entwickelte sich eine Tarifvertragsgesetzgebung, die betriebliche Mitbestimmung
wurde Gesetz und eine eigene Arbeitsgerichtsbarkeit wurde aufgebaut. Nach der
Hitlerdiktatur gewann die Sozialpolitik einen besonderen Stellenwert, sollte sie
doch zur Demokratisierung der Gesellschaft beitragen. Die Tarifvertragsautonomie,
das Betriebsverfassungsgesetz und die Montanmitbestimmung gingen weit
über das Gesetzeswerk der Weimarer Republik hinaus. Diese Unterschiede
beeinflussten die Möglichkeiten der Gewerkschaften, Arbeits- und Lebensbedingungen
zu gestalten, wie die Untersuchung der Bereiche Mitbestimmung,
Tarifvertragsverfassung und Arbeitsgerichtsbarkeit zeigt.
Mitbestimmung
Auch wenn mit Ende des Königreichs Stumm die Tradition des Unternehmerpatriarchats
ein wenig geschwächt wurde, so blieb es in anderer Form durch
Hermann Röchling präsent. Die Möglichkeiten für die Arbeiter verbesserten sich
nicht, über Unternehmensentscheidungen und Entwicklungen informiert zu
werden oder darüber gar mitberaten zu dürfen. Auf den Gruben blieb es bei den
im preußischen Bergbau seit 1905 rechtsverbindlich vorgeschriebenen Arbeiterausschüssen.
Ihre Hauptaufgabe bestand in der Wahl von Vertrauensmännern.
Sie wirkten bei Entlohnungsfragen mit und konnten über Arbeitsverhältnisse
und Sozialeinrichtungen mitberaten. In der Praxis konnte diese Mitberatung aber
sehr eingeschränkt sein. Die Tagesordnung der Ausschusssitzungen bestimmte
nämlich allein der Betriebsdirektor. Seit 1909 wurde die Ernennung von Sicherheitsmännern
auf den Gruben Vorschrift. Sie vertraten einerseits im Rahmen
ihrer Sicherheitsüberprüfungen die Interessen der Bergmänner, waren aber von
den Bergbehörden abhängig, mussten sie sich doch mit dem Oberbergamt in
Sicherheitsfragen abstimmen und konnten von ihm oder dem privaten Grubenbesitzer
entlassen werden.IK
Das Weimarer Betriebsrätegesetz vom 4. Februar 1920 sah vor, in öffentlichen
und privaten Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern einen Betriebsrat einzurichten.
Ergänzt wurde es von zwei weiteren Gesetzen: Das Betriebsbilanzgesetz
vom 5. Februar 1921 verpflichtete Unternehmer, dem Betriebsrat die jährliche
Bilanz vorzulegen. Das Gesetz über die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern
in den Aufsichtsrat vom 15. Februar 1922 sicherte die Mitbestimmung
für die Arbeitnehmer ab. Das Mitbestimmungsrecht beschränkte sich in wirtschaftlichen
Fragen auf das Recht zur Einsichtnahme in die Finanzen, in sozialen
Fragen war das Recht wesentlich stärker. Betriebsräte sahen etwa die Invalidenkarten
der Arbeiter ein und kontrollierten so, ob die Arbeitgeber ihre Sozialversicherungspflichtanteile
ordnungsgemäß entrichtet hatten. In immerhin fast
zwei Drittel der Betriebe, auf die das Betriebsrätegesetz anwendbar war, wurde
auch ein Betriebsrat eingerichtet. Für die Arbeitnehmer konnten die Betriebsräte
18 Herrmann (Anm. 1), S. 455.
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