Koalition waren unter anderem saarpolitische
Differenzen.
Nach dem Beitritt zur Bundesrepublik galt auch im Saarland die besonders
weitgehende Montanmitbestimmung. Ihre Einführung stand im Kontext alliierter
Politik und Adenauers Ziel, die Gewerkschaften fur seinen Kurs der Westintegration
zu gewinnen. Anstelle einer Drittelrepräsentanz für die Arbeitnehmer im
Aufsichtsrat war die Montanmitbestimmung paritätisch, ln Unternehmen mit mehr
als 100 Mitarbeitern war ein Wirtschaftsausschuss mit beratender Funktion
einzurichten. Die Mitbestimmung bezog sich auch auf die wirtschaftlichen
Unternehmensentscheidungen.
Beide Gesetze hatten die gewerkschaftliche Professionalisierung des DGB
vorangetrieben. Die christlichen Gewerkschaften hatten im Saarland keine vergleichbaren
Erfahrungen sammeln können - ebenso die Einheitsgewerkschafter.
Insbesondere im Bergbau waren die Mitbestimmungsmöglichkeiten im Saargrubenrat
äußerst gering gewesen und die Versuche gerade der autonomistisch
eingestellten Gewerkschafter, mit den französischen Vertretern der Régie ver¬314