Hütte regte an, juristisch zu prüfen, ob mit Bezug auf ein saarländisches Betriebsrätegesetz
die Betriebsratsmitglieder eines französischen Tochterunternehmens
im Saarland Anspruch erheben konnten, mit Sitz und Stimme im
Aufsichtsrat der französischen Muttergesellschaft vertreten zu sein. Französische
Unternehmer misstrauten dem Mitbestimmungsgedanken, Patriarchat und Klassendenken,
familiär geprägte Unternehmensstruktur und familiär begründetes
Elite-Bewusstsein waren deutlich ausgeprägter als in Deutschland. Eine Notiz
Grandvals, der vor dem Krieg u.a. in gehobener Position als kaufmännischer
Direktor in einem Chemieunternehmen gearbeitet hatte, aus dem Dezember 1949
ist dafür typisch, Arbeiter seien unfähig, weil unwissend, in wirtschaftlichen
Fragen mitzubestimmen. Die etwa im Kontext der Résistance in Fankreich entwickelten
Formen einer Kooperation von Wirtschaft und Arbeit, die nach dem
Krieg die Bildung von comités d'entreprises zuließen, zerbrachen spätestens mit
der crise sociale und ihren bürgerkriegsähnlichen Streikwellen im Kontext sich
bekämpfender Gewerkschaften.26
Das französische Patronatsverständnis mit einem Herr-im-Hause-Standpunkt ist
auch typisch für das Auftreten französischer Unternehmer im Saarland. Im Bergbau
als wichtigstem Wirtschaftszweig regelten die Saarkonventionen auch
Fragen der Mitwirkung von Arbeitnehmern. Ihre Möglichkeiten zur Mitbestimmung
waren sehr gering, obwohl mit den im Mai 1953 beschlossenen neuen
Konventionen die Mitgestaltungsrechte der Arbeitnehmer im Sinne einer Mitberatung
erweitert wurden. Gleichzeitig war jedoch die Zahl der Arbeitnehmervertreter
verringert worden und betrug mit 6 von 20 Mitgliedern nicht einmal ein
Drittel. Das Mitberatungsrecht beschränkte sich auf folgende Komplexe: allgemeines
Wohnungs- und Sozialprogramm, allgemeine Ausbildungspolitik,
Tarifverträge zur Änderung des Personalstatuts, Arbeitsordnung, Einstellung,
Beförderung, Abberufung der leitenden Angestellten, allgemeine Richtlinien für
den Einkauf und die Vergabe von Aufträgen sowie allgemeine Lieferverträge
und Verkaufsprogramme für den Export. Die im Saargrubenrat vertretenen Gewerkschafter
fühlten sich von der französischen Arbeitgeberseite schlecht informiert.
Aus ihrer Sicht versuchten sie so die ohnhehin geringen Mitberatungsrechte
in der Praxis zu unterlaufen. Dabei waren die proautonomistisch eingestellten
Gewerkschafter an einer vertrauensvollen Zusammenarbeit bzw. wie sie es
selbst nannten einer "confiance mutuelle" interessiert. Ihr Anliegen, bei der
Auswahl der Gedingekontrolleure mitwirken zu dürfen, wies Generaldirektor
Robert Baboin stets zurück. Obwohl zu konstruktiver Mitarbeit bereit, fühlten
sich die Gewerkschafter zu "Befehlsempfängern" degradiert. Gegenüber ihren
Mitgliedern wurde so ihre ohnhehin im Kontext der Gewerkschaftsspaltung
angeschlagene Position weiter geschwächt.
26 Ebd., S. 442ff; siehe auch zum Folgenden.
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