Full text : Forschungsaufgabe Industriekultur

entwickelte  sich  eine  Tarifvertragsgesetzgebung,  die  betriebliche  Mitbestimmung
wurde  Gesetz  und  eine  eigene  Arbeitsgerichtsbarkeit  wurde  aufgebaut.  Nach  der
Hitlerdiktatur  gewann  die  Sozialpolitik  einen  besonderen  Stellenwert,  sollte  sie
doch  zur  Demokratisierung  der  Gesellschaft  beitragen.  Die  Tarifvertragsautonomie,
  das  Betriebsverfassungsgesetz  und  die  Montanmitbestimmung  gingen  weit
über  das  Gesetzeswerk  der  Weimarer  Republik  hinaus.  Diese  Unterschiede
beeinflussten  die  Möglichkeiten  der  Gewerkschaften,  Arbeits-  und  Lebensbedingungen
  zu  gestalten,  wie  die  Untersuchung  der  Bereiche  Mitbestimmung,
Tarifvertragsverfassung  und  Arbeitsgerichtsbarkeit  zeigt.

Mitbestimmung
Auch  wenn  mit  Ende  des  Königreichs  Stumm  die  Tradition  des  Unternehmerpatriarchats
  ein  wenig  geschwächt  wurde,  so  blieb  es  in  anderer  Form  durch
Hermann  Röchling  präsent.  Die  Möglichkeiten  für  die  Arbeiter  verbesserten  sich
nicht,  über  Unternehmensentscheidungen  und  Entwicklungen  informiert  zu
werden  oder  darüber  gar  mitberaten  zu  dürfen.  Auf  den  Gruben  blieb  es  bei  den
im  preußischen  Bergbau  seit  1905  rechtsverbindlich  vorgeschriebenen  Arbeiterausschüssen.
  Ihre  Hauptaufgabe  bestand  in  der  Wahl  von  Vertrauensmännern.
Sie  wirkten  bei  Entlohnungsfragen  mit  und  konnten  über  Arbeitsverhältnisse
und  Sozialeinrichtungen  mitberaten.  In  der  Praxis  konnte  diese  Mitberatung  aber
sehr  eingeschränkt  sein.  Die  Tagesordnung  der  Ausschusssitzungen  bestimmte
nämlich  allein  der  Betriebsdirektor.  Seit  1909  wurde  die  Ernennung  von  Sicherheitsmännern
  auf  den  Gruben  Vorschrift.  Sie  vertraten  einerseits  im  Rahmen
ihrer  Sicherheitsüberprüfungen  die  Interessen  der  Bergmänner,  waren  aber  von
den  Bergbehörden  abhängig,  mussten  sie  sich  doch  mit  dem  Oberbergamt  in
Sicherheitsfragen  abstimmen  und  konnten  von  ihm  oder  dem  privaten  Grubenbesitzer
  entlassen  werden.IK
Das  Weimarer  Betriebsrätegesetz  vom  4.  Februar  1920  sah  vor,  in  öffentlichen
und  privaten  Betrieben  mit  mehr  als  20  Arbeitnehmern  einen  Betriebsrat  einzurichten.
  Ergänzt  wurde  es  von  zwei  weiteren  Gesetzen:  Das  Betriebsbilanzgesetz
  vom  5.  Februar  1921  verpflichtete  Unternehmer,  dem  Betriebsrat  die  jährliche
  Bilanz  vorzulegen.  Das  Gesetz  über  die  Entsendung  von  Betriebsratsmitgliedern
  in  den  Aufsichtsrat  vom  15.  Februar  1922  sicherte  die  Mitbestimmung
für  die  Arbeitnehmer  ab.  Das  Mitbestimmungsrecht  beschränkte  sich  in  wirtschaftlichen
  Fragen  auf  das  Recht  zur  Einsichtnahme  in  die  Finanzen,  in  sozialen
  Fragen  war  das  Recht  wesentlich  stärker.  Betriebsräte  sahen  etwa  die  Invalidenkarten
  der  Arbeiter  ein  und  kontrollierten  so,  ob  die  Arbeitgeber  ihre  Sozialversicherungspflichtanteile
  ordnungsgemäß  entrichtet  hatten.  In  immerhin  fast
zwei  Drittel  der  Betriebe,  auf  die  das  Betriebsrätegesetz  anwendbar  war,  wurde
auch  ein  Betriebsrat  eingerichtet.  Für  die  Arbeitnehmer  konnten  die  Betriebsräte
18 Herrmann  (Anm.  1),  S.  455.

309
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.