in den Jahren bis zu Hitlers Machtergreifung in der Gesundheitsfürsorge, der
Arbeitsplatzhygiene und auch bei der Rücknahme von Entlassungen Erfolge
erzielen. Aus gewerkschaftlicher Sicht konnten die Betriebsräte als verlängerter
Arm der Gewerkschaft die Einhaltung von Tarifverträgen unterstützen. Sie
entwickelten sich zum Bindeglied zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.19
Von außen sahen Gewerkschaften, Sozialdemokratie und Zentrum an der Saar
auf die Weimarer Republik als "Land des großen sozial- und arbeitsrechtlichen
Fortschritts" und vor allem die sozialistisch orientiertere Arbeiterschaft glaubte in
der Regierungskommission "die Schützerin einer reaktionären sozialpolitischen
Haltung des französischen Staates" zu erkennen. Beispielhaft für diese Sicht ist
die Rede von Wilhelm Kimmritz als Vertreter des saarländischen Transportarbeiterverbandes
auf dem 11. Verbandstag des Deutschen Transportarbeiter-Verbandes
1922 in Berlin: "Wir haben überhaupt nicht die Ansätze zu einem
gesetzlichen Achtstundentag, wir haben kein Betriebsrätegesetz, wir haben kein
Arbeitskammergesetz, wir haben keine Schlichtungsordnung, wir haben keine
Tarifgesetzgebung und die gewerkschaftlichen Organisationen sind nicht als
Berufsinteressenvertretung anerkannt".211 Dem positiven Urteil saarländischer
Gewerkschafter stand eine Unzufriedenheit weiter Teile der Arbeiterbewegung der
Weimarer Republik gegenüber, fehlte doch die gleichberechtigte Mitwirkung an
der Betriebsführung, wie sie etwa die Rätebewegung noch gefordert hatte.
Die Forderungen der Saargewerkschaften nach Einführung eines Betriebsrätegesetzes
waren vergeblich. Es blieb bei minimalen Kompetenzerweiterungen für
Sicherheitsmänner und Arbeiterausschüsse.21 Auch wenn die Mitbestimmungsmöglichkeiten
in der Weimarer Republik von Linksparteien und Gewerkschaften
kritisch eingeschätzt wurden, so bedeuteten sie doch einen Schritt zu einer
Gesellschaft mit mehr Partizipationsmöglichkeiten. Die Gewerkschaften wurden
gefordert, Arbeitnehmerinteressen in Gremien zu vertreten, gewerkschaftliche
Professionalisierung ging damit einher.
Mit der Saarabstimmung 1935 galt auch im Saarland das Gesetz zur Ordnung der
nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 sowie das Gesetz zur Ordnung der
Arbeit in Öffentlichen Verwaltungen und Betrieben vom 23. März 1934. Beide
Gesetze kappten die in der Weimarer Republik entwickelten Mitbestimmungsrechte.
Sogar die Arbeiterausschüsse und Sicherheitsmänner auf den Gruben
entfielen. An der Spitze der neu eingeführten Vertrauensräte standen nun die
Betriebsführer. Hinzu kamen die von der Deutschen Arbeitsfront (DAF) gestell¬19
Benno König. Interessenvertretung am Arbeitsplatz. Betriebsrätepraxis in der Metallindustrie
1920-1933, in: Arbeiter im 20. Jahrhundert, hrsg. von Klaus Tenfelde. Stuttgart 1991,
S. 66-90, hier vor allem S. 81 ff; Helga Grebing, Geschichte der Arbeiterbewegung. München
1980, S. 156.
20 Joachim Heinz, "... der Arbeiter ist beinahe vogelfrei". Zur Geschichte der ÖTV Saar im
20. Jahrhundert. Von den Anfängen bis zur Neustrukturierung im Dienstleistungsbereich.
Merzig 1999, S. 26.
21 Mallmann u. Steffens (Anm. 4), S. 139.
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